Mehrere WEG - ein/gleicher Verwalter

  • Vorgelegt wurde ein Verwalterprotokoll, aufgrund dessen ich die Zustimmung zur Veräußerung prüfen soll. Dort heißt es:

    Protokoll über die außerordentliche Eigentümerversammlung der WEG xy-Strasse 6 - 28

    Anwesend
    Block A (Flst. 1/1) 796/1000
    Block B (Flst. 1/2) 708/1000
    Block C (Flst. 1/3) 564/1000
    Block D (Flst. 1/4) 596/1000
    (Blöcke A bis D sind jeweils eine eigene WEG)

    .
    .
    .

    Verwalterwahl:
    Verwalter E - 11 Stimmen
    Verwalter F - 31 Stimmen
    Verwalter G - 32 Stimmen

    Somit wurde G zum Verwalter gewählt.

    Damit habe ich ein Problem, da ich nicht ersehen kann, wie dieses Ergebnis zu Stande kam. Es könnte ja auch sein, dass beispielsweise nur alle Anwesenden von Block A den Verwalter G gewählt haben, B, C und D jedoch verteilt für E und F gestimmt haben.

    Ist dieses Vorgehen zulässig?

  • Ich habe auch mehrere WEG's, die nur eine gemeinsame Versammlung abhalten, aber es wird bei jedem Punkt genau pro "Haus" abstimmt und das Ergebnis festgehalten. Das habe ich immer durchgelassen. Probleme gabs allerdings immer mit den erforderlichen Unterschriften der (jeweiligen) Beirats- und Wohnungseigentümerunterschriften.

    Wenn man aber nicht ersehen kann, ob die WEG, bei der jetzt der Verkauf stattfindet, diesen Verwalter gewählt hat, ist der Nachweis nicht geführt, zusammenzählen geht nicht.

  • Probleme gabs allerdings immer mit den erforderlichen Unterschriften der (jeweiligen) Beirats- und Wohnungseigentümerunterschriften.



    Das Problem kommt wohl auch noch dazu. Hab nämlich nur die Unterschriften vom früheren Verwalter (Protokoll ist von 2007) und je eine Unterschrift eines Eigentümers aus Block C und aus Block A.

    Kaufverträge hab ich für je eine Wohnung in Block B und in Block C vorliegen.

  • Ich habe den Sachverhalt noch nicht so recht verstanden.

    Wenn es sich um zwei selbständige WE-Gemeinschaften handelt, kann es keine gemeinsame Verwaltung und demzufolge auch keinen gemeinsamen Verwalter geben (OLG Hamm, DNotZ 2004, 628: ...“Hieraus folgt, dass die Miteigentümer einer Gemeinschaft ihr wohnungseigentumsrechtliches Verwaltungs- und Wirtschaftswesen nicht im Wege einer Vereinbarung auf eine gewissermaßen übergeordnete, mit einer anderen Gemeinschaft gebildeten Einheit übertragen können (OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Dies würde, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, die Bildung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft außerhalb des Grundbuchs bedeuten, was mangels einer gesetzlichen Grundlage am sachenrechtlichen Typenzwang scheitern muss..“.

    Handelt es sich hingegen um eine einzige WE-Gemeinschaft mit mehreren Untergemeinschaften (Mehrhausanlage), dann kann es ebenfalls nur einen einzigen Verwalter und demzufolge auch nur eine einzige Beschlussfassung (der Gesamtgemeinschaft) geben (DNotI-Report 15/2007, 113 ff, LG Düsseldorf, NZM 2010, 288; Hügel, NZM 2010, 8 ff.).

