Hinterlegung sichergestelltes Bargeld § 50 BPolG

  • Die Polizei hat beim Beschuldigten Bargeld sichergestellt.
    Das Ermittlungsverfahren ruht derzeit, da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist.
    Für einen Teil des Bargeldes sind die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen (es ist mehr Geld da, als für Kosten etc. gebraucht würde; es geht um einen Jugendlichen, der nur Sozialstunden etc. zu erwarten hat).

    Kann man das überzählige Geld hinterlegen ?

    Hierzu find ich nur § 50 Bundespolizeigesetz, aber der gilt ja eigentlich nur für Sachen:

    (1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
    (2) 1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
    (3) 1Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
    (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

    Wisst Ihr noch andere Vorschriften, oder was kann die Polizei sonst mit dem Geld machen (und da mein ich jetzt nicht in die Kaffeekasse tun o.ä.) ?

  • Aus dem Bauch heraus:

    § 50 Abs. 2 BPolG spricht von der HL eines Erlöses - also von Bargeld. Wenn man einen Erlös hinterlegen kann, der aus der Verwertung der sichergestellten Sache resultiert, müsste man doch wohl sichergestelltes Bargeld ebenso hinterlegen können. Da fehlt letztlich nur der Schritt der Verwertung, was aber für die Herausgabe bzw. die HL m.E. unerheblich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na ja ich weiß nicht. § 50 Abs. 2 betrifft nur sichergestellte Sachen und meint halt nur das Bargeld, das nach Verwertung einer Sache herauskommt. Man müßte schon genau diese Scheine als Sache hinterlegen.

  • Hier ist eindeutig ein Hinterlegungsgrund gegeben (normale Geldhinterlegung, keine bestimmten Scheine). Der Besch. hat einen Anspruch gegen die Polizei auf Rückzahlung (§ 985 BGB); diese kann den Anspruch nicht erfüllen, weil der Besch. weg ist. Fertig !
    Warum in irgendwelchen öffentl.-rechtl. Vorschriften herumwühlen auf der Suche nach einem Grund, die HL auf Teufel komm raus abzulehnen ? Das macht mehr Arbeit als die Annahme.
    Im Feld "mögl. Empfangsberechtigte" angeben: "Herausgabe erfolgt auf Ersuchen der StA". Dann macht auch die Herausgabe keine nennenswerte Arbeit.

  • mögliche Angabe bei Empfangsberechtigten auch:
    1. STA
    2. Beschuldigter

    Dann muss die STA nur noch auf die Rechte aus der Hinterlegung verzichten, wenn es denn so weit ist und der Beschuldigte sich darum kümmern, wie er an die Kohle kommt.

  • Ja, das hab ich auch hin und wieder mit dem dingl. Arrest. Aber so was hat s ja im hier geschilderten Fall offenbar nicht gegeben.
    Soll s doch die Polizei aufbewahren. § 50 Abs. II BPolG gilt nach dem Wortlaut nur für Sachen oder den Erlös aus der Verwertung von Sachen.

  • Auch wird hier kaum die Bundespolizei (vormals Bundesgrenzschutz) hinterlegt haben, oder? Das BPolG halte hier auch nicht für maßgeblich, wenn, dann müsste man schon die Landespolizeigesetze heranziehen (aber das hatten wir ja schon mal...)

    für Niedersachsen wohl: http://www.intra.nds-voris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    8. Hinweise zu Verwertungserlös/Kostenhttp://www.intra.nds-voris.de/jportal/portal…ice=0.0#gesivz8
    8.1 Ist eine berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös bzw. im Fall von sichergestelltem Bargeld das Bargeld selbst (in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG) nach den Vorschriften des BGB zu hinterlegen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG). Abweichend von § 383 BGB erlischt der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG bereits nach drei Jahren. Die Person, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist nicht berechtigte Person i. S. des § 29 Abs. 2 Nds. SOG; der Verwertungserlös fließt ihr somit nicht zu.
    8.2 Der Erlös oder das hinterlegte Geld (entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG) fließt nach Ablauf der drei Jahre dem Kostenträger zu (vgl. § 105 Abs. 4 Nds. SOG

  • Bisher hab ich nur eine Anfrage der Bundespolizei, ob man das hinterlegen könnte. Der Polizeibeamte hat eben nur § 50 BPolG gefunden. Jetzt muß ich mal suchen, ob s für Bayern auch eine entspr. Vorschrift gibt wie den § 29 Nds. SOG.
    Ich find aber auch nur § 28 PAG.

