Verzicht auf Zwangshypothek, Verteilung Zwangshypothek nach Eintragung

  • Folgender Antrag wurde gestellt. Der Gläubiger verzichtet in Höhe eines letztstelligen Teilbetrages auf die eingetragene Zwangssicherungshypothek und bewilligt die >Löschung des letztstelligen Teilbetrages (Löschungsbewilligung nicht vorhanden) Zug um Zug gegen die Eintragung von zehn Sicherungshypotheken auf den weiteren Grundbüchern des Schuldners. Es wird gebeten die Eintragung entsprechend anzuändern und den nachfolgend überreichten zehn weiteren Anträgen zu entsprechen.
    Meiner Meinung müßte ich den ersten Antrag wegen 1168 BGB zurückweisen. Eine Aufteilung der Zwangshypothek nach bereits erfolgter Eintragung als Einzelhypotheken auf mehrere Grundbücher geht wohl nicht.

  • Statt der Löschung müsste der Gläubiger die Eintragung des Verzichts bewilligen und beantragen. Dann steht der weiteren Vollstreckung (wenn die übrigen Voraussetzungen, wie mehr als 750,-- € je Objekt etc. vorliegen) nichts mehr entgegen (s. Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 2196 oder etwa Bruder, NJW 1990, 1163:
    edit by Kai: Zitat vorsorglich entfernt

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  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Habe einen Antrag auf Eintragung einer ZwaSi wegen 20.000,- EUR (= HF aus Urteil) nebst Zinsen auf HF seit ...vorliegen.

    Am Urteil hängen folgende Eintragungsmitteilungen eines anderen Gerichts:
    1. Eintragung ZwaSi über 22.000,- EUR (= Summe der HF von 20.000,- EUR aus Urteil und von 2.000,- EUR aus KfB) zzgl. Zinsen aus 20.000,- seit ... und aus 2.000,- seit...
    2. Teillöschung der ZwaSi: 20.000,- € aufgrund Forderungsverteilung gelöscht.


    Abgesehen davon, dass ich den Eintragungstext zu 2. merkwürdig finde, macht eine Teillöschung ja grundsätzlich den Weg frei für eine weitere ZwaSi auf einem anderen Grundstück.
    Laut Schöner/Stöber Rdnr. 2194 müssen, unter Hinweis auf OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 2001 – 3 W 62/01 –, bei anfänglicher Verteilung die auf den einzelnen Grundstücken einzutragenden Forderungen bei Vollstreckung aus mehreren Schuldtiteln bestimmt, also mit dem jeweiligem Titel bezeichnet werden.
    Die Höhe der Beträge spricht zwar dafür, aber ich kann doch eigentlich jetzt nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass die restliche bereits eingetragene ZwaSi nur noch die HF aus dem KfB sichert und bzgl. der HF aus dem Urteil keine ZwaSi mehr eingetragen ist, oder?

  • Ich habe es zwar nicht eingehend geprüft, aber so mal auf die Schnelle wüsste ich nicht, wie es zu einer nachträglichen Verteilung mit der Folge des Erlöschens eines Teilbetrags gekommen sein sollte.

    Die Verteilung nach § 867 II ZPO ist vor der Eintragung vorzunehmen, damit es nicht zu einem Gesamtrecht kommt.

    Ist die Zwangshypothek erst einmal (als Einzelrecht) entstanden, folgt sie den allgemeinen Regeln; § 867 Abs 2 ZPO hat sich erledigt und entfaltet keine Folgewirkungen mehr (Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1132 RN 29).

    Um eine Verteilung nach § 1132 Absatz 2 BGB vornehmen zu können, müsste es sich um eine Gesamthypothek handeln. Das ist aber bei einer als Einzelrecht entstandenen Zwangssicherungshypothek (falls nicht das belastete Objekt geteilt wurde und dann die daraus entstandenen Teilgrundstücke bereits gesamthaftend belastet sind) nicht der Fall.

    Objekte, die bislang unbelastet sind, können nicht Gegenstand einer Verteilung sein, ganz abgesehen davon, dass es bei einem Einzelrecht keine Befugnis zur Verteilung gibt.

    Auch muss immer der gesamte Hypothekenbetrag verteilt werden; bleibt die Summe der Teilhypotheken hinter dem ursprünglichen Hypothekenbetrag zurück, gilt insoweit materiell § 1175 Absatz 1 Satz 1 BGB, grundbuchrechtlich § 27 GBO (Staudinger/Wolfsteiner, RN 61 unter Zitat OLG Düsseldorf vom 04.11.1994, 3 Wx 459/94 - MittRhNotK 1995, 315). Ein Erlöschen der Hypothek kann es in solchen Fällen nur in Kombination mit § 1175 Absatz 1 Satz 2 BGB geben, indem einzelnen Grundstücken nichts zugeteilt wird. Das setzt jedoch voraus, dass der Gesamtbetrag insgesamt als Belastung der anderen Grundstücke erhalten bleibt (Staudinger/Wolfsteiner, aaO), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Deshalb frage ich mich, weshalb es zu einer „Teillöschung der ZwaSi: 20.000,- € aufgrund Forderungsverteilung“ gekommen sein soll.

    Konnte der Gläubiger die Forderung nicht verteilen, kann es auch zu keinem Verzicht auf die Absicherung an einem der Objekte gekommen sein. Gibt es keinen wirksamen Verzicht, hätte auch die Aufhebung nur eines Teils der Hypothek der Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB bedurft (Staudinger/Wolfsteiner, § 1183 BGB RN 25).

