Ich konnte weder in der Kommentierung noch im Forum dazu etwas finden:
Beim Erbbaurecht ist eine Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauVO (jetzt: § 5 ErbbauRG) dergestalt eingetragen, dass eine Belastung mit Grundpfandrechten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig ist.
Nun wird bzgl. einer am ErbbauR lastenden Grundschuld der Ausschluss der Brieferteilung nachträglich aufgehoben.
Ist hier die Zustimmung des Eigentümers zu dieser Inhaltsänderung erforderlich, weil es sich hiebei (evtl.) um eine weitere Belastung handelt / handeln könnte?
Zustimmung nach § 5 ErbbauRG zu nachträglicher Brieferteilung erforderlich?
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M. E. ist die nachträgl. Brieferteilung keine weitere Belastung.
Deshalb keine Bedenken. -
Dahin tendiere ich auch, zumal auch die Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten nicht erforderlich ist (Schöner/Stöber, Rn. 2520, 2521).
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Lese gerade in der Kommentierung Ingenstau/Hustedt Kommentar zum Erbbaurecht 8. Auflage das die Umwandlung der einen Belastung in eine andere im Regelfall nicht unter § 5 Abs. 2 Satz 2 ErbauRG fällt, mit einer Gegenmeinung MünchK/ von Oefele ErbbauVO § 5 RN 10. Vieleicht hilft dir das.
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Ich sehe in der Umwandlung in eine Briefgrundschuld keine weitere Belastung des Erbbaurechts. Der Umfang der Grundschuld ändert sich nicht, nur ihre Verkehrsfähigkeit.
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Dann trage ich jetzt die Inhaltsänderung ohne Eigt.Zustimmung ein.
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