Abrechnung bei einem erneuten Umgangsvergleich

  • Hallo, wir hatten ein Umgangsverfahren, welches mit Vergleich beendet wurde mit PKH Beiordnung. Die PKH wurde gezahlt und es wurde dann ein Antrag gestellt wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, da der Umgangsvergleich geändert werden sollte. Die Gegenseite stellte dann noch einen Zwangsgeldantrag und es wurde dann im neu bestimmten Termin ein neuer Umgangsvergleich geschlossen, wo auch zum Zwangsgeld entschieden wurde. Es wurde kein neuer SW festgesetzt.
    Kann da jetzt noch was abgerechnet werden? Im Kommentar hatte ich nur gefunden, dass bei Wiederaufleben eines Rechtsstreites bei Anfechtung des Vergleichs keine neuen Gebühren entstehen.
    Das Zwangsgeldverfahren ist ja nach § 18 RVG eine besondere Angel.
    Um hier abrechnen zu können, hätte aber für das Verfahren PKH gesondert beantragt werden müssen od?

  • Du hast das schon alles richtig selbst erkannt. Zu beachten ist aber, dass im Zwangsgeldverfahren die Gebühren nur in Höhe von 0,3 entstehen (VV 3328, 3332), wobei hier gesondert PKH zu beantragen und zu bewilligen ist (sonst gibt es die Gebühren nicht aus der Staatskasse, sondern vom Mandanten).

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