dänische Unterschriftsbeglaubigung

  • Liebe Kollegen,

    eine dänische Notarin vom Amtsgericht Aarhus bescheinigt, dass Herr ... heute in ihrer Anwesenheit die Urkunde unterzeichnet und sich durch seinen Reisepass ausgewiesen hat.
    Des weiteren führt sie aus, dass "gemäss der Ausfertigung vom 15.06.2011 aus dem Register des dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamts Herr ... vertretungsberechtigt ist für die ..."

    Dass ich keine Apostille oder Legalisation verlangen kann, weiß ich. Aber: Kann die dänische Notarin auch die Vertretungsberechtigung bescheinigen - ähnlich wie § 21 BNotO? Oder muss ich dafür einen besonderen Nachweis verlangen, z.B. einen Registerauszug nebst Übersetzung usw.?

    Sonnige Grüße

  • Aber: Kann die dänische Notarin auch die Vertretungsberechtigung bescheinigen - ähnlich wie § 21 BNotO? Oder muss ich dafür einen besonderen Nachweis verlangen, z.B. einen Registerauszug nebst Übersetzung usw.?

    Aus Ebenroth/Schaub, HGB, Anhang Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug:

    "In Dänemark ist ein Handelsregister (Erhvervs-OG Selskabsstyrelen) eingerichtet, das über die Vertretungsbefugnis der Organe von Kapitalgesellschaften Auskunft gibt. Bei einer OHG oder KG ist der einzige Beleg für die Vertretungsmacht einer natürlichen Person eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages."

    Die Notarbestätigung wird daran scheitern, daß Dänemark nicht zum Bereich des lateinischen Notariats gehört (vgl. Schöner/Stöber Rn 3636 b).


  • Aus Ebenroth/Schaub, HGB, Anhang Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug:

    "In Dänemark ist ein Handelsregister (Erhvervs-OG Selskabsstyrelen) eingerichtet, .

    Ich möchte lediglich der guten Ordnung halber darauf hinweisen, was für Druckfehler selbst in renommierten Großkommentaren vorkommen. Zaphod hat die Stelle bei Ebenroth korrekt zitiert , aber das dänische Handelsregister heißt entgegen Ebenroth/Schaub nicht "Erhvervs-OG Selskrabsstyrelen", sondern "Erhvervs- og Selskabsstyrelsen". Das bedeutet so viel wie "Geschäfts- und Gesellschaftsbehörde", d. h. das "og" = "und" wird natürlich nicht mit zwei Großbuchstaben geschrieben und auch nicht eng ohne Leerzeichen an das "Erwerbs-" angehängt. Bei "styrelsen" fehlt das "s" in der Mitte.

    Siehe hier:

    http://www.eogs.dk/

  • Noch eine inhaltliche Anmerkung:

    Entgegen Ebenroth/Schaub (siehe das Zitat bei User Zapod) ist "Erhvervs- og Selskabsstyrelsen" nicht das dänische Handelsregister, sondern die zuständige Behörde. Das dänische Handelsregister heißt "Det centrale virksomhedsregister", wobei das dän. Wort "virksomhed" nicht "Wirksamkeit", sondern "Geschäft"/"Unternehmen" heißt. Übers. also "Das zentrale Unternehmensregister".

    Deswegen wird bei Jonas (# 1) die dän. Notarin auch dahin wiedergegeben, dass sie "aus dem Register des dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamts" zitierte. Dieses Amt (= "Erhvervs- og Selskabsstyrelsen") ist aber nicht das Register selbst, es führt es.

    "Det centrale virksomhedsregister" kann im Internet unter

    http://www.cvr.dk/Site/Forms/CMS/DisplayPage.aspx?pageid=0

    aufgerufen werden. Mich wundert nur, dass die dänische Notarin bescheinigt, dem Register habe sie die Vertretungsverhältnisse entnehmen können. Mir war das - jedenfalls im Internet auf der o. g. Seite - nicht möglich.

  • Mich wundert nur, dass die dänische Notarin bescheinigt, dem Register habe sie die Vertretungsverhältnisse entnehmen können. Mir war das - jedenfalls im Internet auf der o. g. Seite - nicht möglich.

    Das spricht dafür, dass die dänische Notarin die Vertretungsberechtigung bescheinigen kann!

