Ergänzungspfleger für Unterhaltsklage gg Eltern?

  • Hallo an alle Familien-Profis!

    Ich hab hier mal einen Sonderfall, den ich ohne Hilfe so noch nicht lösen kann. Vielleicht habt Ihr dazu einen Tipp?

    Fall:
    Großvater kommt in Rechtsantragsstelle und trägt vor: Bei mir lebt mein Enkel, der jetzt 16 Jahre ist. Ich habe von beiden sorgeberechtigten Eltern meines Enkels nie Unterhalt gezahlt bekommen für Enkel X. Nun ist der Junge aber drauf angewiesen, da er demnächst auch eine Lehre beginnen will. Von den Eltern meines Enkels habe ich nur eine MINI-vollmacht für Gesundheitssorge. Ich habe nicht die Vormundschaft für den Enkel und kann ihn daher nicht ordnungsgemäss für eine Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegen seine eigenen Eltern vertreten.

    Frage: Wie kann man dieses Problem der fehlenden Vertretung des Enkels lösen? Zumal ja nun ab FamFG-Recht auch Anwaltszwang für zumindest gerichtlich geltend gemachte Unterhaltsansprüche besteht.

    Überlegung: Wäre eine Ergänzungspflegschaft für nur diesen Fall der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen denkbar, in dessen Rahmen man entweder den Großvater oder das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt?
    :confused:

    Ich danke für Eure Hinweise :)

    hypatia

  • Überlegung: Wäre eine Ergänzungspflegschaft für nur diesen Fall der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen denkbar, in dessen Rahmen man entweder den Großvater oder das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt?

    Genau so würde ich das lösen, da die Eltern von der Vertretung in diesem Fall ohnehin ausgeschlossen sind. Allerdings würde ich nicht den Großvater bestellen (juristischer Laie und möglicher Interessenkonflikt). Das Jugendamt dürfte da wohl die bessere Wahl sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Danke, was mir bloss Kopfschmerzen bereitet ist der noch bestehende Anwaltszwang für die gerichtliche Geltendmachung. Habe eben mit dem hiesigen JA telefoniert, die mich aber auf den Umstand - dass sie ebenfalls nicht "Anwalt" sind hingewiesen haben und meinten, der Großvater wäre doch vorrangig als Ergänzungspfleger zu bestellen, der sich dann für diese Zwecke einen RA nimmt etc.

    Oder könnte man beim JA als AS-Vertreter vom Anwaltszwang absehen?

    hyp

  • Danke, was mir bloss Kopfschmerzen bereitet ist der noch bestehende Anwaltszwang für die gerichtliche Geltendmachung. Habe eben mit dem hiesigen JA telefoniert, die mich aber auf den Umstand - dass sie ebenfalls nicht "Anwalt" sind hingewiesen haben und meinten, der Großvater wäre doch vorrangig als Ergänzungspfleger zu bestellen, der sich dann für diese Zwecke einen RA nimmt etc.

    Oder könnte man beim JA als AS-Vertreter vom Anwaltszwang absehen?

    hyp

    Dein Problem löst mit der Erg.-Pflegschaft nur teilweise, da trotzdem das Lehrvertragsproblem bleibt - auch schulische Belange sind ja nicht geklärt. Hier sollte doch der Ri nach § 1666 BGb tätig werden.

    Bzgl. der VS bist Du ja als FamG selbst tätig.

    Das JA selbst redet sich nur raus, da es ja auch Unterhaltsvorschuss und Beistandschaften macht. Die würde ich auf jeden Fall bestellen!!!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Erg.pfl., Großvater, bestellen, vgl. OLG DD, 12.03.2010, 24 UF 157/10. Er betreut, vertritt, erhält den KU und darf ihn verwalten. Kein Interessenkonklikt ersichtlich. Opa soll sich nen RA nehmen und PKH beantragen.

    Welches Lehrvertragsproblem? Nach dem SV ist nichts ersichtlich, dass der Vater nicht unterzeichnet oder sich sonst quer stellt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das JA selbst redet sich nur raus, da es ja auch Unterhaltsvorschuss und Beistandschaften macht.

    So sehe ich das auch, die Ergänzungspflegschaft ist ja ein "Mehr" zur Beistandschaft (BeckOK BGB § 1712 Rn 1). Somit dürfte m. E. auch § 114 Abs. 4 Nr. 2 BGB anwendbar sein.