    Das LG München I: Schlussurteil vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10 = BeckRS 2011 01045 führt zur Beschlussfassung bei Mehrhausanlagen aus: …. „Grundsätzlich sind gemäß §§ 23 I, 25 I, II WEG sämtliche Miteigentümer der WEG zur Beschlussfassung berufen (Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 21). Das gilt auch bei Mehrhausanlagen jedenfalls dann, wenn der Beschlussgegenstand zumindest auch Belange der Gesamtgemeinschaft betrifft (BayObLGZ 1983, 320, 323; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 23 Rz. 137; Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., §25 Rz. 22).
    b) Dieser Grundsatz ist durch die Teilungserklärung hier nicht abbedungen worden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung, die auch eine Beschlussfassung, die die Interessen sämtlicher Eigentümer berührt, einer Untergemeinschaft zuweist, überhaupt wirksam wäre (verneinend Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 23 Rz. 137). Denn jedenfalls regelt die Teilungserklärung in vorliegendem Fall derartiges nicht. Im Gegentei.
    Zwar ergibt sich insbesondere aus Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung, dass eine weitestgehende Selbstständigkeit der einzelnen Untergemeinschaften gewollt ist. Das geht aber nicht so weit, dass diese auch über Dinge beschließen dürfen, die sämtliche Eigentümer betreffen. ….“

    Also muss es sich doch bei der Festellung der Beschlussfähigkeit in dem o. a. Protokoll um die Angabe der vertretenen Stimmen der Gesamtgemeinschaft handeln. Ob die Stimmen nun von allen Eigentümern des Blocks A, oder denen von Block B oder C stammen, ist dann doch unerheblich. 

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe den Sachverhalt noch nicht so recht verstanden.

    Wenn es sich um zwei selbständige WE-Gemeinschaften handelt, kann es keine gemeinsame Verwaltung und demzufolge auch keinen gemeinsamen Verwalter geben ...


    Hast Du eine Ahnung, was es jenseits der Theorie alles gibt...*

    Ich würde diese gemeinschaftliche Versammlung nebst Gemeinschaftswahl als unzulässig betrachten, weil jedes WE seinen Verwalter selbst wählen muss.

    *Wir hatten vor Jahren mal ein WE-Verfahren, in dem die Richterin etwas ratlos bei uns ankam. In der Natur sind das 4 x 4 Wohnungen. Schaut alles gleich aus. Daraus haben sie wohl abgeleitet, dass alles zusammengehört, gestützt durch die Tatsache, dass die WE-Gründung für alle 16 Einheiten in derselben Urkunde stattfand. Dementsprechend haben in den (damals) letzten 40 Jahren alle Versammlungen stets gemeinsam stattgefunden, und alles wurde gemeinschaftlich von allen 16 Einheiten beschlossen. Zählt aber die Anteile zusammen, so ergeben sich 400/100. Die haben in dieser einen Urkunde vier WE-Gründungen - 4 x 4 Einheiten - gemacht.
    Das war eines der kürzesten WE-Verfahren in der Geschichte unseres Gerichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die einzigen Gemeinsamkeiten, die diese 4 WEG haben sind, dass sie in der gleichen Strasse sind und den gleichen Verwalter haben.

    Meine Vermutung ist, dass es sich der Verwalter hier einfach bequem machen wollte und alle Eigentümerversammlungen gemeinsam abhalten wollte und dadurch auch die einheitliche Wahl zustande kam.

  • *Wir hatten vor Jahren mal ein WE-Verfahren, in dem die Richterin etwas ratlos bei uns ankam. In der Natur sind das 4 x 4 Wohnungen. Schaut alles gleich aus. Daraus haben sie wohl abgeleitet, dass alles zusammengehört, gestützt durch die Tatsache, dass die WE-Gründung für alle 16 Einheiten in derselben Urkunde stattfand. Dementsprechend haben in den (damals) letzten 40 Jahren alle Versammlungen stets gemeinsam stattgefunden, und alles wurde gemeinschaftlich von allen 16 Einheiten beschlossen. Zählt aber die Anteile zusammen, so ergeben sich 400/100. Die haben in dieser einen Urkunde vier WE-Gründungen - 4 x 4 Einheiten - gemacht.
    Das war eines der kürzesten WE-Verfahren in der Geschichte unseres Gerichts.



    Hier ist es ähnlich. Alle WEG sind zwar in verschiedenen Urkunden, jedoch auch am gleichen Tag gebildet worden.

  • Na gut. Dann dürfte der für die mehreren Gemeinschaften in der gleichen Versammlung gefasste Beschluss über die Bestellung des Verwalters mangels Beschlusskompetenz der jeweiligen Teilgemeinschaft (vorliegend wird auf die Mehrheit der Stimmen eines Wohnblocks abgestellt) nichtig sein.

