Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung

  • Mir liegt ein Antrag einer vom Kindesvater geschiedenen Kindesmutter auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung vor. Beide Elternteile sind noch Inhaber der elterlichen Sorge. Der KV ist Libyer und ist nach Libyen unbekannten Aufenthalts gereist. Laut Angabe der KM ist nicht vorherzusehen wann und ob der KV wieder nach Deutschland einreist. Die KM hat nach Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen. Auch das 2. Kind trägt diesen Namen. Das Kind ist derzeit 6 Jahre und kommt in diesem Jahr in die Schule. Die KM begründet Antrag mit dem Kindeswohl (Kind wünscht sich diesen Namen, wird in Schule wegen ausländischen Namen gemobbt). Der KV ist mit Namensänderung nicht einverstanden.
    1. Handelt es sich hierbei überhaupt um eine Einbenennung gem § 1618 BGB?:gruebel: Die Mutter stellt ja den Antrag nur für sich.
    2. Die Rechtssprechung (OLG Karlsruhe v. 8.5.2001, 14 Wx 20/01) geht davon aus, dass eine Einbenennung auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist. Hier lag auber die Einverständniserklärung des KV vor.
    3. Kann man davon ausgehen, dass wenn die KM allein sorgeberechtigt wäre, diese den Antrag auf Namensänderung beim Standesamt ohne gerichtliche Mitwirkung stellen kann? Wie verhält sich die Situation, wenn die elterliche Sorge des Kindesvaters ruht?
    Habt ihr ein paar gute Ideen?

  • Erstmal eine kurze Verständnisfrage: "Die Kindesmutter stellt den Antrag nur für sich" - es soll aber schon der Nachname des Kindes geändert werden, oder ?

    M.E. liegt unabhängig von der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Fall der Einbenennung vor, da das Kind ja den Namen des anderen Elternteils trägt (2. Alt. von § 1648 S. 3). Bei der Ersetzung der Zustimmung ist zu prüfen, inwiefern dem Vater durch die Namensgleichheit eine gewisse Bindung erhalten werden soll; da ist das Sorgerecht nur nachrangig.

    Einmal editiert, zuletzt von Piepsmaus (15. April 2011 um 07:48) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • [quote='Piepsmaus','RE: Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung eine kurze Verständnisfrage: "Die Kindesmutter stellt den Antrag nur für sich" - es soll aber schon der Nachname des Kindes geändert werden, oder ?

    Die Kindesmutter möchte, dass das Kind Ihren Geburtsnamen erhält. Es ist kein "neuer Ehemann" vorhanden mit dem eine neue Familie gegründet werden soll.

  • Eine Entscheidung mit anderer Konstellation habe ich gefunden:

    Wurde das alleinige Sorgerecht eines außerehelich geborenen Kindes auf den Vater übertragen, so ist dieser berechtigt, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Dieser Fall ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Oberlandesgericht Köln wendet bei einer derartigen Konstellation jedoch die Vorschrift des § 1618 BGB analog an.
    Die Umbenennung des Kindes bedarf in einem derartigen Fall jedoch der Einwilligung des anderen Elternteils (hier der Mutter). Verweigert dieser Elternteil die Einwilligung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

    Beschluss des OLG Köln vom 11.05.2001 (26 WF 26/01-26 UF 19/01 - FamRZ 2001, 1547)


    Umkehrschluss:
    bei gemeinsamer Sorge - wie im Ausgangsfall - geht es so nicht.

    Zur Abwesenheit des KV (unbek. Aufenthalt):
    Die Einwilligung in die Einbenennung des Kindes kann familiengerichtlich auch dann ersetzt werden, wenn der leibliche Vater seit längerem (hier seit Mitte 1988) unbekannten Aufenthaltes ist.
    AG Blomberg B. v. 27.05.2002 - (3 F 89/02 FamRZ 2002, 1736)
    zu § 1618 BGB a. F

    Ich persönlich sehe nur folgende Wege - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen -

    a) über § 1628 BGB oder
    b) über § 1671 BGB oder
    c) über § 1674 BGB

    und dann nach dem NÄM.

    Allein ist die Mutter zur Zeit nicht vertretungsbefugt (§ 1629 I2 BGB), kann also keine Schritte in Richtung Namensänderung unternehmen.

  • Zwischenzeitlich hat die Kindesmutter einen Antrag auf Sorgerechtsübertragung gestellt. Da der Kindesvater zum Termin nicht erschienen ist und die Kindesmutter keine zustellungsfähige Anschrift in Libyen benennen konnte, wurde lediglich das Ruhen der elterlichen Sorge durch den Richter festgestellt.
    Nun liegt mit der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung wieder vor. Da lediglich das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters festgestellt wurde, bin ich mir unsicher, ob ich die Zustimmung überhaut ersetzen kann.
    Das nächste Problem ist, dass auch ich keine Anhörung des Kindesvaters durchführen kann, da auch ich keine zustellungsfähige Anschrift habe.
    Ich bitte um Mitteilung eurer Meinung hierzu.