    Über die Frage des Interessenkonflikts des Großvaters kann man aber sicherlich streiten.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich hänge mich mal mit meinem Fall dran.
    Das Jugendamt ist Vormund.
    Das Kind lebt mit Billigung des Vormunds bei der Oma, auf Wunsch der Oma, die das wollte.
    Ein Antrag der Oma auf Familienpflegegeld gem. § 33 Verwandtenpflege wurde von der Stadt abgelehnt, mit dem Hinweis, dass nach § 44 SGB VIII Verwandte einem Kind auch ohne Pflegeerlaubnis Unterkunft geben können. Der Vormund( Jugendamt ) weigert sich, gegen den ablehnenden Bescheid Klage zu erheben.

    Die Oma beantragt -durch einen Anwalt-für das Kind einen Ergänzungspfleger zu bestellen für den Aufgabenkreis "Beantragung von Familienpflegegeld" und " Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen Jugendamt".

    Der Anwalt der Oma erklärt sich bereit, Ergänzungspfleger zu sein.

    Was mache ich nun ?

  • an Joelina:

    na das ist ja noch verzwickter als mein Fall!

    Vermutlich will der Vormund hier nicht Klage einreichen, da er - genau wie die Stadt - auf Seiten der Stadt steht und im Interesse des Stadtsäckel nicht diese belasten will. Das würde/könnte ja vermutlich mit Durchsetzung des Pflegegeldes ja eintreten. Diese Vermutung wird das JA natürlich nicht zugeben.

    Diese vermutete Intension des Vormundes, dass er die Klageerhebung auf dieses Pflegegeld ablehnt, ist aber in Ansehung des Amtes als Vormund nicht erheblich, da der Vormund im Interesse des Mündels handeln soll und nicht im Interesse der Stadtkasse. Daher wäre hier - weil man wohl von einem Interessenkonflikt ausgehen muss - nur für diesen Fall ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der nochmals im Kindesinteresse abwägt, ob tatsächlich Klage auf Erhalt des Pflegegeldes zu erheben ist etc.

    Aber auch aus einem anderen Grunde müsste man hier wohl einen Erg.pfleger für das Kind bestellen, da das Jugendamt nicht gegen die Stadt selbst klagen könnte, da das JA wohl als Behörde der Stadt untersteht. Oder?

    hyp

  • Der Amtsvormund kann, darf und sollte als gesetzlicher Vertreter gegen das Jugendamt klagen.

    Die Konstellationen sind nur noch selten, in denen Pflegegroßeltern das Pflegegeld verweigert werden kann. Siehst Du hier in einem Artikel von RA Seifert: http://www.pflegeelternrecht.de/content/pdf/Pf…Grosseltern.pdf
    Deshalb dürfte die EInschätzung von Hypathia zutreffen.

    Da nach dem SGB VIII der Sorgeberechtigte Antragsteller Empfänger der Hilfe zur Erziehung (lediglich die Auszahlung erfolgt ans Heim oder die Pflegeeltern) ist, wird eine Ergänzungspflegschaft gegen den Sorgeberchtigten kaum weiterhelfen.

    Also: Amtsvormund entlassen und einen RA zum Berufsvormund bestellen; wenn das SGB VIII-Verfahren abgeschlossen ist, die GE zu Vormündern bestellen.

    Nur Vertretung durch einen RA reicht nicht, weil ein neuer Antrag zu stellen ist. Der Bescheid dürfte inzwischen rechtskräftig sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (18. August 2011 um 14:16) aus folgendem Grund: gelinkt

  • Ich häng mich mal ran: Mein Fall ist ähnlich wie der Ausgangsfall, das Kind (17 Jahre alt) lebt seit kurzem bei der Großmutter, die Eltern - getrennt lebend - zahlen keinen Unterhalt. Jedoch ist der Fall insofern anders, dass der Umzug des Kindes zur Großmutter nicht im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten erfolge, sondern das Kind ist quasi eigenmächtig bei der Mutter aus- und bei der Großmutter eingezogen. Die Mutter weigert sich nun, Unterhalt zu zahlen, weil sie der Meinung ist, das Kind könne ja auch weiterhin bei ihr leben, sie habe das Kind ja nicht rausgeschmissen. Sie ist bereit, das Kind wieder bei sich aufzunehmen und weiterhin Naturalunterhalt zu gewähren. Zur Zahlung von Barunterhalt ist sie nicht bereit. Sie ist auch im Grunde nicht damit einverstanden, dass das Kind bei der Großmutter lebt.
    Nun regt die Großmutter die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern an.
    Seht ihr in diesem Fall auch ohne weiteres die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft gegeben? Oder macht es einen Unterschied, dass das Kind freiwillig ausgezogen ist und die Mutter jederzeit bereit wäre, das Kind wieder aufzunehmen?

