PKH-Partei verkauft Hausgrundstück

  • Hallo,
    eine partei hat Pkh o. Raten. Ich habe jetzt kenntnis davon erhalten, dass sie ihr hausgrundstück zum kp von 200.000 € verkauft hat.
    Sie hat jedoch gleich mitgeteilt, dass sie wieder eine neue eigentumswohnung von dem geld gekauft hat und darüber hinaus für diesen kauf noch ein darlehen bei der bank in anspruch nehmen musste.

    Würdet ihr hier sagen, dass sie den kaufpreiserlös im Verfahren der PKH einzusetzen hat?

  • Ja, würde ich. Sorry, aber wer 200.000 € erhält, hat dieses Geld für die Prozesskostenhilfe, die eine SOZIALHILFE darstellt, einzusetzen. Wenn das Geld jetzt schon wieder weg ist, hat sie Pech gehabt. Einmalzahlung anordnen und fertig.

    Es überrascht mich immer wieder wie manche Menschen drauf sind.

  • Würde ich nicht, da sowohl ein Einfamilienhaus (wäre hier zu prüfen), als auch die Mittel zum Erwerb eines solchen geschützt sind.

    Wenn also davon erneut eine angemessene Wohnung/Haus gekauft worden ist, würde ich da nicht rangehen, entsprechende Nachweise natürlich vorausgesetzt.

  • Die gekaufte Immobilie war scheinbar teurer als die verkaufte (vgl. den Hinweis, daß zur Finanzierung neben dem Verkaufserlös ein Darlehen aufgenommen werden mußte), ggf. wäre insofern die Frage der Angemessenheit näher zu prüfen.

    Des weiteren war der Erlös aus dem Verkauf der ersten Immobilie nicht geschützt; der Verwertungsschutz für eine bestimmte Sache setzt sich nicht an dem Erlös aus ihrem Verkauf fort.

  • Na, aber das Kapital für den Erwerb eine Grundstücks ist geschützt, insofern m.E. leider keine Chance..

  • Irgendwie entspricht es ja wohl nicht ganz dem Sinn von PKH, dass eine Partei, die eine Immobilie besitzt, diese verkauft und sich dann eine neue kauft, die PKH nicht zurückerstatten muss. Sorry, aber mittellos ist so jemand ja wohl nicht!
    Bei PKH handelt es sich um einen zinslosen Kredit, den der Staat der Partei gewährt, da kann man ja wohl erwarten, dass die Kosten zurückgezahlt werden, wenn Geld vorhanden ist. Und wenn das Haus für 200.000,-- verkauft wurde, war Geld vorhanden - ich würde deshalb auch die Einmalzahlung anordnen.

  • Ich würde den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt "Angemessenheit" genauer prüfen. Und zwar vor dem Hintergrund, dass der zuvor erzielte Kaufpreis offenbar niedriger war als der für die Wohnung (sonst wär ja wohl kaum eine Finanzierung erforderlich gewesen).

    Zudem spielen die (neuen) Raten vielleicht im weiteren PKH-Prüfungsverfahren eine Rolle, sodass ich da schon genauer hinsehen würde.

    Die Ansicht von Störtebecker halte ich nicht für abwegig, würde sie in dem Fall "Haus verkauft, vom KP ETW gekauft, ganz ohne Finanzierung" sogar für richtig halten.

    Aber hier ist zu bedenken, dass die Partei für die ETW nicht nur den KP verbraucht hat, sondern dazu noch einen Kredit aufgenommen (und sich damit monatlich wirtschaftlich schlechter gestellt hat). Das sehe ich im Rahmen der PKH als äußerst fragwürdig an.

  • Ich tue mich etwas schwer damit, jemanden, der sich eine ETW für über 200.000,-- kauft, als so bedürftig anzusehen, dass er PKH o.R. bekommt. Wer für sowas Geld hat, kann auch die PKH zurückzahlen - notfalls hätte der neue Kredit halt etwas höher sein müssen, damit auch die PKH und nicht nur der Kaufpreis dadurch abgedeckt ist.

  • Es mutet schon seltsam an, dass kapitalbildende Lebensversicherungen als Vermögen einzusetzen sind (BGH-Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 120/08), der Erlös aus einem Hausverkauf hingegen nicht.
    Es handelt sich m.E. auch nicht um zweckgebundenes Vermögen sondern lediglich um einen Verkaufserlös, dessen Einsatz zumutbar ist. Die Partei ist ja nicht gezwungen, sich eine neue Immobilie zu kaufen (zumal, wenn sie hierfür ein neues Darlehen aufnehmen muss, aber angeblich keine Mittel für die Rückzahlung der PKH zur Verfügung stehen).

