Hinterlegung n. § 126 ZVG und Pfändung

  • Ich habe zwar diesen Thread schon gelesen aber mein Fall liegt anders, weshalb ich hiermit einen neuen eröffne.

    Hinterlegt hat das Zwangsversteigerungsgericht gem. § 126 Abs. 2 S. 1 ZVG unter Hinweis auf den Teilungsplan, der eine Eventualverteilung enthält.

    Berechtigte sind im HL-Antrag nicht angegeben. Die Herausgabe soll auf Ersuchen des ZV-Gerichts erfolgen.

    Der Betrag ist gerade eben erst hinterlegt worden und nun bekomme ich als HL-Stelle einen Pfüb zugestellt.
    Pfändungs-Schuldner ist der frühere Eigentümer des versteigerten Hauses.
    Gepfändet werden lauf Pfüb:
    "die angeblichen gegenwärtigen, künftigen und bedingten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des unter dem Az. ... beim Amtsgericht ... in der Zwangsverstiegerungssache Az. ... hinterlegten Geldbeträge.
    Die hinterlegten Geldbeträge sind in Folge der Zuschlagserteilung Erlösanteile aus dem Surrogat des in dem o.g. Zwangsversteigerungsverfahrens verwerteten Grundstücks."

    Ich muss ja jetzt eine Drittschuldnererklärung abgeben. Aber was erkläre ich?
    Derzeit besteht m.E. keine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen die HL-Stelle. Eine solche würde meiner Meinung nach frühestens mit Erlass eines entsprechenden Auszahlungsersuchens des ZV-Gerichts entstehen. Ob das aber jemals so erfolgen wird, kann ich nicht beurteilen (jedenfalls derzeit noch nicht).

    Teilt Ihr diese Meinung?

    Wie würdet Ihr die Erklärung abgeben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe hier auch eine Pfändung des Hinterlegungsanspruches. SAchverhalt ist so, dass zunächst das Geld von der Zwangsversteigerung hinterlegt wurde, weil sich die beiden Berechtigten im Teilungsplan nicht einig waren. Nun hat einer der beiden Berechtigten einen Teilanspruch an die Staatskasse abgetreten in Höhe seiner dort bestehenden Forderung aus dem ihm zustehenden hälftigen Anteil des Hinterlegungsbetrages. Gleichzeitig geht eine Pfändung ein, wo die andere Berechtigte Gläubigerin ist aus einer Unterhaltsforderung. Die Staatskasse hat auf Grund der Abtretung die Herausgabe in Höhe ihrer Forderung beantragt. Die andere Berechtigte hat mitgeteilt, dass sie mit einer Auszahlung des Hinterlegungsbetrages zu gleichen Teilen an sie und den anderen Berechtigten einverstanden ist. Kann ich das als einen Herausgabeantrages ihres Anteils an sie werten. Der andere Berechtigte hat für den die Abtretung übersteigenden Teil eine Herausgabe nicht beantragt. Nun ist aber auch die Pfändung da. Ich würde hier sagen, dass erst die Abtretung bedient wird, der Rest im Rahmen der Pfändung und die andere Berechtigte ihren Anteil voll erhält. Was habt ihr dazu für eine Meinung ?

  • Der Sachverhalt ist mir noch nicht ganz klar.

    Klar ist, dass beide mögl. Ber. erklärt haben, dass hälftig geteilt wird. Damit übereinstimmende Erklärungen und Auszahlung auf Antrag.

    Die Pfändungsgläubigerin ist eine dritte Person? Oder der 2. mögliche Empfangsberechtigte?

    Was war zeitlich wann? Den tatsächlich GLEICHZEITIGEN Eingang kann ich mir bald nicht vorstellen. Und was hat er genau eingereicht (wenn er nur die Abtretungserklärung mitgeteilt hat fehlte es zur Wirksamkeit noch der Annahme durch die Staatskasse die zeitlich erst nach dem PfÜB war)?

    Wenn die Abtretung zeitlich nachweislich vor der Zustellung an dich war, würde ich an die Kasse auszahlen aus dem 1/2 Anteil des Pfändungsschuldners.

    Die Zustimmung der 2. Empfangsberechtigten ist nicht ausdrücklich ein Auszahlungsantrag. Die Auszahlung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag und der liegt nicht vor, wenn es nur heißt " mit einer hältigen teilung bin ich einverstanden".

  • Die zweite Berechtigte pfändeten gegen den ersten Berechtigten. Die Abtretungserklärung des ersten Berechtigten wurde uns durch die Staatskasse einreicht, da die den Antrag auf Auszahlung in des an sie abgetretenen Betrages beantragt. Die Abtretung war zeitlich vor der Pfändung, so dass meiner Meinung nach nur noch der Differenzbetrag für die Gläubigerin gepfändet werden kann oder ?

  • Die Erklärung, mit einer Herausgabe einverstanden zu sein, kann nicht als Herausgabeantrag ausgelegt werden. Die Einverständniserklärung hat den Inhalt, damit einverstanden zu sein, was geschieht, also passiver Erklärungsinhalt, der Herausgabeantrag hat zum Inhalt, dass etwas gesehen soll, also aktiver Inhalt.

    Etwas an dem Sachverhalt ist unwahrscheinlich, nämlich dass die Abtretung und Pfändung gleichzeitig, mithin gleichrangig sind. Es wäre ein großer Zufall, dass der Abschluss eines Abtretungsvertrages und die Zustellung einer Pfändung auf exakt denselben Zeitpunkt fielen. Nachforschungen dazu führen meist sehr schnell zu einem klaren Ragverhältnis.

  • Das würde ich dann auch sagen, die Auszahlung an die Kasse ist möglich, wenn die Abtretung mit Auszahlungsbegehren zeitlich vor der Zustellung des PfÜB war.

    Damit ist zumindest das größere Problem gelöst.

    Was die Auszahlung an den anderen Berechtigten angeht:
    In der DS-Erklärung ist anzugeben, dass die Pfändung nur insoweit anerkannt wird, wie der Auszahlungsanspruch nicht bereits abgetreten ist. Ich würde die Auszahlung an die Staatskasse mit einem Zahlungsziel in 2 Wochen machen, damit dem Pfänsungsgläubiger noch die Mögichkeit eröffnet wird, sich hiergegen mittels Klage zu wehren.
    Wenn der Pfändungsgläubiger sich den Anspruch auch hat überweisen lassen und eine Bankverbindung angegeben hat, würde ich den gepfändeten Restbetrag bereits auszahlen. Bezüglich "ihrem/seinem" 1/2 Anteil würde ich auf einen Auszahlungsantrag warten...

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