Tod eines GbR-Gesellschafters; Vertretung mit Vollmacht über Tod hinaus

  • Hallo,
    hab hier einen ziemlich kiffligen GbR-Fall bei dem ich ne zweite (oder dritte) Meinung gebrauchen könnte!
    Hab dazu nichts passendes in der SuFu gefunden.

    Als Eigentümerin ist eine GbR mit 7 Gesellschaftern eingetragen. Das Grundstück soll nun veräußert werden.
    Die Eintragung von AV und Finanzierungsgrundschuld ist beantragt.

    Kurz vor Beurkundung des Kaufvertrages ist ein Gesellschafter (E) verstorben.
    Bei der Auflassung sind alle Gesellschafter außer natürlich dem toten E anwesend. Die bislang noch nicht festgestellten Erben des E werden durch seine Schwester (und Mitgesellschafterin) S vertreten. Sie handelt aufgrund einer allgemeinen über den Tod hinausgehenden Vollmacht des E mit Patientenverfügung. Darin wird S zu seiner Generalbevollmächtigten ernannt.
    Einen Hinweis, dass die Vollmacht auch die Vertretung der GbR umfasst gibt es konkret nicht.

    Auch wird im Kaufvertrag mit keiner Zeile erwähnt, was der Gesellschaftsvertrag über die Folgen des Todes eines Gesellschafters aussagt, geschweige denn wird einer vorgelegt.
    Alles was ich hier habe, ist ein not. begl. GftsVertrag von 1979 in dem hierzu nichts geregelt wurde, was die Auflösung der GbR zur Folge hätte.

    Meiner Ansicht nach reicht die Vollmacht des E auch nach dem BGH-Beschluss v. 20.01.2011 nicht aus!
    Auch ist mir nicht klar, ob sie für die Vertretung evtl. eintretender Erben reichen würde, selbst wenn
    sie einen Bezug zur GbR-Vertretung hätte.

    Ich bin der Meinung, die Erben des E müssen unter Vorlage eines Erbscheins oder not. Testaments genehmigen.
    Wie seht ihr das?

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Zunächst muss nach § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO der aktuelle Gesellschafterbestand voreingetragen werden. Wenn man dies grundsätzlich für möglich hält, funktioniert das nur aufgrund der Bewilligungen der sechs lebenden und der Erben des verstorbenen Gesellschafters (samt schlüssiger Darlegung, dass und weshalb das Grundbuch durch die bewilligte Berichtigung richtig wird - hier ist also die durch das Ableben des Gesellschafters eingetretene Rechtsfolge darzulegen). Sollen die Erben des verstorbenen Gesellschafters eingetragen werden, ist natürlich auch ein Erbnachweis nach § 35 GBO erforderlich.

    Die Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters kann für die Erben dieses Gesellschafters nach meiner Ansicht durch S in Ausübung der besagten Vollmacht bewilligt werden, weil es hier nicht um die Vertretung der GbR, sondern um die eigenen Angelegenheiten der Erben geht. Im Hinblick auf das Vertreterhandeln für die GbR (Vormerkung, Grundschuld) reicht die Vollmacht aber auch nach meiner Auffassung aus den von Dir genannten Gründen nicht, sodass insoweit die Erben nachgenehmigen müssen (Erbnachweis nach § 35 GBO liegt dann ohnehin vor, weil er schon für die Voreintragung der Erben geführt werden muss).

    Wurde die GbR -wovon auszugehen sein dürfte- durch das Ableben des Gesellschafters aufgelöst, sind dessen Erben "in Erbengemeinschaft" anstelle des Erblassers einzutragen (rechtsfähige, noch nicht auseinandergesetzte Abwicklungsgesellschaft).

