Konkurrenz Vormundschaftsverfahren zu § 1680 Abs. 2 BGB

  • Wir sind an unserer Behörde geteilter Meinung, wie folgender Fall (der beispielhaft auch für andere stehen dürfte) zu handhaben ist:

    Die nach § 1626a Abs. 2 BGB alleinsorgeberechtigte Mutter ist verstorben und hinterlässt einen 13-jährigen Sohn.

    Nunmehr erscheint die Tante des Kindes auf der RAST und regt an, sie zum Vormund zu bestellen. Eine andere geeignete Person sei nicht vorhanden und das Kind habe nie Kontakt zu seinem Vater gehabt.

    Nunmehr gibt es hier zwei Auffassungen:

    1. Es ist IN JEDEM FALL zunächst ein Verfahren nach § 1680 Abs. 2 BGB (Richterzuständigkeit) anzulegen, in dem geprüft wird, ob dem Vater die elterliche Sorge übertragen werden kann. Dies ist vorrangig.

    2. Das Vormundschaftsverfahren (Rechtspflegerzuständigkeit) ist durchzuführen. NUR wenn sich in dessen Verlauf (also nach Anhörung von Kind, Vater, Jugendamt) Anhaltspunkte ergeben, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dienen KÖNNTE, ist ein Verfahren § 1680 Abs. 2 BGB anzulegen.

    Was meint Ihr?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bei uns wird das gem. ( Deiner ) Ziff. 1 gehandhabt.
    Der Abt.richter leitet v.a.w. ein Verfahren nach § 1680 BGB ein und trifft dort ggf. eine Entscheidung , ob ( anstelle der Übertragung des Sorgerechts ) eine Vormundschaft eintritt.

    Wenn natürlich unabweisbarer dringender Handlungsbedarf besteht, müsste gem. § 49 I FamFG durch den Rechtspfleger vorl. Vormundschaft angeordnet werden.
    Generell würde ich mich nicht darauf einlassen.

  • Schließe mich den letzten 3 Beiträgen auch an. Nur wird man häufig gar nichts über den Aufenthalt des Kindesvaters wissen. Wenn man ihn überhaupt ermitteln kann, wird es gewisse Zeit dauern, sodass ein vorläufige Vormundschaft oder eine Ergänzungspflegschaft schon mal in Betracht zu ziehen ist.

  • Vielen Dank für Eure Meinungen! :daumenrau

    Ich hatte allerdings insgeheim gehofft, dass einige hier auch die Auffassung Nr. 2 vertreten, die (bislang) die meinige war. :oops:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Guten Morgen,

    ich habe ein vorläufige Vormundschaft angeordnet
    und es stellt sich mir jetzt die Frage, ob eine Bestallung
    an den vorläufigen Vormund ausgereicht wird oder ob
    er lediglich den Beschluss erhält (und sich zunächst damit
    ausweist).
    Ich danke für eure Mithilfe.

  • Unsere Rechtspfleger wägen ab: Was macht mehr Arbeit: Eine Bescheinigung oder eine bereinigte Beschlussausfertigung. Bereinigt um Daten anderer Personen.
    Wir wünschen uns natürlich eine Bescheinigung/Bestallung. Sie dient der Klarstellung eines komplexen Verfahrens gegenüber ansonsten Unbeteiligten.

    Ach so: Möglichst ohne Anschrift d. Mündels.

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