Jugendamt verweigert Übernahme der Vormundschaft, § 87c III SGB VIII

  • Ich habe zu diesem Thema erneut eine Frage..

    Vorliegend habe ich einen umF, der bis vor kurzem hier gewohnt hat; das JA A (mein Bezirk) war Vormund. Dann ist der umF "abgehauen" und in einer anderen Stadt weiter weg (anderes Bundesland) bei einer Verwandten wieder aufgetaucht. Er möchte dort bleiben, weshalb JA A um Entlassung und Neubestellung von JA B (dortiges Bezirksjugendamt) gebeten hat. Gesagt, getan. JA B hat gegen meinen Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass dort für umF normalerweise ein zentrales JA zuständig ist; die Bezirksjugendämter übernehmen generell keine Vormundschaften für umF. Da hier jedoch eine Zuweisungsverfügung in das Bundesland fehlt, ist dieses zentrale JA doch nicht zuständig, sondern ein bestimmter Verein. Dieser Verein sagt, er ist auch nicht zuständig, weil sie generell für umF nicht zuständig sind.

    So, und jetzt? Niemand ist zuständig und ich hab einen Knoten im Kopf. :gruebel:

    Wenn ich den § 87 c Abs. 3 SGB VIII lese, kommt es m.E. nach nur auf den Aufenthalt des Kindes an, wonach grds. das entsprechende Bezirksjugendamt zuständig ist. Sollte es in diesem Bundesland eine Regelung geben, dass es für umF ein zentrales JA gibt, okay. Dann würde ich das jetzt bestellen, ohne Rücksicht auf die Zuweisungsverfügung?! Kennt sich jemand mit diesen Zuweisungsverfügungen aus?

    Hilfe :D

  • Oh man, ich danke dir. :oops: Manchmal kommt man auf die einfachsten Sachen nicht. Mich hat das alles so "gefesselt", dass ich daran gar nicht gedacht habe. :daumenrau

  • Hallo ihr -

    ich muss diesen alten Fred nochmal hochzerren.

    Habe hier eine Vormundschaftsakte, in der gleich 3 Jugendämter den Fall nicht wollen :eek:

    Das Mündel lebte bei Entzug der elterl. Sorge und Beantragung der Vormundschaft in Stadt A im Bezirk des JA A,
    kam dann aber recht zügig nach Stadt B im Bezirk des JA B (= meine Zuständigkeit).
    Da noch nicht ganz klar war, wo die Endstation sein wird, wurde wegen Handlungsbedarfs vorläufig das JA B zum Vormund bestellt.


    Dann hat JA C (auch aus Stadt A) schonmal mitgeteilt, dass sie die Vormundschaft nicht übernehmen.
    Das Kind ist derzeit zwar im dortigen Zuständigkeitsbereich, aber nur für einen knappen Monat, danach ist es für 6-12 Monate im Ausland (wurde damals noch von JA A angeleiert und wird auch von diesem und einem sozialen Leistungsträger in Stadt A koordiniert und geleitet).
    Jetzt und in der Zeit des Auslandsaufenthaltes ist das Kind aber wohl im dortigen Bezirk des JA C gemeldet, bei der Adresse handelt es sich um die des sozialen Trägers.

    Sie (JA C) möchten, dass die Vormundschaft zumindest bis Ende des Auslandsaufenthaltes beim hiesigen JA B bleibt. Alternativ könnte der zuständige Projektbetreuer des Sozialhilfeträgers für die Dauer des Auslandsprojektes zum Einzelvormund bestellt werden.
    Hilfsweise könnte die Übernahmebereitschaft des JA A erfragt werden, weil in diesem Bezirk die Zuständigkeit des Regionalen Sozialdienstes des JA liegt, da die Kindesmutter in dem Bezirk lebt. (dieser Passus sagt mir gar nix)


    Jetzt schreibt mir mein JA, dass auch ihm gegenüber das JA C die Übernahme verneint, weil das Mündel nicht in dessen Bezirk verbleibt (wobei es ja weiterhin mit Hauptwohnsitz dort gemeldet ist).
    Mein JA B hat daraufhin das JA A um Amtshilfe bei einem Hilfeplangespräch und um Übernahme der Vormundschaft gebeten. Amtshilfe wurde gewährt, Übernahmebereitschaft bestünde aber nicht.

    Das JA A soll nach Aussage meines JA's auch weiterhin für alle Entscheidungen hinsichtlich der Gewährung der Hilfe für Erziehung für das Mündel zuständig sein.
    Mein JA beantragt jetzt seine Entlassung und Bestellung des JA C.


    Eine Sicherheits-EMA hat ergeben, dass das Mündel tatsächlich im Bezirk des JA C gemeldet ist.
    Zuständiges AG hierfür wäre AG D (auch in Stadt A).


    Die Idee mit dem Einzelvormund für ein Jahr finde ich blödsinnig, meiner Meinung nach sollte der Vormund nicht öfter als unbedingt nötig wechseln.
    Mein JA hat mit dem Fall bisher kaum was zu tun gehabt und ist vom Mündel derzeit gute 270km entfernt -.-
    Daher würde ich gerne JA A oder C bestellen. C wegen des Wohnsitzes (in Ermangelung eines ständigen Aufenthaltes nach § 87 c SGB VIII?) oder eben A, weil die sich mit dem Fall offenbar am Besten auskennen...

    Ich stehe voll auf dem Schlauch.:gruebel:

    Hat jemand eine Idee?

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • @Bubi,
    bei uns bestellt das Familiengericht sehr schnell, bei Handlungsbedarf auch ohne vorherige Rückfrage. Es funktioniert deshalb trotzdem gut, weil wir genauso schnell wieder entlassen werden, wenn wir den Entlassungsantrag gut begründen und auf den hinweisen, der die Vormundschaft übernehmen sollte. Schon mancher hat entrüstet Rechtsmittel angekündigt - keiner hats eingelegt.

  • Vielleicht hilft Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.02.2016, 14 UF 12/16:"Das Familiengericht ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an die Regelungen in § 88 a Abs. 4 SGB VIII gebunden, sondern kann aus sachlichen Gründen (z.B. Ortsnähe, Kontiuität, Kapazitätsgründen usw.) auch ein anderes Jugendamt zum Vormund bestellen."


    Den Grundgedanken finde ich ja super, nur leider habe ich keinen Flüchtling... sondern ein 'ganz normales deutsches Kinde', dessen Mutter das Sorgerecht entzogen wurde. Daher muss ich nicht nach § 88 SGB VIII gehen, sondern nach § 87 c SGB VIII....:(

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!