Bestimmtheit einer Reallast ("Hege und Pflege")

  • Ich soll als Teil eines Altenteils eine Reallast eintragen. Als Inhalt ist nur vereinbart:

    "Hege und Pflege im zumutbarem Rahmen, wobei die Beteiligten sich darüber einig sind, dass es dem Eigentümer vorbehalten bleibt, Pflegegeld für die Pflege der Berechtigten zu beantragen."

    Haltet Ihr das für ausreichend bestimmt? Das "im zumutbarem Rahmen" macht mir da etwas Bauchschmerzen aber mir fällt auch gerade nicht ein, wie man es konkreter fassen könnte. :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hmm, wenn ich mir den DNotI-Report bzw. die BGH-Entscheidung ansehe, meine ich, dass danach auch die Formulierung in meinem Fall nicht zu beanstanden ist. Der BGH stellt ja auf das Höchstmaß ab und das ist hier wohl auch erkennbar.

    Ist denn das "wann" hier erforderlich?

    Wenn ja, ist es dann nicht durch Auslegung zu ermitteln, dass die Pflicht bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit (unabhängig vom Grund) besteht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bin vermutlich wieder zu pingelig. Ich hätte es es eben für angebracht gehalten, dem Richter auch "einige Prüfungsmaßstäbe an die Hand" (BGH a.a.O.) zu geben. Außerdem würde ich den Begriff der Pflege nicht ohne Weiteres mit dem der gesetzlich normierten Pflegebedürftigkeit (SGB XI § 15) in Verbindung bringen. War für den BGH aber scheint`s auch kein Problem. Dann wäre aber noch offen, ab wann man jemanden "hegt". Gibt es das überhaupt im Zusammenhang mit Menschen?

  • Sowohl das "zumutbar" als auch die "Hege und Pflege" wären mir zu unbestimmt. Ein nachrangiger Gläubiger soll anhand des Grundbuchs feststellen oder zumindest einigermaßen abschätzen können, inwieweit ihm (wertmäßig) Rechte vorgehen. Dies ist aufgrund des unbestimmten Inhalts der Reallast überhaupt nicht möglich.

    Wenn man sich betrachtet, in welcher Ausführlichkeit das Merkmal der Zumutbarkeit im BGH-Fall beschrieben wurde, ist der dortige Fall mit dem vorliegenden doch überhaupt nicht vergleichbar.

  • Cromwell:

    Der BGH sagt aber in der Entscheidung vom 13.07.1995 - V ZB 43/94 - u.a. folgendes:

    [quote= BGH, Rz. 14, 16, 17, 18]
    Entscheidend ist, daß die höchstmögliche Belastung des Grundstücks für jeden Dritten erkennbar ist und daß der Umfang der Haftung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Voraussetzungen bestimmt werden kann (BGHZ 35, 22, 26/27).
    (...)
    Die höchstmögliche Leistung läßt sich, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, bei voller Pflegebedürftigkeit an den Kosten einer bezahlten Pflegekraft orientieren.
    (...)
    Es kann deshalb kein entscheidender Unterschied darin liegen, ob der Richter nur das Maß der Pflegebedürftigkeit und den dazu erforderlichen Aufwand oder auch die Zumutbarkeit noch feststellen muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jede persönlich zu erbringende Leistung schon allgemein ihre Schranke an der Zumutbarkeit findet. Es tritt damit durch den ausdrücklichen vertraglichen Hinweis auf die Zumutbarkeitsschranke keine entscheidende Veränderung einer ohnehin gegebenen Rechtslage ein. In beiden Fällen wäre die Frage letztlich in einem gerichtlichen Verfahren abschließend zu entscheiden.
    Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn die Parteien bereits einige Kriterien, an denen sich die Zumutbarkeit orientieren soll, in dem Vertrag festlegen. Dies präzisiert die allgemein anzustellenden Zumutbarkeitsüberlegungen nur und gibt dem Richter schon einige Prüfungsmaßstäbe an die Hand; damit wird der Zumutbarkeitsbegriff aber weder eingeengt noch weniger bestimmt ausgestaltet.
    [/quote]
    Wenn ich das richtig verstehe, kommt es für die Bestimmtheit also nicht darauf an, wie die "Zumutbarkeit" von den Beteiligten bestimmt wird; zum einen, weil das Höchstmaß in jedem Fall erkennbar ist; zum anderen, weil deren Definition der "Zumutbarkeit" eh nur wenig beachtlich sein soll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie ich schon sagte, halte ich den Inhalt auch unabhängig von den Interessen nachrangiger Gläubiger für zu unbestimmt. Man kann nach meiner Ansicht nicht feststellen, wozu der Eigentümer denn überhaupt konkret verpflichtet sein soll.

  • Mit dem "Höchstbetrag" ist man aber wieder bei der Frage, was im Ausgangsfall konkret geschuldet ist.


    Dazu der BGH, Rz. 16:
    "Die höchstmögliche Leistung läßt sich (...) bei voller Pflegebedürftigkeit an den Kosten einer bezahlten Pflegekraft orientieren."

    Höchstmaß ist also das, was bei voller Pflegebedürftigkeit eine Vollzeitpflege kosten würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und das ist genau, was ich mit der Frage, "ab wann" die Leistung geschuldet wird, gemeint habe. Der BGH orientiert sich beim Höchstmaß offenbar an der Pflegebedürftigkeit gemäß dem SGB. Das Maß der geschuldeten Leistung wird doch insgesamt aber auch dadurch erweitert, daß man bereits bei einer Krankheit, die im strengen Sinne noch keine Pflegebedürftigkeit darstellt, "hegen" muß.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!