Hinterlegung sichergestelltes Bargeld § 50 BPolG

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen und die Polizei hat das Geld an den Beschuldigten herauszugeben, kann es aber nicht, weil dieser unbekannten Aufenthalts ist.
    Ich würde hier nicht lange rumzaubern und den Hinterlegungsgrund nach § 372 S. 2 BGB als gegeben ansehen. Empfangsberechtigter ist (nur) der Beschuldigte, zul. wh. ..., derzeit unbekannten Aufenthalts.



  • Das ist nach Söllner die Gesetzeslage (daß es nebenher auch noch Quatsch sein kann ist wieder was anderes :D)

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen und die Polizei hat das Geld an den Beschuldigten herauszugeben, kann es aber nicht, weil dieser unbekannten Aufenthalts ist.
    Ich würde hier nicht lange rumzaubern und den Hinterlegungsgrund nach § 372 S. 2 BGB als gegeben ansehen. Empfangsberechtigter ist (nur) der Beschuldigte, zul. wh. ..., derzeit unbekannten Aufenthalts.



    So ist der Sachverhalt.
    Zur Werthinterlegung hab ich aber keinen großen Bock und eine Geldhinterlegung geht ja aus den geschilderten Gründen nicht.
    Dann noch die öffentliche Zustellung der Mitteilung nach § 374 Abs. 2 BGB....:(

  • Wenn ich mir die Sache nochmal anschau, dann sollt s so ablaufen:

    Spätestens nach 1 Jahr Verwahrung von Bargeld stellt die Polizei die Prognose, ob eine weitere Sicherstellung erforderlich ist (VG Berlin v. 28.02.2008, 1 A 137/06).
    Kommt die Polizei zum Ergebnis, dass eine Herausgabe an den Beschuldigten zu erfolgen hat und dieser aber nicht auffindbar ist, dann ist das Bargeld nicht mehr Objekt der Sicherstellung, d.h. keine Sache /Wertgegenstand, kann auf ein Konto eingezahlt werden und nach § 372 BGB als Geld hinterlegt werden.

  • Ich würde es auch annehmen. Ich denke, wenn in Niedersachsen entsprechend mit sichergestelltem Bargeld zu verfahren ist, kann man das auch in anderen BL oder hier mit der Bundespolizei. Sonst ähneln sich die Regelungen bei allen Verwaltungsbestimmungen doch sehr.

    Mir ist nur noch nicht ganz klar, wie das Prozedere dann nach 3 Jahren abläuft. Normalerweise überwacht ja die Hinterlegungskasse das Erlöschen des Herausgabeanspruches und das Geld wird dann in unsere Haushaltstitel umgebucht. Hier muss es dann ja an den Kostenträger wieder herausgegeben werden. Dann müsste man ja doch wieder den Hinterleger anschreiben und die irgendwie weiter als Beteiligte führen.

  • Naja, zumindest in Niedersachsen, aber da sich die Bestimmungen so ähneln (ich glaube auch mit dem bayereischen PAG und dem Kostengesetz für die Polizei), dachte ich, es ist wohl überall so zu verfahren, aber ggfs. müsstet Ihr wohl noch nachsehen (vermutlich kräht eh kein Hahn danach, in welchem Topf das Geld nun landet)

    Niedersächsisches Gesetz
    über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    (Nds. SOG)
    in der Fassung vom 19. Januar 2005

    § 105

    Kosten

    (1) Die Kosten, die den Verwaltungsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.
    (2) Die Kosten, die den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
    (3) 1 Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. 2 Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. 2 Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einer oder einem Dritten erhoben werden können.
    (4) Sind mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.

    und

    Präventive Gewinnabschöpfung;
    Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung
    nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe
    offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen



    Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 16. 11. 2007
    – P 22.2-1201-26 –
    – VORIS 21011 –




    Hinweise zu Verwertungserlös/Kosten
    8.1 Ist eine berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös bzw. im Fall von sichergestelltem Bargeld das Bargeld selbst (in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG) nach den Vorschriften des BGB zu hinterlegen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG). Abweichend von § 383 BGB erlischt der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG bereits nach drei Jahren. Die Person, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist nicht berechtigte Person i. S. des § 29 Abs. 2 Nds. SOG; der Verwertungserlös fließt ihr somit nicht zu.
    8.2 Der Erlös oder das hinterlegte Geld (entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG) fließt nach Ablauf der drei Jahre dem Kostenträger zu (vgl. § 105 Abs. 4 Nds. SOG).
    8.3 Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG fallen die Kosten der Sicherstellung den nach § 6 oder 7 Nds. SOG Verantwortlichen zur Last. Kosten i. S. des § 29 Abs. 3 Nds. SOG sind alle bei der Sicherstellung auf der Grundlage des Nds. SOG und ihrer Durchführung (also insbesondere auch Entgeltzahlungen an ein mit der Aufbewahrung der Sache beauftragtes Unternehmen) sowie der etwaigen Verwertung der Sache angefallenen finanziellen Aufwendungen. Hinzu kommen ggf. Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verwaltungskostengesetz. Über die Kostenpflicht und die Höhe der Kosten ist ein Kostenbescheid zu erlassen.
    Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit, im Fall des § 29 Abs. 3 Satz 4 Nds. SOG (Verwertung) die Kosten aus dem Erlös oder mit dem Bargeld nach Ablauf der 3-Jahres-Frist zu decken

