Rahmengebühr trifft Gegenstandswert

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Fall:

    Rechtsanwalt A vertritt Mandant B in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhebt A im Auftrag von B Klage, eine auf Akteneinsicht gerichtete Leistungsklage, in der A neben B selber aus eigenem Recht klagt. B erhielt PKH ohne Raten unter Beiordnung von A. Das Verfahren endete mit beiderseitigen Erledigterklärungen.

    Kostenentscheidung: Beklagter (Jobcenter) trägt 50% der Kosten der Kläger.

    A beantragt Kostenfestsetzung nach dem Gegenstandswert für die eigenen Kosten, woraufhin die Gegenseite 50% der Kosten von A gezahlt hat. Jetzt will er auch die Gebühren für die Vertretung des B aus der PKH und auch gegen die Gegenseite festsetzen lassen - doch bei dem sind Rahmengebühren angefallen.

    Ich komme nicht mehr weiter. Da 1008 VV RVG meines Erachtens nicht greift, wenn Gegenstandswert- und Rahmengebühren zusammentreffen bin ich im Moment ratlos, wie die festzusetzenden Gebühren für B nun zu berechnen sind. Habe ich das Problem verständlich genug beschrieben und kann mir jemand helfen?

    Gruß aus Berlin,

    Gabriel

  • ... eine auf Akteneinsicht gerichtete Leistungsklage, in der A neben B selber aus eigenem Recht klagt.

    Ich komme nicht mehr weiter. Da 1008 VV RVG...



    Ist es denn dieselbe Angelegenheit?

  • Da zwischen den beiden Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht (Akteneinsicht musste bewilligt werden, um das Widerspruchsverfahren durchführen zu können -> Akteneinsicht wurde nicht bewilligt -> Klage) und es sich, soweit wie ich sehe, um einen einheitlichen Auftrag handelt, gehe ich von derselben Angelegenheit aus.

  • Es gab bei uns eine Entscheidung, dass wenn in einem Verfahren eine kostenrechtlich begünstigte und nicht begünstigte Partei klagen, nur eine Konstellation gelten kann. Es wurde entschieden, dass beide wie in Sozialgerichtsverfahren begünstigte Parteien zu behandeln seien (d. h. Rahmengebühren für den PV, Pauschgebühren statt GK nur für die Bekl.). Bezogen wurde sich auf eine Entscheidung des BSG vom 29.05.2006 B 2 U 391/05 B (in juris).

  • Ich gehe immer noch davon aus, dass der Anspruch des Anwalts auf Akteneinsicht von dem Anspruch der Partei auf Akteneinsicht verschieden ist.

    Es mögen zwar im Wege einer objektiven Klagehäufung beide Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden, nur sollte die Anspruchsgrundlage eine verschiedene sein. Ferner ist durch die Erfüllung des Anspruchs an die Partei selbst der Anspruch des Anwalts mutmaßlich noch nicht erfüllt. Wäre es derselbe Anspruch, ist i.d.R. durch Leistung an einen der beiden der Anspruch insgesamt erfüllt.

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