öffentliche Zustellung einer Bescheinigung nach Art. 54 und 58

  • Hallo,

    mein Antragsgegner ist in Österreich unbekannt verzogen. (Nachweis ist erbracht.)
    Das Mahnverfahren ist schon 2008 in Deutschland durchgelaufen.

    Nun beantragt der Antragsteller die öffentliche Zustellung der Bescheinigung nach Art. 54 und 58.

    Wo kann ich etwas nachlesen? :gruebel: Mein Gefühl sagt, dass nicht möglich ist.
    Es wäre super, wenn mir jemand einen Tipp gebeten könnte! :confused:
    Gibt es ein gutes Buch zum Thema 54/58?

    LG
    Ammonit

  • Derzeit werden inl. Entscheidungen, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Vollstreckungsbescheid ist erst möglich, nachdem das örtlich zuständige österreichische Gericht erklärt hat, dass die Entscheidung in Österreich vollstreckbar ist.

    Um aus dem inl. Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in Österreich einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen:

    1.
    vollstr. Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk,

    2.
    eine Bescheinigung des inl. Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,

    3.
    die Vollstreckbarerklärung des inl. Vollstreckungsbescheids durch das zuständige österreichische Gericht.

    Soweit die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids von Amts wegen an die Schuldnerpartei zugestellt worden ist, bedarf es nicht der Vorlage einer gesonderten Zustellungsbescheinigung zu dem inl. Vollstreckungsbescheid.

    Es bedarf daher insoweit nicht der Vorlage einer gesonderten Zustellungsbescheinigung, da das Zustellungsdatum bereits in der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids angegeben ist.

    Nicht erforderlich ist dagegen die Legalisation der erf. Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den erforderlichen Urkunden, Art. 56 EuGVO.

    Gem. § 31 AVAG ist jedoch zuvor zu dem inl. Vollstreckungsbescheid eine Vollstreckungsklausel zu erteilen, obwohl dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nicht erforderlich wäre (Erfordernis für die Zwangsvollstreckung in Österreich).

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf die Infos des Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…in_eu/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechende Info entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…001__eugvo_.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die gegenüber dem österreichischen Gericht vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren:

    1.
    vollstr. Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids und ggfs. Rechtskraftvermerk,

    2.
    eine Bescheinigung des inl. Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001.


    PS
    Für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in der Service-Einheit zuständig.

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (26. November 2011 um 11:44)

  • Da das Vollstreckbarerklärungsverfahren der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung vorgeschaltet ist, wird die vorgenannte Bescheinigung nicht vom inl. Gericht der Schuldnerpartei zugestellt.

    Sofern und soweit eine Zustellung nach dem Recht Österreichs erforderlich sein sollte, erfolgt ggfs. die Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung nebst vorgenannter Bescheinigung durch das österreichische Gericht.

    Um nicht unnötig viel Zeit zu verlieren, sollte daher die Gläubigerpartei den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Beifügung der erf. Unterlagen an das zuständige österreichische Gericht stellen.

    Ggfs. ist vom inl. Mahngericht noch zuvor die Vollstreckungsklausel zu dem inl. Vollstreckungsbescheid zu erteilen.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise! :daumenrau :daumenrau :daumenrau Und besonders für die Links! :) :) :)

    Wenn ich das richitg verstehe, ist die Zustellung der Bescheinigung nach Art. 54 und 58 der Verordnung betreffend... für eine Zwangsvollstreckung im Ausland nicht erforderlich.


    Also warum wird diese bei mir vom Antragsteller beantragt?
    Fehlt es nun dem Antragsteller womöglich sogar an einem Rechtschutzinteresse?

    Sicherlich nicht - immerhin könnte der Antragsgegner eine Berichtigung gem. Art. 10 I EuVTVO beantragen. Der Antragsgegner hat dafür eine Notfrist von zwei Monaten ab Zustellung.

    Ich frage den Antragsteller mal, warum der die Zustellung wünscht...

    LG Ammonit

  • Es könnte sein, dass die Gläubigerpartei die Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 mit der Bestätigung des inl. Vollstreckungsbescheids als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004 verwechselt.
    Die letztgenannte Bescheinigung ist gem. § 1080 ZPO der Schuldnerpartei zuzustellen.

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