  • Die Voraussetzungen sollten auch in diesem Fall vorliegen; die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Zahlung von Barunterhalt unter Beachtung der Argumente der Kindesmutter haben uns dabei nicht zu interessieren.
    Ungeachtet dessen kann ich die Kindesmutter natürlich verstehen, den sorgeberechtigten Eltern steht nun mal auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und damit indirekt die Entscheidung, ob sie Natural- oder Barunterhalt leisten.

  • Ich müsste die Entscheidung nochmal suchen gehen, aber unser OLG hat meiner Erinnerung nach, in einem nahezu identischen Fall, die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft verneint.
    Die Argumentation ging in die Richtung, dass für die Geltendmachung des Unterhaltes zwar die Voraussetzungen des § 1909 BGB vorliegen, den Eltern aber nach Geltendmachung weiter die Vermögenssorge und damit die Verwaltung des Unterhaltes obliege. Das Geld wäre daher nach Geltendmachung direkt wieder an die Eltern zu zahlen. Der Wunsch des Kindes sei damit mit der Pflegschaft nicht erreichbar, was gleichzeitig die Anordnung einer Pflegschaft ausschließe.

  • Ich müsste die Entscheidung nochmal suchen gehen, aber unser OLG hat meiner Erinnerung nach, in einem nahezu identischen Fall, die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft verneint. Die Argumentation ging in die Richtung, dass für die Geltendmachung des Unterhaltes zwar die Voraussetzungen des § 1909 BGB vorliegen, den Eltern aber nach Geltendmachung weiter die Vermögenssorge und damit die Verwaltung des Unterhaltes obliege. Das Geld wäre daher nach Geltendmachung direkt wieder an die Eltern zu zahlen. Der Wunsch des Kindes sei damit mit der Pflegschaft nicht erreichbar, was gleichzeitig die Anordnung einer Pflegschaft ausschließe.


    OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2008, 8 WF 64/08

    FamRZ 2009,60
    FuR 2008/515
    OLGReport-Naumburg 2008, 738

  • Nach OLG Kobl., 11 UF 164/06 kann/muss man auch in diesem Fall E.pfl. anordnen.

    Manchmal liegt man eben mit seinem Bauchgefühl schon richtig. Die Argumentation in dieser Entscheidung überzeugt jedenfalls.

    Nur das sich die Entscheidung mit dem Problem, dass dem Unterhaltspflichtigen die Vermögenssorge zusteht und der Unterhalt damit direkt wieder an ihn herauszugeben wäre, nicht beschäftigt.

  • Wie soll das denn gehen? Die Mutter hat von ihrem Sorgerecht Gebrauch gemacht und den Aufenthalt des Kindes bei sich zuhause festgelegt. Kind und Großeltern halten sich nicht daran und wollen für die dadurch entstehenden Kosten auch noch Geld. Die Akte gehört vAw auf den Richtertisch um die ENtscheidung der Mutter zu überprüfen.

  • Wie soll das denn gehen? Die Mutter hat von ihrem Sorgerecht Gebrauch gemacht und den Aufenthalt des Kindes bei sich zuhause festgelegt. Kind und Großeltern halten sich nicht daran und wollen für die dadurch entstehenden Kosten auch noch Geld. Die Akte gehört vAw auf den Richtertisch um die ENtscheidung der Mutter zu überprüfen.

    Die Sache lag der Richterin bereits vor; diese vermerkte, dass ein Vorgehen nach § 1666 BGB oder anderweitiges richterliches Tätigwerden nicht angezeigt sei, und gab mir diese wieder zurück zur Überprüfung des ursprünglichen Antrags auf Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Überprüfung und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.

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