Höhe der titulierten GG?

  • Mal wieder mein Lieblingsthema: GG :(
    Also: Eingeklagt insgesamt 5038,18 EUR. Keine GG eingeklagt, ist aber entstanden.
    "Vgl:
    1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche bla bla bla 2000,00 EUR an die Klägerin
    2. Zum Ausgleich der vorgerichtlichen Kosten zahlt die Beklagte aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen eine 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und MWSt."

    Und nu?
    Was muss ich anrechnen? Eine GG ist tituliert, nur weiß ich nicht, in welcher Höhe, zumal ja auch keine eingeklagt wurde. Ich tendiere dazu, nichts anzurechnen.:confused:

  • Eine GG ist tituliert,......

    Ich dachte, der BGH in seiner unendlichen Weisheit behauptet, dass eine GG gerade nicht tituliert ist, wenn kein Betrag ausgewiesen ist? Danach wäre nicht anzurechnen, wie ja wohl bei ähnlich angeblich nicht eindeutigen Vergleichen auch.

    Ich persönlich würde anrechnen: Die Hälfte der entstandenen GG, die beim Kläger zu erfragen wäre (?)

    Aber wie die herrschende Meinung und die angeblich gefestigte höchstrichterlicher Rechtsprechung das sieht, kann ich ja mittlerweile erahnen: Nicht anrechen.

  • Keine Anrechnung, da Betrag nicht ausreichend bestimmt. Warum solltest Du jetzt noch irgendwelchen Angaben über Höhe der Beträge hinterher rennen?

    (Am liebsten wärs mir ja, wenn bezüglich der Nichtanrechnung mal: "Keine Anrechnung wegen schlampigen Vergleichsschlusses" da stünde... ;))

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • skugga:
    Wenn doch aber im Urteilstenor klar drinsteht, dass auf die vorgerichtliche entstandene GG etwas gezahlt wird, ist es völlig unlogisch, dass nichts anzurechnen ist.

    Wozu steht dann sowas im Urteil? Es ist ein Titel über die GG ergangen, die ja offensichtlich zwar nicht in der Klage, so doch aber im laufenden Verfahren geltend gemacht wurde.

    Ein Teil der 2000 € entfällt nun mal ganz offensichtlich auf die nicht bezifferte GG.

  • "Etwas" ist aber zu wenig. Es ergibt sich weder Gegenstandswert noch Quote noch konkrete Summe. Das ist eben gerade nicht "die" GG, sondern irgendeine wie auch immer aus was auch immer entstandene GG.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auch wenn es hier etwas nach Behelfskrücke aussieht, ich würde in die Klageschrift gucken, ob die GG dort erwähnt wurde. Es gibt eine Entscheidung, dass eine Bezugnahme darauf reicht, auch wenn man sie hier mehr hineininterpretieren muss.

    Wenn nicht, dann würde ich die GG nach dem SW des Verfahrens anrechnen, da andere Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, aber unzweifelhaft eine volle GG tituliert sein soll.

    Eine Anrechnung ganz unterwegs lassen würde ich nicht, da das dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs widerspricht.

    Alternativ bleibt noch die "skugga-Lösung". :

  • Mein Vorschlag: Anrechnung von 86,45 € (0,65 aus 2000 € sofern 2000 € den "Gesamtregulierungswert" darstellt - würde den KV auffordern die titulierte GG anzurechnen und mal abwarten was kommt)

  • Nichts ist so dämlich wie solche besch****nen Vergleichsabschlüsse. Das werden die nie lernen.

  • 13:
    Nix V[FONT=&quot]ergleich, es handelt sich um ein Urteil. Da hat der Richter diesmal allein ganze Arbeit geleistet.

    hubi:
    Und eine GG aus 2.000 € anrechnen ist m.E. auch nicht so der Hit, wenn eine aus dem insgesamt eingeklagten Betrag entstanden ist. Es ist nicht die zugesprochene, sondern die entstandene GG anzurechnen (aus dem Wert, der in den Rechtsstreit gegangen ist). Ich weiß, dass auch das gern merkwürdig gehandhabt wird.
    [/FONT]

  • "Vgl:
    1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche bla bla bla 2000,00 EUR an die Klägerin
    2. Zum Ausgleich der vorgerichtlichen Kosten zahlt die Beklagte aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen eine 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und MWSt."



