Tod eines GbR-Gesellschafters; Vertretung mit Vollmacht über Tod hinaus

  • H-K sind nicht "als Vermächtsnisnehmer" eingetragen, sondern ganz "normal" als Gesellschafter. Da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich habe nur in der Akte recherchiert, weshalb sie eingetragen wurden, da von ihnen keine Vollmacht vorliegt, aber halt von A und B.

    Hinsichtlich der Vollmacht waren meine Zweifel aber dann ja begründet. Danke :)

  • Habe dazu folgenden Fall:

    Eigentümer: GbR bestehend aus A und B.

    A verstirbt 2017.

    Nunmehr wird 2018 ein Kaufvertrag beurkundet. Beantragt ist lediglich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers Z.

    B versichert darin an Eides statt, dass es nie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gab. Es wurde lediglich mündlich der Erwerb von Grundstücken vereinbart.

    Insoweit dürfte die GbR aufgrund fehlender abweichender Vereinbarung aufgelöst sein. In diesem Fall treten die Erben an Stelle des Erblassers in die noch nicht auseinandergesetzte Liquidationsgesellschaft ein.

    A wird nunmehr vertreten durch X (Ehefrau des A). Diese handelt aufgrund einer über den Tod hinaus gehenden Generalvollmacht, die 7 Tage vor dem Tod des A notariell beurkundet wurde.
    Dabei handelt es sich um eine allgemein gehaltene Vollmacht des A für X, die X ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen (die Vollmacht enthält keinen Bezug auf die GbR).

    Soweit ich es bisher richtig verstanden habe, ist zur Eintragung der Auflassungsvormerkung keine Grundbuchberichtigung erforderlich.

    Ich muss in diesem Fall eine Zwischenverfügung erlassen (Beanstandung Vollmacht Käuferseite des Z).

    Ist seitens der Vertretung des A noch etwas zu beanstanden? Eine Finanzierungsgrundschuld wird nicht notwendig sein laut Vertrag.

    Insoweit geht es "nur" um die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Z.

    Danke für eure Hilfe.

  • Mir würde die transmortale Vollmacht nicht ausreichen, weil sie nach meiner Ansicht nur für die eigenen Angelegenheiten des Vollmachtgebers und nicht auch für das Vertreterhandeln für einen Dritten (GbR) gilt. Entsprechendes gilt dann für das Handeln des Bevollmächtigten für die Erben des Vollmachtgebers.

    Damit ist man beim notwendigen Erbnachweis und beim Erfordernis der Mitwirkung der Erben.

    Die Konfusionsproblematik ist unter Zugrundelegung der hier vertretenen Ansicht im Ergebnis nicht von Belang. Hält man die Vollmacht grundsätzlich für ausreichend, ist sie es aber sehr wohl, falls die Ehefrau zur (Mit-)Erbin des Vollmachtgebers berufen ist. Ich würde mir daher zunächst einmal die Nachlassakten beiziehen, bevor ich weitere Schritte unternehme.

    Die Streitfrage Konfusion nur bei Alleinerbschaft oder (quotal) auch bei Miterbschaft ist bekannt und soll hier nicht weiter vertieft werden. Ich stehe bekanntlich auf dem Standpunkt, dass die Vollmacht auch im Fall der Miterbenstellung der Ehefrau (nur für die Person der Ehefrau) durch Konfusion erlischt, weil sich niemand - gleich in welcher Weise - selbst vertreten kann und die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, so dass jene als "Vertretene" ausscheidet.

  • Vielen Dank für die ausführliche Hilfestellung.

    Die Vollmacht enthält folgenden Passus:

    Der Bevollmächtigte darf mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten.

    Könnte man im Rahmen der Auslegung zum Ergebnis kommen, dass "alle vermögensrechtliche Angelegenheiten" auch das Handeln als Gesellschafter der GbR umfasst, da es laut mündlich geschlossenen Gesellschaftervertrag ausschließlich um den Kauf und Verkauf von Grundstücken und es sich somit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die durch die Vollmacht gedeckt ist?

    Sofern man zu diesem Ergebnis kommt, stellt sich - wie von Cromwell beschrieben - noch die Konfusionsproblematik.

  • Die Vollmacht ist nicht in Angelegenheiten der GbR, sondern in eigenen Angelegenheiten der Vollmachtgeberin erteilt. Wenn die Vollmacht keinen Bezug zur GbR hat, dann kann der Bevollmächtigte X mithin auch nicht die Rechte der Erben des verstorbenen Gesellschafters A ausüben. Umgekehrt gilt das Gleiche.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1048986

    führt das DNotI im Gutachten vom 19. September 2014, Abruf-Nr: 136800,
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…f86?mode=detail
    aus:

    „Allerdings berechtigt nicht automatisch jede Vollmacht, die ein Gesellschafter einem Dritten einräumt, dazu, die Gesellschafterrechte des Vollmachtgebers auszuüben und dadurch im Endeffekt namens der Gesellschaft zu handeln. Dass als Vollmachtgeber die Personen unterschrieben haben, die auch bei einer Veräußerung unterschreiben müssten, ist deswegen freilich nicht hinreichend. Vielmehr hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob das getätigte Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist. Im Sachverhalt des BGH (DNotZ 2011, 361 Rn. 12) hatten die Gesellschafter Generalvollmachten
    erteilt. In den Generalvollmachten war aufgeführt, dass der Bevollmächtigte auch das Stimmrecht der Vollmachtgeber als Gesellschafter ausüben könne. Hieraus folgerte der BGH, dass die Generalvollmacht auch zum Handeln für die Gesellschaft selbst berechtigt“..

    Und zu dieser Ausübung der Rechte durch die Erben des verstorbenen Gesellschafters gehört die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darüber, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert. Eine solche Versicherung könnte der Bevollmächtigte X ohnehin nicht abgeben; s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…295#post1095295
    und Klingsch/von Stralendorff, „Eidesstattliche Versicherungen und Eide in der notariellen Praxis“, notar 1/2017, 3/7 mwN in Fußnote 36)
    http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/notar_0117.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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