  • Ich häng mich mal an:
    GbR-Gesellschafter ist verstorben. Erben sind die 2 restlichen (eingetragenen) Gesellschafter der GbR, die jetzt unter Einreichung des notariellen Gesellschaftsvertrags (Gesellschaft wird mit den Erben fortgesetzt), einer Berichtigungsbewilligung und des Erbnachweises die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.
    Muss ich jetzt die Erben nochmals als Gesellschafter "in Erbengemeinschaft am Anteil des verstorbenen Gesellschafters" eintragen oder berichtige ich einfach den Anteil des Verstorbenen auf die bereits eingetragenen Gesellschafter ?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Sofern man § 899a S.1 BGB auch auf die Rechtsinhaberschaft des Erblassers am Gesellschaftsanteil für anwendbar hält und die GbR -wie hier- mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, geht der Gesellschaftsanteil in Abweichung von § 1922 BGB im Wege der Einzelrechtsnachfolge entsprechend den Erbquoten quotal auf die Miterben über (Palandt/Sprau § 727 Rn. 3 m.w.N.). Eine Eintragung der Miterben "in Erbengemeinschaft" kommt somit nicht in Betracht und die quotale Beteiligung der Gesellschafter an der GbR wird ohnehin nicht im Grundbuch verlautbart.

    Bei einer nicht aufgelösten GbR kann eine Erbengemeinschaft somit nicht Mitglied der GbR sein. Anders verhält es sich in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. In diesem Fall tritt die Erbengemeinschaft an Stelle des Erblassers in die noch nicht auseinandergesetzte Liquidationsgesellschaft ein (Palandt/Sprau a.a.O. Rn. 1). Die Eintragung von Miterben "in Erbengemeinschaft" kommt somit nur im Fall der Auflösung der (noch nicht auseinandergesetzten) GbR in Betracht.

  • Danke Cromwell.
    Grundsätzlich gebe ich Dir recht mit der Anwendung des § 899 a BGB. Da mich "mein" OLG Zweibrücken jedoch in diesen Sachen immer aufhebt, handelt man halt nur noch nach der Maxime:
    "Nach mir die Sintflut" und trägt ein. Ich habe noch was anderes zu tun wie mich mit einem un..... OLG zu streiten.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Sollte ja auch kein Vorwurf sein.

    In den betreffenden GbR-Fällen beginne ich meine Stellungnahmen stets mit dem standardisierten "Sofern"-Einleitungssatz, um deutlich zu machen, dass ich die beantragten Eintragungen ohnehin nicht für möglich halte. Da ich aber nicht stur bin, helfe ich sogar den Kollegen, die grundsätzlich eintragen wollen.;)

  • Folgender Fall:
    Eigentümer ist eine GbR mit ca. 170 Gesellschaftern. Das Grundstück soll verkauft und im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Natürlich sind schon zahlreiche Gesellschafter verstorben. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird. Beim Verkauf handelt ein Gesellschafter aufgrund Vollmachten über den Tod hinaus. Ist das möglich oder wäre zur Eintragung der Vormerkung die Mitwirkung der Erben samt Voreintragung erforderlich? Oder wäre die Mitwirkung/Voreintragung nur bei Eintragung einer Grundschuld nötig?

  • Ich weiß dass es eine Mindermeinung ist, aber für mich ist eine Finanzierungsgrundschuld auch Teil der Veräußerung und deshalb ohne Voreintragung von Erben möglich.

    Nach dem Motto: Wenn man weiß, wie's richtig geht, kann man es ruhig falsch machen! ;)

  • Ich weiß dass es eine Mindermeinung ist, aber für mich ist eine Finanzierungsgrundschuld auch Teil der Veräußerung und deshalb ohne Voreintragung von Erben möglich.


    Habe ich früher auch so gemacht. Inzwischen - nach schlechter Erfahrung - halt ich mich an das Gesetz;).
    Eintragung nur nach Voreintragung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ebenso.

    § 40 Abs.1 GBO würde die Übertragung der vom Erblasser herrühtenden Gesellschaftsanteile der Erben betreffen. In dieser Hinsicht scheidet eine Voreintragung der Erben aber schon deshalb aus, weil sie infolge Übertragung der betreffenden Anteile nicht mehr Gesellschafter sind und ihre (Vor-)Eintragung das Grundbuch demzufolge unrichtig machen würde. Eingetragen werden kann also nur der Letzterwerber - falls man die Eintragung überhaupt für möglich hält.

    Bei der Übertragung des Rechts der GbR gilt somit § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO.

  • Okay, vielen Dank!

