Genehmigung und Eintritt der Volljährigkeit

  • Nach Zustellung aber vor Rechtskraft einer familiengerichtlichen Genehmigung wird der Mündel volljährig. Kann oder muss er dann selbst von der Genehmigung gegenüber dem NL-Gericht Gebrauch machen ??

  • Mit Eintritt der Volljährigkeit ist das Genehmigungsverfahren meines Wissens sofort beendet. Damit kann die Genehmigung m.E. nicht mehr rechtskräftig werden, so dass der Volljährige nun das Rechtsgeschäft selbst vornehmen bzw. genehmigen muss.

    Das ist natürlich doof aber lässt sich nun nicht mehr ändern, fürchte ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Müsste die Genehmigung in gleicher Form wie die Ausschlagung erfolgen und könnte er diese Erklärung beim Nachlassgericht abgeben ?

  • Das Thema wurde hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng+vollj%E4hrig
    schonmal diskutiert.
    Dort ging es zwar in erster Linie um die Frage der Frist, aber auch darum, ob erneut auszuschlagen ist.
    Ich habe in einem ähnlichen Fall, den ich hatte (Kind wurde im Lauf des Genehmigungsverfahrens volljährig), das Kind darauf hingewiesen, dass die von der KM erklärte Ausschlagung nicht wirksam geworden ist und es ggf. die Ausschlagung der KM selbst genehmigen muss oder aber selbst erneut ausschlagen muss und dass es sich insoweit unbedingt mit dem zust. Nachlassgericht in Verbindung setzen soll, um dort alles weitere bezüglich Form und Frist zu klären.
    Denn es nutzt wenig, wenn ich als Familiengericht sage, dass es so und so ok ist, das Nachlassgericht das aber dann ganz anders sieht.

  • Dann will ich das mal mit dem Nachlassgericht versuchen. Vielen Dank bis hierher und allen ein schönes Wochenende.
    Für weitere Hinweise bin ich immer dankbar.:)

  • Gibt es hierzu vielleicht mittlerweile einen interessanten Aufsatz, der diese Problematik noch einmal ausführlich erklärt? Ich habe diesen Fall gerade in der Praxis (Kind wird während der Rechtskraft der Genehmigung volljährig) und hätte gern etwas Schriftliches dazu, da es in der Akte unterschiedliche Meinungen zu dem Thema gibt und keiner wirklich eine Grundlage hat.

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