    Ich denke mal, dass das Vgl für Vergleich steht.... Die 1,3 GG ist m.E. tituliert, eine Anrechnung müsste also erfolgen. Stellt sich nur die Frage, was mit dem Gesamtregulierungswert gemeint ist - die 2000,-- oder der Streitwert?

  • Ja, upps, übersehen. War von Urteilstenor ausgegangen. Nehme den Hinweis zurück. :)

    Wollte niemanden auf die falsche Spur jagen. :confused:

  • "Vgl:
    1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche bla bla bla 2000,00 EUR an die Klägerin
    2. Zum Ausgleich der vorgerichtlichen Kosten zahlt die Beklagte aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen eine 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und MWSt."



    Ich denke mal, dass das Vgl für Vergleich steht.... Die 1,3 GG ist m.E. tituliert, eine Anrechnung müsste also erfolgen. Stellt sich nur die Frage, was mit dem Gesamtregulierungswert gemeint ist - die 2000,-- oder der Streitwert?

    Oder weder noch, das scheint sich nämlich auf sämtliche Zahlungen zu beziehen, die jemals im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zwischen den Parteien geflossen sind. Das kann also grad mal alles sein. Und daher: Keine Anrechnung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • "Vgl:
    1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche bla bla bla 2000,00 EUR an die Klägerin
    2. Zum Ausgleich der vorgerichtlichen Kosten zahlt die Beklagte aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen eine 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und MWSt."

    Und nu?



    Das sehe ich aber anders...

  • Oder weder noch, das scheint sich nämlich auf sämtliche Zahlungen zu beziehen, die jemals im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zwischen den Parteien geflossen sind. Das kann also grad mal alles sein. Und daher: Keine Anrechnung.


    Das halte ich auch auf jeden Fall für vertretbar.

  • Oder weder noch, das scheint sich nämlich auf sämtliche Zahlungen zu beziehen, die jemals im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zwischen den Parteien geflossen sind. Das kann also grad mal alles sein. Und daher: Keine Anrechnung.


    Das halte ich auch auf jeden Fall für vertretbar.




    Stimmt, so kann man das natürlich auch sehen. Und dann eine Festsetzungsbegründung, in der man durch die Blume sagt, dass eine Anrechnung aufgrund der schlampigen Formulierung nicht möglich ist....

  • Oder weder noch, das scheint sich nämlich auf sämtliche Zahlungen zu beziehen, die jemals im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zwischen den Parteien geflossen sind. Das kann also grad mal alles sein. Und daher: Keine Anrechnung.


    Das halte ich auch auf jeden Fall für vertretbar.




    Stimmt, so kann man das natürlich auch sehen. Und dann eine Festsetzungsbegründung, in der man durch die Blume sagt, dass eine Anrechnung aufgrund der schlampigen Formulierung nicht möglich ist....

    Jepp, so hatte ich mir das auch gedacht. :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • dann würde ich die GG nach dem SW des Verfahrens anrechnen, da andere Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, aber unzweifelhaft eine volle GG tituliert sein soll.

    :

    Sehe ich auch so, denn wenn man schon dem BGH mit seiner "Teilanrechnungsthese" folgt, dann ist - wie 13 zu Recht schreibt - jedenfalls klar, dass die Anrechnung aus dem Streitwert des Verfahrens erfolgt. Der andere Streitwert ist dann egal.

  • Mir fehlen noch ein paar Informationen.

    Es liegt wohl ein Mehrvergleich vor, weil die GG aus den vorgerichtlichen Zahlungen auf die Hauptforderung und der nunmehr vereinbarten (weiteren?) Zahlung auf die Hauptforderung (sind in den 2.000 € die bereits vorgerichtlich bezahlten Beträge eingerechnet oder kommen die 2.000 € oben drauf?) berechnet wird.

    Wie hoch war eigentlich der Streitwert vor und nach Vergleichs-abschluss?

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