§ 10 HinterlO

  • Hallo Kollegen,

    wie verfahrt ihr bei einer Anlage von hinterlegtem Geld auf festverzinslichen Konten?

    Mein Fall:
    1993 wurden etwa 250.000,00 DM nach § 117 ZVG hinterlegt, weil in der Teilungsversteigerung eine Einigung bzgl. dem Übererlös nicht erfolgen konnte.

    Ein Berechtigter stellte Antrag auf Anlage des Geldes auf einem festverzindlichen Konto bei Bank X.

    Anhörung wurde leider nur bei einem weiteren mögl. Empfangsberechtigten veranlasst, 2 weiter wurden vergessen.

    Auszahlung auf dieses festverzinsliche Konto wurde veranlasst.

    Nach 10 Jahren schrieb einer der "vergessenen" Berechtigten, dass er gern die Auszahlung eines Teils hätte. Jetzt wurde der Rpfl. wieder wach und schrieb die anderen an. Natürlich wurde das Geld bereits vor Jahren ausgezahlt, aber die vergessenen Berechtigten waren nicht dabei.

    Auskünfte konnte keiner mehr geben, da alle beteiligten Rechtsanwälte sämtliche Unterlagen bereits vernichtet hatten.

    Die damalige Rechtspflegerin hat die Akte weggelegt mit dem Hinweis, dass seitens der Hinterlegungsstelle nichts mehr veranlasst werden kann, wenn alle Unterlagen weg sind.

    Jetzt meine Frage: Ist da so möglich? Und wenn ja, was notiert ihr als Vernichtungsfrist?

    Aus meiner Sicht müssten mit Auszahlung doch dann die normalen 5 Jahre Vernichtungsfrist laufen.
    Hier ist aber notiert, dass in 36 Jahren zu vernichten ist (31 Jahre bis zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs und 5 Jahre Aufbewahrung).

    Ich hatte einen solchen Fall noch nie gesehen und bräuchte da eure Hilfe.

    Danke im Voraus.

    PS: Über die SuFu hab ich leider nichts passendes gefunden.

  • Es handelt sich doch um Geld. § 10 bezeichnet die Geschäfte bei der Hinterlegung von Wertpapieren. Die genannte Vorschrift passt nich auf den Sachverhalt.

  • Das betrifft die Verwaltung von Wertpapieren.

    § 10 ist:
    1. Die Einlösung von Wertpapieren,
    2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;
    3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

    Sonst nichts. Es wird nur noch das Procedere hierzu geregelt.

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