Vergleich mit Auflassung

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Mir liegt ein Vergleich vor, der eine Auflassung enthält. Die Auflassung ist bedingungslos. Ferner enthält der Vergleich die Bewilligung und den Antrag. Doch dem Antrag folgt nun dieses:

    "Vom Eintragungsantrag darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Zahlung von 18.000 € an XY nachgewiesen ist..."

    (Der Vergleich enthält u. a. den vollstreckungsfähigen Inhalt, dass die Beklagte an einen Dritte 18.000 € zu leisten hat. Die Beklagte möchte nunmehr die Eigentumsumschreibung auf sich beantragen.)

    Vielleicht hat ja jemand einen guten Tipp für mich, der mich der Lösung meines Problems näher bringt.

    Schöne Grüße

  • Vom Eintragungsantrag darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Zahlung von 18.000 € an XY nachgewiesen ist.



    Das Dürfen ist das Innenverhältnis. Es kann also auch vorher davon Gebrauch gemacht werden.

  • Hey ho!

    Ich häng mich mal dran:

    Habe folgenden Prozessvergleich aus einem Scheidungsverfahren vorliegen:

    "Wir sind uns über den vereinbarten Eigentumsübergang einig.

    Wir erklären die Auflassung

    wie folgt:

    Wir sind darüber einig, dass das hälftige Miteigentum an dem in § 2 Abs. I dieser Vereinbarung bezeichneten Grundbesitz von Ehemann auf dessen Ehefrau übergeht.

    Der Ehemann bewilligt, die Ehefrau beantragt die Eintragung der Auflassung im Grundbuch.

    Der Ehemann hat der Ehefrau das Eigentum ZUg um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages sowie Ablösung des Privatdarlehens der Gläubiger Fix und Foxy zu verschaffen.

    Die Ehefrau kann daher die Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn

    - der Ehemann den Erhalt des Geldes schriftlich ggü dem Grundbuchamt bestätigt oder

    - hilfsweise die Ehefrau dem Grundbuchamt die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch Bankbestätigung nachgewiesen hat und...

    - .....dem GBA bestätigt oder (gekürzt)

    - .....hilfsweise...dem GBA nachgewiesen...(gekürzt)"


    Ich hätte ja den blauen Teil als schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis so akzeptiert, wenn da nicht ständig das Grundbuchamt drin vorkäme. Aber so habe ich das Gefühl ich bin einem Vorbehalt nach § 16 Abs. 1 GBO nahe. Diese Tatsachen (blau) lassen sich m. E. auch gar nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen.


    Und dann findet sich noch folgender Passus am Schluss:

    "Rücktrittsrecht:

    Der Ehefrau bleibt vorbehalten, bis längstens 31.08.2011 ggü ihrem Ehemann von diesem Vergleich zurück zu treten, sollten die Gläubiger
    Fix und Foxy nicht bis spätestens 22.08.2011 die form und fristgerechte Abtretung der in Abt. II eingetragenen Sihyp an die Bank X veranlasst haben. Der Rücktritt ist dem Ehemann schriftlich mitzuteilen."


    M. E. nach ist somit der Bestand des mir vorgelegten Vergleichs auch in der Form des § 29 GBO nicht nachweisbar. Ist auch lediglich eine einfache Klausel erteilt.

    Was meint ihr? Ist der Vergleich für den Vollzug brauchbar? :confused::confused::confused:

  • Der Antrag ist zurückzuweisen. Eine Auflassung in einem Vergleich, der einen Widerrufsvorbehalte enthält, ist unheilbar nichtig. Ein schon klassischer Klausurenfall.

  • Der Antrag ist zurückzuweisen. Eine Auflassung in einem Vergleich, der einen Widerrufsvorbehalte enthält, ist unheilbar nichtig. Ein schon klassischer Klausurenfall.

    Ist mir wohl damals in den Klausuren entgangen ;) Hast du noch eine Fundstelle für mich?

  • Ein anderes Beispiel für eine durch den Familienrichter verbockte Auflassungserklärung hatte das KG zu entscheiden. Dort war im Scheidungsfolgenvergleich für den Fall der Rechtskraft der Scheidung bedingt eine Auflassung erklärt worden. Auch diese Auflassung war unheilbar nichtig, obwohl im selben Termin das Scheidungsurteil verkündet und beiderseits Rechtmittelverzicht erklärt worden ist (KG, 14.01.2003, 1 W 336/02).

  • Zu meinem Fall in #4:Die Antragstellerin meint nun sie könne die Auflassung erneut vor dem Notar in Vollmacht für ihren Ehemann erklären und bezieht sich auf folgende Vollmacht in dem o.g. Vergleich:"VollzugsauftragDer Ehemann beauftragt und bevollmächtigt seine Ehefrau, ihn im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.Die Ehefrau wird ausdrücklich und unwiderruflich angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst veranlassen zu können, wenn der Ehemann unverzüglich den Erhalt des Ausgleichsbetrages in Höhe von ... schriftlich ggü dem Grundbuchamt bestätigt oder hilfweise die Ehefrau diesen durch Bankbestätigung in Höhe von ... nachgewiesen hat."Ich meine, dass die Vollmacht auch wie oben unter einem Vorbehalt steht, der in der Form des 29 GBO nicht nachgewiesen werden kann.Was denkt ihr?

  • Wenn der Ehemann den Erhalt des Ausgleichsbetrages mit einer notariell unterschriftsbeglaubigten Erklärung bestätigt, dürfte die Vollmacht funktionieren. Vorausgesetzt, Du legst die Vollmacht so aus, dass sie auch zu materiellrechtlichen Erklärungen und nicht nur zu Verfahrenserklärungen im Grundbuchverfahren ermächtigt.

  • .... Vorausgesetzt, Du legst die Vollmacht so aus, dass sie auch zu materiellrechtlichen Erklärungen und nicht nur zu Verfahrenserklärungen im Grundbuchverfahren ermächtigt.

    M. E. ist die Vollmacht nicht erklärt worden um materiell-rechtliche Erklärungen abzugeben. Der Vollmachtgeber vetraute ja auf die Wirksamkeit der Auflassung und Bewilligung im Vergleich vor Gericht. Insofern halte ich die Vollmacht für zu dünn. Natürlich kann man das auch anders sehen. Da würde mich die Meinung meines OLGs mal interessieren...

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