    Also ist die Voreintragung erforderlich. Aber müssen die Erben den Kaufvertrag nachgenehmigen oder ist insoweit das Handeln aufgrund Vollmacht über den Tod hinaus möglich?
    Inhalt der Vollmacht ist u.a. Verfügungen aller Art über den Grundbesitz der GbR vorzunehmen.

  • Ich muss mich hier mal dranhängen, denn ich drehe mich irgendwie im Kreis oder stehe auf dem Schlauch oder beides:

    Im Grundbuch ist eine GbR eingetragen mit den Gesellschaftern A bis G. Gesellschafter A ist verstorben. Gemäß Gesellschaftsvertrag wird die GbR beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern an dessen Stelle treten seine Erben oder Vermächtnisnehmer.

    A hat ein Testament, in dem er B bis G als Erben einsetzt. Im Wege des Vermächtnisses sollen I, J, K und L den Anteil von A an der GbR erhalten. Hinsichtlich der Geschäftsanteile an der GbR wird Verwaltungs-Testamentsvollstreckung angeordnet und T als Testamentsvollstrecker ernannt. TV-Zeugnis liegt vor. Er unterliegt keinen Beschränkungen und ist von § 181 BGB befreit.

    Mir wurde nun vorgelegt:
    - Testament mit Eröffnungsprotokoll
    - Urkunde, in der handelt:
    T als TV und als Generalbevomächtigter für I
    C als Generalbevollmächtigter für J, K und L.
    In der Urkunde überträgt "die Erbengemeinschaft" zum Zwecke der Erfüllung des Vermächtnisses den Anteil von A
    auf I-L. Grundbuchberichtigungsnatrag wird gestellt.

    Meine Fragen:
    Müssen nicht die restlichen Gesellschafter B-G (was gleichzeitig auch die Erben wären) auch zustimmen?
    Und: muss ich das Ganze als "Ausscheiden von A" und "Neueintritt von I-L" eintragen oder als Gesellschafterwechsel von A auf I-L? Ich bin total verwirrt:gruebel: und wäre für Hilfe dankbar

  • Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass die "überlebenden Gesellschafter" stets zustimmen müssen, da der Gesellschaftsvertrag hätte geändert worden sein können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • noch eine Frage hier:
    habe eine GbR, bestehend aus den Gesellschaftern C-L.
    H-K wurden vor ein paar Jahren "als Vermächtsnisnehmer" anstelle von den Gesellschaftern A und B eingetragen, wie es auch im Testament und im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und von allen Gesellschaftern bewilligt worden war.
    Nun soll eine Dienstbarkeit eingetragen werden. Hierbei handelt nur L. Er legt eine Vollmacht vor (Form o.k.), in der "sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft..." dem L in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft Vollmacht zu Vertretung der Gesellschaft bei Vornahme u.a. auch für die Eintragung von Dienstbarkeiten erteilen.
    Diese Vollmacht wurde allerdings nicht von H-K unterschrieben, sondern noch von A und B.
    In der Vollmacht steht, dass diese nicht durch den Tod eines Vollmachtgebers erlischt.
    Irgendwie glaube ich nicht, dass das reicht, denn H-K sind ja Vermächtnisnehmer und nicht Erben... Was meint Ihr?

  • Aus welchem Rechtsgrund H-K in die Gesellschaft eingetreten sind, ist für die "Qualität" ihrer Gesellschafterstellung unerheblich, auch wenn man nach der Sachverhaltsschilderung gewisse Zweifel daran haben kann, ob H-K tatsächlich wirksam eingetreten sind. Die angegebene Bezeichnung "als Vermächtnisnehmer" hat im Grundbuch natürlich nichts verloren und ist daher zu eliminieren.

    Alles andere hängt davon ab, wer Vollmachtgeber ist. Nach dem Sachverhalt ist dies nicht die GbR, sondern es sind die einzelnen Gesellschafter. Es liegt daher in der Natur der Dinge, dass die Vollmacht für jeden einzelnen Gesellschafter nur gilt, solange er noch Gesellschafter ist. Sinnvolle "Geburtsvollmachten" sollten daher durch die GbR als solche und nicht durch die einzelnen Gesellschafter erteilt werden.

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