    Ist lediglich die Eintragung der Teillöschung erfolgt, ohne dass dazu vollziehbare Grundbucherklärungen vorlagen, dürfte das Grundbuch unrichtig geworden sein (H.-W. Eckertim BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 875 RN 11) und materiell-rechtlich die Sicherungshypothek noch in voller Höhe auf dem ursprünglichen Belastungsobjekt bestehen (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 875 RN 22 mwN), so dass für eine weitere Absicherung kein Raum ist.

    Auch geht aus der Eintragungsnachricht nur die Löschung einer Hauptforderung von 20.000,--€ hervor. Demnach müssten die Zinsen aus dieser Hauptforderung noch mit der ursprünglichen Eintragung abgesichert sein. Ohnehin müsste sich bei einer neuerlichen Belastung ergeben, welche Forderung der Betrag von 20.000,--€ sichern soll (OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 13.07.2001, 3 W 62/01 mwN)

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  • Hallo Prinz!

    Das Entstehen eines Gesamtrechts aufgrund Teilung des ursprünglich belasteten Grundstücks und damit eine Verteilung nach § 1132 BGB halte ich für wenig wahrscheinlich (insbesondere, da Wohnungsgrundbuch).

    Ich vermute eher, dass der Gl. nach Eintragung der ZwaSi im Grundbuch A festgestellt hat, dass es weiteren Grundbesitz B gibt. Diesen konnte er aufgrund der vollständigen Absicherung in A nicht ohne weiteres belasten.
    Eine nachträgliche Verteilung nach § 867 II ZPO geht nicht, daher irritiert mich auch der Eintragungstext.
    Aber eine Teillöschung oder ein Teilverzicht wären möglich gewesen, um ans Ziel zu kommen.

    Maßgeblich für mich müsste doch - trotz des merkwürdigen Zusatzes - die Eintragungsmitteilung über die Teillöschung sein (der Löschungsbetrag ist auch in Spalte 3 abgesetzt worden), sodass grundsätzlich der Weg für eine weitere ZwaSi frei ist.
    Ob die Eigentümerzustimmung zur Teillöschung vorlag muss ich doch eigentlich nicht prüfen, oder?
    Dass der Eigentümer zu einer Teillöschung seine Zustimmung erteilt hat, ist zwar eher unwahrscheinlich, aber ja nicht ausgeschlossen.


    Bei anfänglicher Belastung beider Grundstücke und Verteilung hätte genau angegeben werden müssen, welche (Teil-)Forderung aus welchem Titel auf dem jeweiligen Grundstück gesichert ist.
    Die jetzige ZwaSi ist ausdrücklich wegen der Hauptforderung aus dem Urteil des ... nebst darin titulierten Zinsen beantragt.
    Aus der Teillöschung sehe ich aber nur den Betrag und nicht, auf welchen der beiden zugrundeliegenden Titel sich dieser bezieht. Der Löschungsbetrag ist zwar mit der Hauptforderung aus dem Urteil identisch, aber es ist doch (theoretisch) möglich, dass der Löschungsbetrag sich aus einem Teil (dem Großteil) der Hauptforderung und einem Teil der Kosten zusammensetzt (z. B. 18.500,- € HF aus Urteil und 1.500,-€ aus KfB). Dann könnte ich ja jetzt nicht noch einmal für die gesamtenn 20.000,- aus dem Urteil eine ZwaSi eintragen.
    Müsste daher ggf. die Teillöschung in A noch ergänzt werden?

    Und ich sehe es inzwischen auch wie du so, dass die gesamten Zinsen trotz der gelöschten 20.000,- € weiterhin im Grundbuch A gesichert sind, sodass ich wegen der Zinsforderung aus dem Urteil keine weitere ZwaSi eintragen könnte.

  • Ich gehe davon aus, dass die Vermutungswirkung des § 891 Absatz 2 BGB bei sich widersprechenden Eintragungen entfällt (Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 891 RN 50). Widersprüchliche Eintragungen schaffen keine Vermutungsgrundlage, genauso wenig wie eine sich als inhaltlich offenkundig falsch darstellende Eintragung (Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017 , § 891 RN 3).

    Wenn also vorliegend aus dem Grundbuch hervorgeht, dass die Verteilung zur Folge gehabt haben soll, dass das Recht erloschen ist, dann ist dies inhaltlich offenkundig falsch, weil es bei einem Einzelrecht keine Verteilung (mit der Folge des Erlöschens des Rechts) geben kann.

    Auch will sich der Gläubiger mit einer Verteilungserklärung das Recht erhalten, so dass in ihr auch keine Löschungsbewilligung liegen kann.

    Ein Verzicht auf das Recht hätte nicht nur als solches erklärt werden müssen, sondern hätte auch der Eintragung bedurft (mit der Folge des Übergangs auf den Eigentümer)
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…181#post1031181

    Und wenn die Eintragung ohne Löschungsbewilligung vorgenommen wurde, dann ist das Recht materiell-rechtlich auch nicht erloschen (Toussaint im jurisPK-BGB 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017 § 891 RN 22 mwN in Fußnote 43).

    Ob dann dennoch eine neue Eintragung vorgenommen werden kann, wage ich zu bezweifeln.

    Ich würde einfach zum Telefonhörer greifen und mich bei dem GBA, das die Löschung vorgenommen hat, kundig machen, was genau die Eintragungsgrundlage war. Schließlich überlegst Du ja auch, ob ggf. die Teillöschung in A noch ergänzt werden muss.

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  • Anrufen war mein erster Gedanke und die Tel-Nummer hatte ich schon rausgesucht.:)
    Dann kamen aber doch noch Zweifel bzw. mir fehlte ein bisschen "Futter"; daher die Frage hier. Aber jetzt habe ich ja etwas Input/Bestätigung und werde mal :telefonie

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