§ 1784 BGB - Verpflichtung

  • Hallo,

    ich hätte mal eine Frage (Sufu half mir nicht).

    Ich bin noch nicht so lange in der Betreuungsabteilung und weis gerade nicht so richtig weiter.

    Heute war eine Frau zur Verpflichtung (Tochter des Betroffenen) gemäß dem Vordruck meines Verpflichtungsprotokolls muss ich sie fragen, ob sie Beamtin ist oder Kirchenbedienstete. Und nun hatte ich das erstemal den Fall, dass "Ja" gesagt wurde.

    Sie sagte, sie sei Postbeamtin im Bereich Zustellung - auf Deutsch Postbotin. Braucht sie jetzt eine Genehmigung nach § 1784 BGB i.V. m. 1908i BGB?

    Hatte einer von euch das schonmal? Im Kommentar steht, dass ich in den landesrechtlichen Vorschriften sehen muss, ob dort etwas bestimmt ist. Ich habe aber keine Ahnung, wo ich suchen muss. Die Betreuerin weis auch von nichts. Könnt ihr mir weiter helfen? Ich bin in Niedersachsen tätig.

    Gruß und Danke schonmal

  • Hat die Post AG noch Beamte?
    Jedenfalls ist die Tochter Betreuerin mit dem Wirksamwerden des Beschlusses geworden, Genehmigungserfordernis hin oder her, das ja bei Familienangehörigen eh nicht gilt (Palandt Rd. Nr. 1 zu § 1784 BGB.

  • Also sie sagte, sie sei Beamtin, da glaube ich ihr das mal.

    Im Palandt hatte ich den Satz "Übernahme von unentgeltlichen Vormundschaften für Angehörige bedarfen es keiner Genehmigung." glatt übersehen :oops::oops::oops:

    Ich frag jetzt aber nochmal sicherheitshalber, wenn die Beamtin eine Aufwandspauschale geltend macht, fällt dies doch dennoch unter den obigen Satz oder? Also von wegen unengeltlich und so?!

    Gruß und Danke

  • Entgelt = Vergütung, hat mit Auslagenersatz nichts zu tun.
    Die Tochter hat Anspruch auf Auslagenersatz §§ 1835, 1835a BGB.

    Zu deiner zweiten Eingangsfrage:
    Bei Beamten steht die Genehmigungspflicht in den Landesbeamtengesetzen bzw. im Bundesbeamtengesetz, dort Nebentätigkeiten.
    Wahrscheinlich auch so in dem von BREamter genannten Gesetz.

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