  • Es widerspricht sich, wenn die Polizei einerseits hinterlegt, andererseits das Geld als "Kostenträger" irgerndwann wiederhaben will. Dann darf sie eben nicht hinterlegn. Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Landes über, und der Auszahlungsanpruch verfällt nach ... Jahren, wenn nicht ein möglicher Empfangsberechtigter (hier der Beschuldigte) seine Berechtigung nachweist.
    Alles andere muss mich als HL-Stelle nicht interesieren.



  • "Söllner" ist nicht das Gesetz, er interpretiert es nur. Lass Söllner Söllner sein und nimm das Geld an. Eine Mitteilung nach § 374 II BGB stellt man nicht öffentlich zu. Sie ist in so einem Fall untunlich.

  • Es widerspricht sich, wenn die Polizei einerseits hinterlegt, andererseits das Geld als "Kostenträger" irgerndwann wiederhaben will. Dann darf sie eben nicht hinterlegn. Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Landes über, und der Auszahlungsanpruch verfällt nach ... Jahren, wenn nicht ein möglicher Empfangsberechtigter (hier der Beschuldigte) seine Berechtigung nachweist.
    Alles andere muss mich als HL-Stelle nicht interesieren.



    Ich lese daraus nicht, dass die Polizei der Kostenträger ist, aber sie weiß alleine, wer es ist/ für wen sie tätig gewoden ist. Aber die Polizei müsste doch spätestens nach 3 Jahren mitteilen, dass keine Kosten erhoben werden und das Geld nicht nach 3 Jahren an den Kostenträger zu zahlen ist.
    Aber ob das (oder danach restliche) Geld dann nach Hinterlegungsbestimmungen für den Berechtigten noch für 31 Jahre hinterlegt bleibt? Dann ergäbe die Hinterlegung auch etwas Sinn. Ist alles schon sehr rätselhaft und mir auch nicht so ganz klar. Aber der Fall scheint ja auch so gut wie nie vorzukommen. Vielleicht gibt es ja noch speziellere Erlasse, die eine andere Verfahrenweise regeln?

  • Die Herausgabe des hinterlegten Betrages geschieht nur auf Antrag. Mit dem Antrag ist die Empfangsberechtigung nahzuweisen. Mit der Bergründung erhält auch alle Vorschriften genannt. Wozu sich jetzt schon Gedanken machen über einen Antag, der vielleicht nie gestellt wird.



  • Da kennst du aber das BayHintG und die Ausführungsvorschriften hierzu noch nicht :D Das geht dem BGB vor (mia san mia):
    14. Anzeige der Hinterlegung (Art. 14 BayHintG) 14.1
    1Im Regelfall soll die Anzeige der Hinterlegung durch die Hinterlegungsstelle erfolgen. 2Die Anzeige ist auch zu machen, wenn sie für den Schuldner wegen unverhältnismäßigen Aufwands der Ermittlung der Gläubigeranschrift untunlich wäre (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB). 14.2 Die Anzeige an den Gläubiger gemäß Art. 14 BayHintG kann durch öffentliche Zustellung (Art. 15 VwZVG) erfolgen, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. 14.3 Die Hinterlegungsstelle kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht anregen, wenn für unbekannte Erben hinterlegt wurde. 14.4 Die Hinterlegungsstelle kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim zuständigen Registergericht anregen, wenn für eine gelöschte Firma hinterlegt wurde.

  • Die Sachsen Gott sei dank auch nicht, da hält man sich mit solchen Erfindungen zurück und wir bauen auf den guten § 374 Abs. 2 BGB, darauf ist bei uns vollumfänglich Bezug genommen. Damit haben wir immernoch die geliebte "Untunlichkeit"...

  • Die Sachsen Gott sei dank auch nicht, da hält man sich mit solchen Erfindungen zurück und wir bauen auf den guten § 374 Abs. 2 BGB, darauf ist bei uns vollumfänglich Bezug genommen. Damit haben wir immernoch die geliebte "Untunlichkeit"...



    Die hätt ich auch gern zurück.... aber das BGB gilt halt da in Bayern nicht mehr. Vielleicht die ersten Anzeichen, daß ein Abspaltung vom Bund und der Anschluß an Österreich geplant ist.

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