... immer wieder vV streitiges Verfahren vs. sofortige Beschwerde

  • Hallo!
    Eine Frage kurz vor Feierabend:
    Kann mir jemand sagen, ob eine Partei, wenn der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (vV) noch nicht rechtskräftig ist, ins streitige Verfahren übergehen kann? Meiner Meinung nach ist das nicht zulässig (ganz besonders wenn wie in meinem Fall im gleichen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt wird).
    Wie verfährt man mit sowas? Erstmal an den Richter geben, oder dem RA einfach mitteilen, geht nicht wegen is nich oder geht dat doch?

  • Was genau meinst Du mit "ins streitige Verfahren übergehen"? § 651 ZPO!? Der gilt wohl tatsächlich nur vor Beschlussfassung.
    Danach gibt's nur noch sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO, die nach Nichtabhilfeentscheidung zum OLG muss.

    Ulf

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  • Ich hab ne komische Frage, die wahrscheinlich total leicht ist, aber ich will sie dennoch mal stellen:

    Im vV hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhoben. Das Jugendamt bittet nun um Durchführung des streitigen Verfahrens.

    Und nun?

    Muss ich einfach verfügen: Abteilungsrichter zur weiteren Veranlassung oder wie läuft das? :gruebel:

  • Meine selbstgebastelte Verfügung dazu (ohne Gewähr!):

    Verfügung



    1.Als FH-Sache austragen.


    2.Als UK-Verfahren (Richter-Zuständigkeit) neu eintragen.


    3.Herrn Richter zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung (Durchführung streitiges Verfahren).
    Auf die erhobenen Einwendungen (Bl. ____ d.A.) sowie den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (Bl. ____ d.A.) wird hingewiesen.

    Ulf

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