Berechnung Übergang

  • Hallo zusammen,

    Sorry ich weiß, der Fall ist etwas wirr, aber versuche ihn möglichst kurz und genau zu schildern:

    ein Kläger und drei Beklagte (werden alle vom gleichen RA vertreten) und Bkl Ziff. 1 hat PKH

    KGE lautet so, dass Kl 70% der Kosten des Bkl 1 zu tragen hat

    PKH-Vergütung für Bkl 1 iHv 1.048,39€ wurde ausbezahlt (wurde so berechnet, als wäre der Bkl alleine von RA vertreten)

    1/3 der Kosten seitens der Bkl betragen 892,58€ => EA des Bkl 1 ggü. dem Kl beträgt 624,81€

    so nun ist ja aber die PKH-Vergütung höher als die eigentliche WAV die dem Bkl.Vertr. für den Bkl Ziff. 1 zustehen würde...:gruebel:

    Der Bkl Ziff. 1 hat wohl keinen EA ggü. dem Kl, den Übergang iHv 624,81€ auf den Kl stelle ich fest, ABER was ist nun mit der Differenz zw der ausbezahlten PKH-Verg. und dem Übergang??? Muss ich da etwas vom Bkl-Vertr. zurückfordern???

  • Jedes Land hat Durchführungsbestimmungen bzgl. der PKH. Ich habe jetzt im Internet nur die Vorschriften für NRW gefunden (tolle Datenbank hat die Justiz von NRW! :daumenrau), aber Entsprechendes gibt es bei Euch bestimmt auch.

    Die Vorschriften haben die Überschrift:

    Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
    der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater
    AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20)
    - JMBl. NRW S. 181 -
    in der Fassung vom 13. August 2009


    und da ab 2.4.2 - Du forderst von den Streitgenossen, die keine PKH haben, Teile der RA-Vergütung als Gesamtschuldnerausgleich.

    Hier mal die Verwaltungsvorschrift verlinkt: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/jvv_pr…zesskostenhilfe (in der Hoffnung, dass der Link später noch aufgeht, er stammt aus der Suchfunktion).

    Die Vorschriften stehen auch im Kostenkommentar von Hartmann.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo


    Ich hoffe ihr könnt mir bei meinem Fall helfen.


    Es gibt 2 Beklagte (A und B) mit einem gemeinsamenRechtsanwalt (RA).

    Es wurde ein (Mehr)Vergleich geschlossen und die Kosten wurden gequotelt (rd. 80 % Kläger und rd. 20 % Beklagte)

    Die Beklagten sind gleichmäßig am Rechtsstreit beteiligt.


    B hat PKH ohne Zahlungsbestimmung bewilligt bekommen.

    Aus der Staatskasse wurde die PKH-Vergütung ohneErhöhungsgebühr in Höhe von rd. 1300 € ausgezahlt die WAV (inkl.Erhöhungsgebühr)beträgt rd. 2.000 €.


    Ich habe eine Ausgleichung nach § 106 ZPO vorgenommen undkomme zu dem Ergebnis, dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von rd. 1500 €ergibt.


    Wie geht’s es jetzt mit dem Übergangsanspruch weiter und wiewende ich 2.4.2 ff. der FestsetzungsAV (NRW) richtig an?
    Ich hätte jetzt Folgendes gemacht:



    Erstattungsanspruch 1500 € + PKH Vergütung 1300 €überschreitet WAV um 800 €, daher Übergangsanspruch 800 € zugunstenStaatskasse. Rest in Höhe von 700 € zugunsten der Partei ohne PKH festsetzen(A).



    Dann stellt sich mir noch die Frage, wie ich dann weitervorgehe:



    A anschreiben im Wege der FestsetzungsAV NRW und restlichenoch „offene“ PKH Vergütung anfordern (1300 € abzgl. Ü-Anspruch 800 € =500 €)



    Oder A anschreiben und die hälftige noch „offene“ Vergütunganfordern, weil die Streitgenossen im Innenverhältnis kopfteilig haften (1300 €abzgl. Ü-Anspruch 800 € = 500 € / 2 =250 €)

    • BeiNichtzahlung durch A Vorlage Präsident nach Nr. 2.4.3 FestsetzungsAV


    Oder gibt es gar weitere/andere Alternativen?



    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Ich hole das Thema erneut hoch, weil ich erneut einen Fall habe, bei dem 2.4.2 der FestsetzungsAV NRW zur Anwendung kommt.

    2 Streitgenossen (A und B), gemeinsamer RA, lediglich einem (A) wird PKH ohne Raten gewährt. Aus der Staatskasse werden die PKH-Vergütung ohne Erhöhungsgebühr in Höhe von insgesamt 978,78€ gezahlt. Die nach PKH-Vorschriften berechnete Erhöhungsgebühr beträgt darüber hinaus 96,30 €, wurde aber nicht aus der Staatskasse gezahlt.

    Ich soll jetzt nach der AV "Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung" auffordern.
    Heißt das jetzt für mich 489,39 €, oder kann ich die gesamten 978,78 € von dem B fordern, weil der RA gegen B auch einen Anspruch in dieser Höhe hatte (7 RVG) und die Staatskasse diesen Anspruch nun erfüllt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (5. Oktober 2018 um 13:02) aus folgendem Grund: Beträge konkret angegeben

  • Ich hole das Thema erneut hoch, weil ich erneut einen Fall habe, bei dem 2.4.2 der FestsetzungsAV NRW zur Anwendung kommt.

