Hallo,
ich arbeite beim Amtsgericht in der Zivilabteilung. Nun bekommen wir hier von einer Kanzlei ganze Berge von Anträgen auf Erteilung einer Bestätigung nach Art. 53,54 EGVVO.
Was ist da zu tun? Es handelt sich ja nicht um Anträge auf Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel.
Kann meinen Kollegen und mir hier jemand helfen?
Viele Grüße
tatami28
Bestätigung nach Art. 53,54 EGVVO
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tatami28 -
14. November 2006 um 11:24
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Es handelt sich um Bescheinigungen, die der Gläubiger benötigt, um ein Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren im EG-Ausland betreiben zu können. Nach § 56 AVAG erteilt die Bescheinigung die Person, die für die Klauselerteilung zuständig ist (i. d. R. also der UdG).
Das Formular ist online auf http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…_referer_id=IR1 zu finden.
Und die Bescheinigung kostet im Übrigen jeweils 10 € (KV 1511). -
Vor diesem Problem hab ich auch gestanden ... die Akte bestimmt zwei Wochen vor mir her geschoben. Ein Anruf bei der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landgericht und eine E-Mail später hatte ich das passende Formular. Man muss Gott sei Dank nur ausfüllen, welches Gericht, welche Parteien und gegen wen der Titel vollstreckbar ist ... Feddisch
Hätte ich das gewusst ... hätte ich nicht so lange diese eklige Akte sehen müssen ...
Danke übrigens, Stolli, für den Link!
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Danke für die Hilfe! Das scheint ja echt nicht so eine große Sache zu sein. Werde die Infos sofort mit meinen Kollegen teilen.
Gruß
tatami28
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zuständig für die erteilung einer bescheinigung gem. art. 45, 58 eugvvo ist der udg.
alternativ gibts die bescheinigung nach § 1079 zpo. da ist leider der rechtspfl. zuständig, diese bescheinigung ist auch weitaus umfangreicher und problematischer. die bescheinigung nach § 1079 zpo ist für alle eu- länder außer für dänemark. hierbei ist zubeachten, dass diese nur erteilt werden darf, wenn der schuldner NICHT verbraucher ist.
ich frag immer nach, ob die bescheinigung nach art. 54, 58 gewünscht ist oder nach 1079. erspart arbeit und nerven.
die bescheinigung nach 1079 kostet 15,00 €. -
Hallo!
Ich habe gerade das erste Mal in meinem jungen Rechtspfleger-Dasein so eine Bescheinigung nach Art. 54 der VO (EG) Nr. 44/2001 ausgefüllt, bzw. es versucht.
Mit zwei Sachen bin ich nicht so ganz zurecht gekommen.
1. Unter Punkt 4.5 steht "Wortlaut des Urteilsspruchs in der Anlage zu dieser Bescheinigung". Heißt das, der Bescheinigung noch eine Anlage beizufügen ist, in der Tenor und Rubrum des Urteils enthalten sind?
2. Was muss ich ganz unten bei "Geschehen zu ...." eintragen?
Hat jemand vielleicht auch einen Entwurf, wie die Verfügung zu der ganzen Geschichte aussehen muss?
Vielen vielen Dank im Voraus! -
1. Unter Punkt 4.5 steht "Wortlaut des Urteilsspruchs in der Anlage zu dieser Bescheinigung". Heißt das, der Bescheinigung noch eine Anlage beizufügen ist, in der Tenor und Rubrum des Urteils enthalten sind?
2. Was muss ich ganz unten bei "Geschehen zu ...." eintragen?
da mach ich immer rein:
Amtsgericht Stadt, Straße, PLZ Stadt -
Weiß vielleicht jemand, ob die Bescheinigung mit der Urschrift bzw. mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verbunden wird?
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ja, wird verbunden.
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Dieses Rechtspflegerforum ist wirklich sehr hilfreich.
In diesen EU-Sachen verbringe ich momentan immer noch die meiste Zeit damit, zu suchen, wo diese Sachen überhaupt stehen und wie ich an die Verordnungen und Verträge rankomme...
Ohne Eure Beiträge hätte ich nicht mal gewußt, dass es ein "AVAG" gibt....
Dieser ganze Komplex wäre mal eine Schulung/Tagung wert! -
Hallo hab jetz das ganze Thema durch und weiß jetz im wesentlichen wie´s läuft. Hätte nur noch 1,2 klärende Fragen:
1. Muss ich den Antragsgegner dazu anhören bzw. ihm dann im Anschluss mitteilen, dass die Bescheinigung erlassen wurde?
2. Ich lass mir jetz vom Antragsteller die vollstreckbaren Ausfertigungen reingeben und verbinde die Bescheinigung damit. Dann muss ich aber nicht mehr wie unter 4.5 den Wortlaut der Entscheidung mit ranhängen oder?
Sorry aber ich bin da so unsicher! -
1.
Die Schuldnerpartei wird vor Erteilung der Bescheinigung nicht angehört.
Warum auch?
2.
Die Bescheinigung kann mit der vollstr. Ausf. verbunden werden.
Der Wortlaut der Entscheidung ergibt sich aus der verbundenen vollstr. Ausf.
Es ist daher weder der Wortlaut der Entscheidung in der Bescheinigung wiederzugeben noch eine weitere Ausf. der Entscheidung beizufügen. -
1.
Die Schuldnerpartei wird vor Erteilung der Bescheinigung nicht angehört.
Warum auch?
2.
Die Bescheinigung kann mit der vollstr. Ausf. verbunden werden.
Der Wortlaut der Entscheidung ergibt sich aus der verbundenen vollstr. Ausf.
Es ist daher weder der Wortlaut der Entscheidung in der Bescheinigung wiederzugeben noch eine weitere Ausf. der Entscheidung beizufügen.
Alles klar, vielen Dank.:daumenrau -
oben war ein Link wo man das Formular herbekommt.
Ich nehm da ne Seite im Internet, da findet man alles mögliche an Bescheinigungen. Die kann man direkt ausfüllen und dann ausdrucken und wer´s braucht auch gleich übersetzen lassen.
http://ec.europa.eu/justice_home/j…forms_de_de.htm
Ich persönlich find´s ziemlich gut. -
Hallo zusammen,
ich greife das Thema nochmal auf.
Ich habe hier einen Antrag mit folgendem Wortlaut vorliegen:
"....wird gebeten, gem. Art. 54 EuGVVO zu bestätigen, dass es sich bei dem anliegenden Titel um einen europäischen Volltreckungstitel handelt."
M.E. weiß der RA selbst nicht so genau, ob er lediglich eine Bescheinigung nach Art. 54 oder eine Bestätigung als europäischer VT möchte.
Ich wollte ihn daher nochmal um Klarstellung bitten.
Allerdings ist mir selbst der Unterschied nicht klar.
Kann mich jemand aufklären? -
Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der
VO (EG) Nr. 805/2004 vom 21. 04. 2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen,
Art. 28 VO (EG) Nr. 805/2004.Nach der VO (EG) Nr. 805/2004 bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem inländischen Vollstreckungstitel lediglich der
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch das inländische Gericht.Im Gegensatz dazu hat die Gläubigerpartei nach der VO (EG) Nr. 44/2001 2 Dokumente zu
beschaffen, um aus dem inländischen Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der EU einleiten zu können:1. eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
2. die Vollstreckbarerklärung der inländischen Entscheidung/des inländischen
Vergleichs durch das ausl. Gericht.Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw./BS/rechtimausl…/zv/1/index.phpWeitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf
und
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf -
Dankeschön!
Dann bin ich jetzt ja schlauer als der Anwalt...
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