Vorläufiges Zahlungsverbot und Einstellung

  • Gegen die Schuldnerin wurde ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt. Grundlage ist ein Vorbehaltsurteil. In diesem steht, dass die Schuldnerin die Vollstreckung gegen Si Leistung abwenden kann, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Si Leistung ist durch Hinterlegung erfolgt.

    Antrag wurde nach § 775 Nr. 3 ZPO gestellt. Geht das bei vorl. Zahlungsverbot? Nach meiner Kenntnis nur § 766. Also Auslegung des Antrages nach § 766, einstweilige Einstellung und Anhörung des Gläubigervertreters?

    Sollte innerhalb der nächsten Tage der Antrag auf PfüB kommen, wäre dieser doch zurückzuweisen, da die Schuldnerin die Vollstreckung abgewendet hat, es sei denn der Gläubigervertreter kann nachweisen, dass er vor der Vollstreckung auch Si Leistung erbracht hat?

    Hilfe!!!!!!!

  • Also mein Zöller sagt, daß auch das VZV unter § 775 fällt, vgl. § 775 Rn. 2 iVm § 765a Rn. 2 (23. Auflage).

    Der § 711 ist auch ausdrücklich ein Anwendungsfall des § 775 Nr. 3. Gemäß § 776 ist die Aufhebung angezeigt. Fraglich ist nur, wer das machen muß, denn die §§ 775, 776 hat eigentlich immer das jeweilige Vollstreckungsorgan zu beachten und das bist du hier ja nicht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem und ich denke es passt zum Thema

    vorläufiges Zahlungsverbot ist angeordnet, die Schulderin beantragt Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO und die ZWV einzustellen.
    Bedarf es dieser überhaupt bei einem vorl. Zahlungsverbot.
    Sie bringt vor, dass sie gegen den Titel vorgeht. Der Pfüb ist auch in der Akte, habe ich aber nicht erlassen, weil dort Fehler drin waren und zwvfg.

    In dem Fall sind 3 Konten betroffen, von einem ist die Schuldnerin aber nur Treuhänderin und das Konto läuft über ein Verein, sprich das Geld gehört ihr gar nicht.
    Dort müsste man ja ggfls aufheben.

    Ich komme im Moment nicht weiter. Macht eine einstw Einstellung überhaupt Sinn beim vorl. Zahlungsverbot? Wenn es abgelaufen ist, wird es doch eh gegenstandslos. Vl kann mir jmd weiter helfen. Vielen Dank

  • Materielle Einwendungen gegen den Titel sind im förmlichen Vollstreckungsverfahren prinzipiell unbeachtlich, 766>Nichtabhilfe>Richter. Für eine Anwendung von 765a ist nichts vorgetragen.

  • Materielle Einwendungen gegen den Titel sind im förmlichen Vollstreckungsverfahren prinzipiell unbeachtlich, 766>Nichtabhilfe>Richter. Für eine Anwendung von 765a ist nichts vorgetragen.

    Nichtabhilfe? Dafür müsste ich ja eine Entscheidung getroffen haben. Wenn man bei § 766 ZPO landet, dann geht's direkt zum Richter ohne Rechtspflegerbeteiligung.

    Wenn ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt ist, wäre der natürlich durch den Rechtspfleger zu bescheiden.

    off Topic: Treuhandkonto??? ist es nicht in Ihrem Vermögen, erstreckt sich die Verstrickung nicht hierauf. Läuft es über ihren Namen, unterliegt das Konto der ZV und der Verein hat lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin.....

  • Materielle Einwendungen gegen den Titel sind im förmlichen Vollstreckungsverfahren prinzipiell unbeachtlich, 766>Nichtabhilfe>Richter. Für eine Anwendung von 765a ist nichts vorgetragen.

    Nichtabhilfe? Dafür müsste ich ja eine Entscheidung getroffen haben. Wenn man bei § 766 ZPO landet, dann geht's direkt zum Richter ohne Rechtspflegerbeteiligung.

    Natürlich richtig, pardon.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!