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Ich jedenfalls würde es am besten finden, wenn die Favbuh als Einzelforderung aufgenommen wird und wenn dann die Zahlung darauf vermerkt werden kann. Und wenn das alles noch in der dritte Stufe der Insolvenzreform in Stein bzw. ins Gesetz gemeißelt wird...Das halte ich eben für gefährlich, da man damit dem Schuldner die Möglichkeit abschneidet auf eine Verrechnung auf die vbuH (s.o. lazuli) zu pochen. Man kann auch m.E. nicht einfach aus einer Anmeldung 2 Tabellenblätter machen.
Beispiel: Gläubiger meldet an 10.000 EUR, davon 5.000 EUR vbuH, Quote 10 %. Bei einem Tabellenblatt kann der Schuldner sagen, die 1.000 EUR wären voll auf die vbuH anzurechnen; bei der Aufteilung auf 2 Blätter wäre es für ihn schon schwieriger, da ja dann wohl faktisch nur 500 EUR auf die vbuH bezahlt wurden. Der Schuldner müsste dann wohl gegen die Aufteilung vorgehen oder gegen den IV oder sonstwas. Auf jeden Fall wird es komplizierter.
Das meinte ich damit, dass dadurch faktisch eine Bestimmung über die Anrechnung getroffen wird, die dem Insolvenzgericht m.E. nicht zusteht.
Tja, zunächst würde ich mal sagen, dass es naturgemäß auch zwei verschiedene Forderungen sind. Z.B. Forderungen der Krankenkassen sind einerseits Favbuh (Arbeitnehmer) und ohne Favbuh (arbeitgeber). Warum sollten unterschiedliche Forderungen nicht auch auf unterschiedlichen Blättern statt unter unterschiedlichen Ziffern auf ein Blatt? Und dann stellt sich ja auch die Frage, wie denn der Schuldner die Aufteilung bestimmen können sollte? Er hat doch bei der Verteilung auf zwei Insolvenzforderungen - seien es auch welche vom gleichen Gläubiger - keine Auswahlmöglichkeiten.