    Das OLG Hamm, DNotZ 2004, 628 führt aus:
    ....Eine konsequente Umsetzung einer derartigen Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit ist entweder praktisch undurchführbar oder muss, mit der Folge des § BGB § 134 BGB, gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. So ist die Wahl eines Wohnungseigentumsverwalters für die offenbar angedachte übergeordnete Gemeinschaft rechtlich nicht durchsetzbar. Bereits die inhaltliche Bindung an das Votum der jeweils anderen Gemeinschaft verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § WEG § 26 Abs. WEG § 26 Absatz 1 WEG....

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  • Bei "meinen" Anlagen war es immer der selbe Bauträger und die Einheiten liegen nebeneinander. Daher wurde wohl schon jahrzehntelang so verfahren. Wenn jede Anlage getrennt abstimmt, kann das bei mehreren Anlagen auch in ein Protokoll, da habe ich kein Problem.

    Bei Ausgangsfall ist es aber eindeutig falsch und die Verwalterbestellung daher nichtig.

    War das die erste Wahl nach der Gründung? Ansonsten müsste bei gleicher Vorgehensweise ja auch die frühere Verwalterbestellung nichtig gewesen sein und Du hast bei allen zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsänderungen ein Problem.

  • Vermutlich stehen übrigens noch ein paar Beschlüsse mehr auf der Kippe... zwar nicht unser Problem, könnte die Leute aber evtl. interessieren, wenn sie sich denn ohnehin schon extra treffen müssen...

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  • Bei "meinen" Anlagen war es immer der selbe Bauträger und die Einheiten liegen nebeneinander. Daher wurde wohl schon jahrzehntelang so verfahren.....



    Zu dieser Praxis führt Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage 2010, § 23 RN 5 aus:
    „In großen Wohnparks ist es bisweilen Praxis, gemeinsame Versammlungen selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaften durchzuführen. Sofern die Gemeinschaftsordnungen solche Versammlungen nicht ausdrücklich zulassen, ist diese Praxis bereits deshalb rechtswidrig, weil gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung verstoßen wird (s. dazu § 24 Rn 38). Der Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit führt allerdings nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse……..
    Werden die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch wie eine Gemeinschaft behandelt mit der Folge, dass bei Beschlussfassungen gemeinsam abgestimmt und bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung und Verkündung der Beschlussergebnisse nicht nach den einzelnene Wohnungseigentümergemeinschaften unterschieden wird, liegen Nichtbeschlüsse vor (vgl. OLG Hamm, 15 W 14/02, NZM 2004, 787; OLG Düsseldorf, I-3 Wx 223/02, ZMR 2003, 765), die keinerlei Rechtswirkungen entfalten und keiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung bedürfen“

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  • War das die erste Wahl nach der Gründung? Ansonsten müsste bei gleicher Vorgehensweise ja auch die frühere Verwalterbestellung nichtig gewesen sein und Du hast bei allen zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsänderungen ein Problem.



    Die WEG ist von 1962.
    Werde jetzt erstmal eine schöne Zwischenverfügung schreiben und dann mal abwarten.

    Vielen Dank euch allen!

  • ich habe eine frage:
    es gibt auch eine mehrhausanlage und jedes haus hat eine getrennte Versammlung abgehalten. In dieser Versammlung wurde immer einstimmig dergleiche verwalter gewählt.
    Sämtliche Protokolle wurden zusammengesiegelt und auf der Vorderseite vom VL (der immer gleich war), dem Beiratsvorsitzendem von Haus 1 (jedes Haus hat einen eigenen beirat) und einem Eigentümer (Haus 3) unterschrieben.

    Würdet ihr das anerkennen?

  • s. oben #4:

    „Handelt es sich hingegen um eine einzige WE-Gemeinschaft mit mehreren Untergemeinschaften (Mehrhausanlage), dann kann es ebenfalls nur einen einzigen Verwalter und demzufolge auch nur eine einzige Beschlussfassung (der Gesamtgemeinschaft) geben (DNotI-Report 15/2007, 113 ff, LG Düsseldorf, NZM 2010, 288; Hügel, NZM 2010, 8 ff.).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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