    Auch ich würde Einmalzahlung anordnen. Im Zweifel soll sich die Rechtsmittelinstanz damit beschäftigen.

  • Es mutet schon seltsam an, dass kapitalbildende Lebensversicherungen als Vermögen einzusetzen sind (BGH-Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 120/08), der Erlös aus einem Hausverkauf hingegen nicht.
    Es handelt sich m.E. auch nicht um zweckgebundenes Vermögen sondern lediglich um einen Verkaufserlös, dessen Einsatz zumutbar ist. Die Partei ist ja nicht gezwungen, sich eine neue Immobilie zu kaufen (zumal, wenn sie hierfür ein neues Darlehen aufnehmen muss, aber angeblich keine Mittel für die Rückzahlung der PKH zur Verfügung stehen).

    Auch ich würde Einmalzahlung anordnen. Im Zweifel soll sich die Rechtsmittelinstanz damit beschäftigen.



    Sehe ich auch so.
    Ich werfe mal noch den (schweren) Zöller, § 120 RdNr. 25 in den Raum.
    In § 115 RdNr. 53 findet sich auch noch was interessantes:
    Nicht geschützt ist der Veräußerungs- oder Versteigerungserlös für ein Hausgrundstück, selbst wenn beabsichtigt ist, damit eine angemessene Wohnung zu erwerben."
    Und über die angemessenheit (Größe/Lage) wird sich auch streiten lassen können...

  • Ich tue mich etwas schwer damit, jemanden, der sich eine ETW für über 200.000,-- kauft, als so bedürftig anzusehen, dass er PKH o.R. bekommt. Wer für sowas Geld hat, kann auch die PKH zurückzahlen - notfalls hätte der neue Kredit halt etwas höher sein müssen, damit auch die PKH und nicht nur der Kaufpreis dadurch abgedeckt ist.



    Ich finde es auch viel Geld für eine ETW, aber in manchen Gegenden ist das vielleicht noch ein Schnäppchen...

    Gutes Argument :daumenrau

  • Ganz viel: Kommt immer drauf an, wie weit der neue Wohnungskauf gediehen ist und ob das angemessen ist.

  • Also beim besten Willen, aber das geht mir echt zu weit.

    Wie oben bereits geschrieben, handelt es sich um einen nicht zweckgebundenen Verkaufserlös.

    Es ist doch nun wirklich kein Argument, wenn ich in Kenntnis meiner Kostenschuld gegenüber der Staatskasse mal eben eine neue Immobilie erwerbe und sogar noch die Mittel habe, eine höhere Darlehensrate zu zahlen.

    Das ist schon irgendwie Sarah Dingens-Logik.

    Die Akte schon dem Bez.-Rev. vorgelegt?

  • Würde das so ohne weiteres auch nicht akzeptieren - würde zumindest versuchen in Raten das Geld wieder zu erlangen. Falls sie nicht drauf eingeht, würde ich dann komplett auf Streit gehen.
    PKH ist ein staatliches Darlehen und als solches auch grundsätzlich zurückzuzahlen.

  • Man kann m. E. beides vertreten. Ich würd fragen weshalb das Haus ver- und die ETW gekauft wurde. wars z. B. aus gesundheitlichen Gründen (gehbehindert, Whg im EG und ggf. rollstuhlgerecht) oder weil wesentlich näher zur Arbeit und daher auf Dauer deutlich kostengünstiger trotz Kredit, würd ich keine Einmalzahlung anordnen. Wars aus Spaß an der Freude Einmalzahlung und ab dafür.

    Man muss m. E. schon gelten lassen, wenn es vernünftige Gründe für den Umzug gibt, genau wie bei einer Mietwohnung u. ä. oder anderen unbedingt nötigen Anschaffungen, etc. Alles andere würde die PkH-Partei unangemessen benachteiligen.

    LGN

    Einmal editiert, zuletzt von nicky (28. Januar 2011 um 12:37) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Insbesoders in der unten genannten BGH-Entscheidung findet man einige gute Formulierungen für einen Beschluss über eine Einmalzahlung.

    Erhält eine bedürftige Partei den ihr aus der Teilungsversteigerung des früheren Familienheims zustehenden Geldbetrag, so hat sie diesen vor der Anlage in eine Eigentumswohnung als Altersvorsorge für die angefallenen Prozesskosten einzusetzen.
    OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1715;

    Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der PKH-Bewilligung nach § 120 IV ZPO zuzumuten, ein (hier: durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 II Nr. 8 SGB XII erworben hat. BGH, 18.7.2007, XII ZA 11/07 juris = JurBüro 2007, 603; auch OLG Bamberg, OLGReport 1999, 83; OLG Celle, Rpfl. 1990, 263

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