  • M.E. ist das kein Fall von § 1618 S. 4 BGB. Frag doch mal bei der Stadt/Gemeinde an. Hatte auch schon ein ähnliches Problem. Man konnte mir da sehr gut helfen. Ergebnis: Ich war nicht zuständig, sondern die.

  • Mit der Feststellung des Ruhens kann jetzt die KM allein handeln und dürfte somit bei der zuständigen Behörde die Namensänderung durchführen können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Djana hat recht, das ist kein Fall, in dem das Kind den Ehenamen der neuen Ehe der Mutter erhalten soll.
    Es handelt sich um einen Fall nach dem (öffentlich-rechtlichen) Namensänderungsgesetz, für die Antragstellung benötigt die (jetzt alleinige) Inhaberin der elterlichen Sorge nicht die Genehmigung des Familiengerichtes.

  • Ihr habt insoweit Recht, dass nun die Kindesmutter allein den Antrag beim Standesamt stellen kann. Das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters müsste dafür ausreichend sein. Jedoch ist die Zustimmung des Kindesvaters erforderlich, da das Kind den Nachnahmen des Kindesvaters trägt, § 1618 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BGB. Ich, als Familiengericht, habe darauf hin die Einwilligung zu ersetzen, sollte der Kindesvater nicht zustimmen, § 1618 Abs. 1 S. 4 BGB. Hier ist davon auszugehen.
    Dass die Kindesmutter ihren Geburtsnahmen, den sie selbst wieder angenommen hat, ihren Kind (Scheidungshalbweise) geben möchte, ist auch unproblematisch für die Antragstellung(Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2002 Az.: 6 C 18.01).
    Darf ich die Einwilligung ersetzen, sofern ich den Kindesvater nicht anhören kann? Ich denke eher nicht, da der Vater ein Recht an den Namen des Kindes hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Namensänderung für das Kindeswohl "erforderlich" ist.

  • Mars, § 1618 BGB behandelt die Erteilung des aktuellen Ehenamens des Elternteils an das Kind. Davon ist hier nicht die Rede.

    Da die von dir zitierte Entscheidung von Bundesverwaltungsgericht ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie das Namensänderungsgesetz (NÄM) berührt. Das BVerwG ist mit Fragen des § 1618 BGB nicht befasst, allenfalls der BGH muss sich damit beschäftigen, so ist nun mal der Rechtsweg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist übrigens keine unordentliche Gerichtsbarkeit, nicht, dass ich da in falschen Verdacht gerate.:D

  • Ich wollte nur zum Audruck bringen, dass die Antragsstellung beim Standesamt nicht an dem Mangel des neuen Ehegatten und dessen Namen scheitert, so dass ich als Familiengericht die Akte zwecks Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters auf den Tisch habe.

  • Wüsste nicht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das FamG hier tätig werden könnte. § 1618 BGB scheidet für mich - wie schon dargelegt - aus.

    Ulf

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  • Gemäß § 1618 S. 4 BGB ersetzt das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils, sofern dieser die Einwilligung zur Umbenennung nicht erteilt und es für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
    Ich weiß solche Anträge kommen wohl nicht sehr häufig vor, aber mir liegt nun mal so ein Fall mit einer außergewöhnlichen Ausgestaltung vor.

  • Voraussetzung wäre aber nach § 1618 S. 1 BGB, dass die KM neu geheiratet hat und dem Kind den neuen Ehenamen geben möchte. Diesen Fall hast Du gar nicht, weshalb Du m.E. auch nicht nach § 1618 S. 4 BGB tätig werden kannst.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es liegt hier kein Fall des § 1618 BGB vor, und laut BayObLG, B. v. 30.05.2000, 1Z BR 11/00 kommt auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
    Dort wurde auch der Fall entschieden, dass eine KM nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat und diesen Namen auch den Kindern geben wollte.

  • Diese Voraussetzung wurde durch die von miir zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht auch auf Scheidungshalbweisen erweitert. Das ist meiner Ansicht aber nur für die Antragstellung bein Standesamt relevant. Für mich zählt nur die Erforderlichkeit für das Kindeswohl und hierbei spielt es wohl eher keine Rolle ob nun der Name des neuen Ehemanns der Mutter oder den jetzigen Namen der Mutter.

  • Mars, mal ganz pröpsch:
    Es ist mir gleichgültig, auf was die Entscheidung des BverwG ergangen ist, jedenfalls nicht im Rahmen des § 1618 BGB mit Mitwirkung des Familiengerichts.
    Also weiß ich nun wirklich nicht, warum du dir den Kopf des mit dem NÄM befassten Standesbeamten zerbrichst.

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