Inhaltsänderung TE, Gläubigerzustimmung?

  • Derzeit ist eine WEG-Anlage mit 2 Einheiten eingetragen. Als Rechtsinhalt ist eingetragen, dass sich das Stimmrecht nach den ME-Anteilen richtet. Somit hat WE 1 mit 60/100 ME-Anteilen ein Übergewicht gegenüber WE 2 mit 40/100 ME-Anteilen. Nun soll diese Verteilung geändert werden und zwar dahin, dass jedes WE eine Stimme erhält. Ist zur Eintragung dieser Inhaltsänderung die Zustimmung der Gläubiger erforderlich:gruebel:?
    Wir tendieren dazu, die Zustimmungen der an WE 1 eingetragenen Gläubiger zu verlangen, da dieses WE quasi Stimmrecht verliert. Die Gläubiger an WE 2 hingegen sind aufgrund des Stimmrechtszuwachses ihres Belastungsgegenstandes lediglich begünstigt.
    Seht ihr das auch so? Gibt´s dazu viellicht sogar Entscheidungen?

  • Böttcher (BWNotZ 1996, 80, 81):

    "Die Zustimmungspflicht der dinglich Berechtigten ist nur dann ausgeschlosen, wenn sicher ist, daß keine Beeinträchtigung erfolgen kann, nicht aber bereits, wenn sie unwahrscheinlich ist [...]. Es muß jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein (BGHZ 91, 343). Dies ist z.B. der Fall bei [...] der Neuregelung des Stimmrechts (KG OLGZ 1990, U 21; Röll MittBayNot 1996, 77, 78; a.A. LG Aachen Rpfleger 1986, 258. [...])."

  • Das ist aber der Stand von vor dem 1.7.2007. Seither ist aufgrund der Neufassung von § 5 IV (Sätze 2 und 3) WEG zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung (in der das Stimmrecht geregelt ist) die Zustimmung von Grundpfandgläubigern nur noch dann erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet, aufgehoben oder übertragen werden soll (Demharter, NZM 2006, 489 u.a.). S. die Begründung des KG, B. v. 29.11.2010, 1 W 325/10 = BeckRS 2010 30439 zur Änderung der Zweckbestimmung: „…. Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 WEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ist jedoch für eine Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden soll, eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger nur noch erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Neuregelung einer Überdehnung des Schutzes der Inhaber dinglicher Rechte und einem unnötigen Arbeits- und Kostenaufwand für die Wohnungseigentümer bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung Einhalt gebieten (BT-Drucks. 16/887 S. 14). Dies sollte erreicht werden, indem die betroffenen Rechte und Gegenstände einer zustimmungspflichtigen Vereinbarung positiv bestimmt werden. Den Gesetzesmaterialien (aaO.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Begründung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten die Verwertungsmöglichkeit der Grundpfandrechtsgläubiger in der Zwangsvollstreckung als regelmäßig konkret beeinträchtigt angesehen hat. Bei anderen Vereinbarungen, wie z.B. Zweckänderungen gemäß § 13 WEG oder Gebrauchsbeschränkungen gemäß § 15 WEG, lasse sich dies noch nicht im Zeitpunkt ihres Abschlusses, sondern erst im Zeitpunkt einer etwaigen Vollstreckung beurteilen. Diese Vereinbarungen seien deshalb ebenso wie andere zustimmungsfreie Maßnahmen der Wohnungseigentümer, die den Wert der Wohnung beeinflussen (z.B. Instandhaltung), dem Risikobereich des Grundpfandrechtsgläubigers zuzuordnen (BT-Drucks. aaO. S. 15). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Ausnahmefälle geben könne, bei denen ein Wegfall des Zustimmungserfordernisses zu denkbaren Nachteilen der Inhaber von Grundpfandrechten führen könne (BT-Drucks. aaO. s. 16)….

    Also wird bei der Änderung des Stimmrechts keine Gläubigerzustimmung benötigt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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