    2 Streitgenossen (A und B), gemeinsamer RA, lediglich einem (A) wird PKH ohne Raten gewährt. Aus der Staatskasse werden die PKH-Vergütung ohne Erhöhungsgebühr in Höhe von insgesamt 978,78€ gezahlt. Die nach PKH-Vorschriften berechnete Erhöhungsgebühr beträgt darüber hinaus 96,30 €, wurde aber nicht aus der Staatskasse gezahlt.

    Ich soll jetzt nach der AV "Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung" auffordern.
    Heißt das jetzt für mich 489,39 €, oder kann ich die gesamten 978,78 € von dem B fordern, weil der RA gegen B auch einen Anspruch in dieser Höhe hatte (7 RVG) und die Staatskasse diesen Anspruch nun erfüllt hat.

    Kann niemand helfen? Hat das von euch noch keiner machen müssen?

  • Kann niemand helfen? Hat das von euch noch keiner machen müssen?


    Schau mal in die Kommentierung von Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 59 Rn. 37: Danach kann nach Auffassung Müller-Rabes die Staatskasse nur den bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch der Partei analog § 426 BGB geltend machen. Dazu muß sie aber mehr als den Anteil des Streitgenossen, dem PKH gewährt wurde, bezahlt haben. Dieser Anspruch könne dann aber nur durch Klage und nicht nach § 59 Abs. 2 RVG geltend gemacht werden. Die a. A., die zum gleichen Ergebnis kommt, meint dagegen, daß analog § 59 Abs. 1 S. 1 RVG ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen stattfinde (BayLSG, AGS 2013, 478). Der Unterschied bestehe also in der Beitreibungsmöglichkeit nach dem JBeitrG oder der Klage.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Kann niemand helfen? Hat das von euch noch keiner machen müssen?


    Schau mal in die Kommentierung von Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 59 Rn. 37: Danach kann nach Auffassung Müller-Rabes die Staatskasse nur den bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch der Partei analog § 426 BGB geltend machen. Dazu muß sie aber mehr als den Anteil des Streitgenossen, dem PKH gewährt wurde, bezahlt haben. Dieser Anspruch könne dann aber nur durch Klage und nicht nach § 59 Abs. 2 RVG geltend gemacht werden. Die a. A., die zum gleichen Ergebnis kommt, meint dagegen, daß analog § 59 Abs. 1 S. 1 RVG ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen stattfinde (BayLSG, AGS 2013, 478). Der Unterschied bestehe also in der Beitreibungsmöglichkeit nach dem JBeitrG oder der Klage.

    Den ersten Satz in der zitierte Kommentierung unter Randnummer 37 verstehe ich nicht und er wirkt recht konfus (oder unvollständig?).

    Wie ist dann der zu fordernde Betrag zu berechnen? Wahlanwaltsvergütung (inkl. Erhöhungsgebühr) = 1820,70 € /2 = 910,35 €. Aus der Staatskasse wurden 978,78 € gezahlt (PKH-vergütung ohne Erhöhungsgebühr) und daher Streitgenossen ohne PKH anfordern, die Differenz zwischen 978,78 € und 910,35 € = 68,43 € zu zahlen. Oder aber die Hälfte der gez. PKH-Vergütung = 489,39 €?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe. Mit Übergängen und Ausgleichsansprüchen bin ich noch etwas unsicher.

  • Den ersten Satz in der zitierte Kommentierung unter Randnummer 37 verstehe ich nicht und er wirkt recht konfus (oder unvollständig?).


    Ja, findest Du? Er ist nur etwas länger, weil Müller-Rabe dort das anderweitige Problem einschiebt, ob die Staatskasse nur die Erhöhung nach Nr. 1008 VV oder die volle Vergütung (ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV) zu tragen hat. Im Grunde geht es im 1. Satz nur darum, daß die Staatskasse durch die PKH-Zahlung an den RA des anderen (PKH-)Streitgenossen keinen kostenrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den liquiden Streitgenossen erhält, sondern auf den Anspruch aus § 426 BGB verwiesen wird. Denn das Innenverhältnis der Streitgenossen richtet sich nach § 426 BGB (s. auch seine Kommentierung zu Nr. 1008 VV Rn. 308).

    Wie ist dann der zu fordernde Betrag zu berechnen? Wahlanwaltsvergütung (inkl. Erhöhungsgebühr) = 1820,70 € /2 = 910,35 €. Aus der Staatskasse wurden 978,78 € gezahlt (PKH-vergütung ohne Erhöhungsgebühr) und daher Streitgenossen ohne PKH anfordern, die Differenz zwischen 978,78 € und 910,35 € = 68,43 € zu zahlen. Oder aber die Hälfte der gez. PKH-Vergütung = 489,39 €?


    Ersteres ist richtig, also die 68,43 €. Denn das ist der Betrag, der über den eigenen Anteil des (PKH-)Streitgenossen im Innenverhältnis hinausgeht, sofern zwischen den Streitgenossen nichts anderes vereinbart wurde. Die beiden könnten ja auch vereinbaren, daß nur der liquide Streitgenosse die Kosten des gemeinsamen RA zu tragen hat. Dann hätte er den vollen von der Staatskasse gezahlten Betrag von 978,78 € zu ersetzen. Fehlt aber eine Absprache, ergibt sich im Regelfall aus der Natur der Sache, daß die Streitgenossen entsprechend ihrer Beteiligung an der Angelegenheit im Innenverhältnis haften.

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