  • Hab hierzu noch einen interessanten Artikel in NJW 2009, 3339 von RA Sebastian Söllner, Berlin gefunden.
    Fazit: Im vorliegenden Fall kommt nur Rückgabe oder Vernichtung (nach einer angemessenen Aufbewahrungszeit) in Betracht.

    Bremen, Hamburg und Schleswig - Holstein sehen entgegen der Ansicht von Söllner in ihren Polizeigesetzen eine Einziehung vor. Niedersachsen sieht s wohl auch so.

  • Dieser ist aber nicht unbedingt die Lösung des o. a. Falles. Rückgabe bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers ist nicht möglich, die Vernichtung wäre rechtswidrig.
    Wenn die Hinterlegungsstelle ihrer Pflicht zur Hinwirkung auf eine richtigen Antrag nachkommte, wird sie die Polizei darauf hinweisen müssen, dass der Hinterlegungsgrund des Annahmeverzugs gegeben ist. Das Geld müsste an den Berechtigten zurückgegeben werden. Somit kann das überzählige Geld hinterlegt werden. Einziger Empfangsberechtigter ist, dem das Geld abgenommen wurde.

  • Warum rechtswidrig ? Da sagen die Polizeigesetze aber teilw. was anderes, z.B.:
    (Sicherstellung(sbefugnis der Polizei) bezieht sich lt. Söllner nur auf körperliche Gegenstände. Das sichergestellte Bargeld ist wie ein Gegenstand zu behandeln; weiß schon dass der Aufsatz zu lang ist, um ihn schnell mal durchzulesen)

    § 40 Verwertung, Vernichtung

    (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

    • 1.ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
    • 2.ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
    • 3.sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
    • 4.sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
    • 5.der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

    (2) 1Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
    (3) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

    (4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

    • 1.im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
    • 2.die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

    2Absatz 2 gilt entsprechend.

  • Im vorliegenden Fall ging es um Geld. Dieses zu vernichten, gäbe es keinen Anlass, da man es bis zum Verfall des Herausgabeanspruchs hinterlegen könnte.

  • Aus OVG Berlin: Beschluss vom 16.09.2002 - OVG 1 N 13.00, 1 N 13/0

    "Von alledem abgesehen kann der Rechtsbehelf auch aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben: Eine Sicherstellung nach § 38 ASOG bezieht sich stets auf Sachen (vgl. Drews/Wache/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 12 Nr. 11 b = S. 209; Berg/Knape/Kiworr, 9. Aufl., § 38 ASOG Berlin Anm. IA). Betrifft sie Geld, dann jeweils die einzelnen Geldzeichen, also Banknoten bzw. Münzen, nie jedoch ein Kontoguthaben, weil es sich dabei um eine Forderung handelt. "

    Ja, als Sache könnt man es schon hinterlegen - Gläubigerungewissheit - Bund, vertr. d. d. Bundespolizei als Schuldner.

    Oder, so hast Du s doch gemeint ?

  • Die Aussage von Söllner im genannten Aufsatz ist:

    Wenn nach polizeilicher Prognose die Herausgabe des Gegenstandes (Bargeld) für die Dauer von mehr als einem Jahr nicht möglich ist (z.B. Eigentümer des Geldes nicht auffindbar), dann muß es mangels Verwertungsmöglichkeit vernichtet werden.

    Hat er die Möglichkeit der Hinterlegung eines Wertgegenstands übersehen ?

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