    :wechlach:

  • Danke für den Link. Sehr interessant. Die das getippt haben, stehen aber auch mit dem Abschreiben dänischer Wörter auf Kriegsfuß. Auf S. 38 wird die dänische oHG nicht "Interessentskab", sondern "Interesstskab" genannt. Dabei ist es nicht schwer. Die Endsilbe "-skab" entspricht dem englischen "-ship" (z. B. in citicenship = Bürgerschaft) und dem deutschen "-schaft". Deshalb heißt "selskab", Gesell-schaft, das "Gesell" ist im Dänischen halt nur "sel". Die "Interessentskab" ist also die "Interessenten-schaft", wobei mit "Interessent" der Anteilseigener gemeint ist.

    Viele sind vielleicht schon mit einer Fähre von DFDS-Seaways gefahren. Das Kürzel bedeutet "Det Forenede Dampskibs-Selskab", silbengetrennt det for-enede damp-skibs-sel-skab, also "die ver-einigte Dampf-Schiffs-Gesell-schaft".

  • Hallo,

    ich schließe mich mal hier an, nachdem meiner bisherigen Recherchen leider nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt haben.

    Meine Eigentümerin, die verkauft, ist eine dänische K/S, also soweit ich das verstanden habe das Pendant zu unserer KG. Zu prüfen habe ich die Vollmacht, die von dieser K/S der Person A erteilt wurde, die beim Grundstückskauf aufgetreten ist. Inhaltlich kein Problem. Der Vollmachtstext ist in deutsch.

    Unterzeichnet ist die Vollmacht von B und C. Darunter ist folgende Passage abgedruckt: "Es wird hierdurch bescheinigt, dass B und C gemäß dem zentralen Unternehmensregister (Det Centrale Virksomhedsregister) des dänischen Gewerbeamts (Erhvervsstyrelsen) zur gemeinsamen Vertretung der K/S (CVR-Nr....) berechtigt sind."

    Dann folgt eine Kopie des Registerauszugs (allerdings in dänisch) und dann die Beglaubigung:

    "Es wird hierdurch bescheinigt, dass B und C, die heute in meiner Anwesenheit in der Notarkanzlei diese Urkunde unterzeichnet haben, gemäß der Ausfertigung aus dem Register des dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamts vom... zur Registernummer... berechtigt sind, im Namen der Gesellschaften K/S zu unterzeichnen und diese gemeinsam zu vertreten.

    B und C hat sich ausgewiesen durch Führerschein.

    Amtsgericht... den..."

    Folgt Unterschrift Notar + Siegel

    Zum einen habe ich gegenteilige Auffassungen dazu gefunden, ob überhaupt eine notarielle Vertretungsbescheinigung möglich wäre, also ob Dänemark zum Bereich des lateinischen Notariats hinzugezählt werden kann oder nicht;

    weiterhin bin ich mir inzwischen unsicher, ob die Vertretungsberechtigung aus dem Register ersichtlich ist (und bescheinigt werden kann) oder nicht.

    Ich konnte inzwischen aus dem Netz den Registerauszug in englischer Fassung finden; zusätzlich gab es auch Hinweise zum Punkt "power to bind". Es heißt es dort, dass Personengesellschaften durch die "fully liable partner" vertreten werden. Hierzu enthält die mir vorliegende Bescheinigung keine Aussage. Die beiden Personen, die die Vollmacht erteilt haben, sind in der Rubrik "board of directors" (dän. bestyrelse) aufgeführt. Hierzu heißt es in den Hinweisen im Netz: "The Board of Directors ist responsible for the overall and strategic management of the company."

    Lt. BeckOK (GBO Sonderbereiche Intern. Bezüge Rn 114.4) heißt es auch, dass die Vertretungsberechtigung bei (dän.) Personengesellschaften nicht durch das Register, sondern nur durch den Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden kann. An anderer Stelle im Forum habe ich gelesen, dass sich die Personengesellschaften eintragen lassen können und dann auch eine Vertretungsbescheinigung auf Grundlage des Registers möglich ist. Dann frage ich mich allerdings, ob nicht (wie bei uns) von der Vertretungsmacht des Komplementärs auszugehen ist?

    Ich hoffe, es kann jemand meine Gedanken entwirren und hat evtl. schon mal mit einer dänischen KG zu tun gehabt...

    In meinen Augen fehlt jedenfalls - ausgehend davon, dass Vertretungsbescheinigung durch dän. Notar auf Grundlage Registereinsicht grundsätzlich möglich ist - auch eine Aussage, in welcher Funktion die beiden Personen hier für die Gesellschaft aufgetreten sind.

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