Gläubigerbezeichnung im Titel bei ZwaSiHyp

  • Hallo zusammen :),

    habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Es war alles in Ordnung bis ich auf die Idee kam, ins elektronische Handelsregister zu schauen. Und siehe da, die im Titel und Antrag genannte XYZpartner GmbH in Musterhausen heißt in Wahrheit XYZpartner Irgendwasarbeit + Sowiesoagentur GmbH in Musterhausen. Die Firma lautet seit dem Jahr 2003 unverändert so. Die titulierte Forderung datiert von 2010, der Titel von 2011.

    Was muss ich jetzt tun, das Ganze ignorieren und ungerührt so eintragen wie beantragt und im Titel (eine Überprüfung durch Einsichtnahme ins HR ist ja nicht vorgeschrieben)? Ob die später mal die Hypothek aus dem Grundbuch bekommen, kann mir egal sein?? Wenn ich was beanstande, muss der Titel umgeschrieben werden?? Oder reicht ein geänderter Antrag des RA aus? Dann müsste man wohl zurückweisen oder???

    Danke für Antworten!!

  • Warum guckst du auch ins HR, wenn du nicht musst? :teufel: Selber Schuld :cool:.

    Nein, im Ernst.
    Wer stellt den nden Antrag? Der Gl. selber ohne ein RA?

    Wenn im Antrag und im Titel Personenidentität herrscht, kannst du eintragen. Nur kann der Gl dann nicht wirklich vollstrecken (spätestens die ZVG-Abt. mault rum), was aber nicht dein Problem ist. Wenn du nett bist, kannst du natürlich anrufen und dem Gl. den Tipp geben, dass die Gl-Bezeichnung im Titel falsch ist.
    Folge wäre dann richtigerweise, dass der Antrag nicht vollzogen werden kann, Antragsrücknahme, Titelumschreibung, neuer Antrag...

  • Wenn man -gleich woher- weiß, dass die Gläubigerbezeichnung falsch ist und es demzufolge keinen Gläubiger mit der im Titel enthaltenen Bezeichnung gibt, kann man konsequenterweise nicht eintragen.

    Ist das dann ähnlich zu sehen, wie wenn ich weiß, dass z.B. der Erwerber verstorben ist und ich daher die Erben eintragen muss? Nur, damit ich`s verstehe. :confused:

  • Ich schließe meine Frage mal hier an:

    Es wurde die Eintragung einer Grundschuld bewilligt. Dummerweise habe ich ins Handelsregister geguckt und festgestellt, dass der Name der einzutragenden Zweiniederlassung in der Bewilligung nicht mit der Registereintragung übereinstimmt.
    Problem wurde telefonisch angesprochen, die Gläubigerin besteht auf Eintragung der Gläubigerbezeichnung wie bewilligt.
    Nach dem formellen Konsensprinzip interessiert mich die Gläubigerbezeichnung eigentlich nicht. Aber darf ich das Grundbuch sehenden Auges unrichtig machen? Eine Bank mit dem Namen laut Bewilligung existiert nicht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Da ja nun weißt, dass die Bezeichnung falsch ist, kannst Du sie m.E. nicht mehr einfach eintragen. Du würdest damit das GB bewusst unrichtig machen. Außerdem gäbe es evtl. bei einer späteren Löschung Probleme, weil vielleicht nicht klar wäre, wer für die eingetragene Gläubigerin handeln kann.

    Ich würde daher an Deiner Stelle eine förmliche ZwVfg. erlassen und ggf. später zurückweisen, wenn die Beteiligten sich weiterhin quer stellen sollten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Häng mich mal hier dran:

    Im Vollstreckungsbescheid ist als Gläubigerin die XYZ Dienstleistungs GmbH genannt. Deren Eintragung als Gläubigerin wird auch beantragt. Laut HR lautet die Firma richtig XYZ Putzdienstleistungs GmbH.
    Sitz und Geschäftsführer sind im Titel richtig. Eine andere Firma mit dem Namensbestandteil XYZ gibt es lt. HR in Deutschland nicht.

    Würdet ihr eine Titelberichtigung nach § 319 ZPO fordern? Mittels Aufklärungsverfügung wie OLG München, Beschluss vom 9.2.2012 - 34 Wx 36/12
    (FGPrax 2012, 59, beck-online?

    (hab noch einen weiteren Beanstandungspunkt - Eintragung titulierter Zinsen als Hauptforderung)

  • Wir haben das zwar eigentlich nicht nachzuprüfen, aber nachdem nun doch feststeht, dass die titulierte Gläubigerbezeichnung falsch ist, kannst Du den Gläubiger natürlich nicht unter seiner falschen Bezeichnung eintragen. Und für die Eintragung unter der richtigen Bezeichnung wird eine Titelberichtigung vorzulegen sein, da der Gläubiger aus dem Titel und nicht erst aus sonstigem Schriftwerk hervorgehen muss.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Irgend jemand hatte einen aktuellen HR-Auszug der Gläubigerin in die Akte gelegt, wahrscheinlich die Geschäftsstelle:(
    Nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung, oder? (anders als bei fehlendem/unklarem Berechtigungsverhältnis)

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