Schuldner verstorben, Hinterbliebenenrente der Ehefrau auf gepfändetes P-Konto

  • Hallo werte Kollegen,

    habe einen verzwickten Fall, der Anlass zum Nachdenken gibt:

    Konto (P-Konto) des Schuldners ist durch zwei Gläubiger gepfändet, beide Pfändungen bestehen schon länger (seit 2008 und 2009). Nun meldet sich die Ehefrau des Schuldners und teilt mit, dass der Schuldner verstorben sei. Auf das gepfändete Konto ist die Hinterbliebenrente überwiesen worden. Sie will natürlich die Rente ausbezahlt haben, die Bank sperrt sich jedoch, weil Sockelbetrag bei 1.028,99 EUR liegt. Problem an der Sache: sie will/ hat bereits ausgeschlagen. Folglich ist schon mal fraglich, wer derzeitig den Schuldner vertritt (unbekannte Erben?).

    Die Schuldnerin will morgen unbedingt vorbei kommen und (irgendwas) beantragen ;)

    Seht ihr eine Möglichkeit der Abhilfe (§ 765a oder nur § 771, sodann ggf mit § 769 Abs. 2) oder generell gar nicht?

    Vielen Dank für die Antworten!

  • Es gibt eine BGH-Entscheidung zu dem Sachverhalt, dass das Einkommen des Ehegatten auf das P-Konto des anderen Ehegatten überwiesen wird. Der BGH hat hier die Möglichkeit der einmaligen Freigabe nach § 765a ZPO gesehen.

    Ansonsten fällt mir spontan nur die Drittwiderspruchsklage ein, da der Ehefrau der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ja selbst zusteht. Die Frage bleibt natürlich, warum die Hinterbliebenenrente auf das Konto des verstorbenen Ehemannes überwiesen wird.

  • An die BGH Entscheidungen habe ich auch bereits gedacht, aber die sind alle mit noch lebenden Schuldnern. Wäre die Ehefrau des Schuldners überhaupt antragsberechtigt? Sie ist in den Vollstreckungsverfahren schließlich keine Partei... Daher wie in #1 die Frage: Wer vertritt den Schuldner?

  • Wann wurde denn die Rente überwiesen?

    Vor oder nach dem Tod des P-Konto-Inhabers?

    Das P-Konto ist ja eine höchstpersönliche Angelegenheit. Mit Tod des Kontoinhabers ist es kein P-Konto mehr.

    Sofern sie Vollmacht über den Tod hinaus hat, greift ggf. § 55 SGB wieder.:gruebel:

  • Sollte die Rentenstelle so schnell gewesen sein?! :cool:

    § 55 SGB ist natürlich nicht einschlägig, da die Rente offenkundig ja gerade nicht auf das Konto des Berechtigten gelangte.

    § 765 a ZPO sollte rechtliches Gehör der Erben voraussetzen.
    Ggf. einstellen bis Erben ermittelt sind? :confused:

    Ich weiß ja nicht wie die DRV das mit der Witwenrente macht, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass sie das Geld einfach auf das Konto des Verstorbenen Rentners zahlt. Aber wird die Rente nicht noch über den Tod des Rentners hinaus gezahlt?

  • Die Hinterbliebenenrente wurde durch die Rentenversicherung direkt auf das Konto des Schuldners gezahlt, obwohl die berechtigte Ehefrau ein eigenes Konto hat ("an die Pfändung hab ich nicht gedacht"). Sie hat gegenüber der Rentenversicherung das Konto des Ehegatten als Empfangskonto angegeben...

    Der Gedanke des Erlöschens des P-Kontos mit dem Tod des Schuldners klingt grundsätzlich sehr logisch. Diesbezüglich konnte man in den AGBs der Bank jedoch nichts finden. Sofern jemand näheres weiß und auch ne Fundstelle hat, bitte her damit.

    Aufgrund der geringen Erfolgsaussicht eines - von der Ehefrau selbst ohne anwaltliche Hilfe - gestellten Antrages beim Vollstreckungsgericht, habe ich auf § 771 ZPO hingewiesen und die Konsultierung eines Anwalts empfohlen ;)

  • Um einen neuen Aspekt hinzuzufügen: Nach dem Tod des Schuldners kann dessen Konto kein P-Konto mehr sein. Die P-Konto-Eigenschaft erlischt mit dessen Tod.
    Hier würde demnach der § 55 SGB I greifen.

  • 9. P-Konto als Nachlasskonto

    [FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Verstirbt der Inhaber eines P-Kontos, so entfällt mit seinem Tod die Eigenschaft als P-Konto. Diese ist höchstpersönlicher Natur und an die Person des Kontoinhabers ge-bunden. Zudem handelt es sich bei dem Konto einer Erbengemeinschaft um ein Ge-meinschaftskonto, für welches das Gesetz keinen Pfändungsschutz gewährt (s. o.). Mit dem Erlöschen der Eigenschaft als P-Konto verliert das Guthaben auf dem Konto seinen Pfändungsschutz. Es ist - vorbehaltlich eines Antrags nach § 765a ZPO - an den Gläubiger auszukehren.
    [/FONT][/FONT]


  • Die Schuldnerin will morgen unbedingt vorbei kommen und (irgendwas) beantragen ;)

    Dann soll sie eben mal "irgendwas" beantragen, du nimmst nur auf, was sie konkret beantragt. Wir sind nicht dazu da, uns aus der Vielfalt der gesetzlichen Vorschriften etwas einfallen zu lassen, damit die Person gute Aussichten hat an das Geld zu kommen. Damit würden wir den Gläubiger benachteiligen, dessen Interessen wir genauso zu berücksichtigen hätten. Die gute Dame soll doch zu einem Anwalt gehen (:wechlach:), wenn sie nicht weiß, was sie genau beantragen will.

    Die Hinterbliebenenrente wurde durch die Rentenversicherung direkt auf das Konto des Schuldners gezahlt, obwohl die berechtigte Ehefrau ein eigenes Konto hat ("an die Pfändung hab ich nicht gedacht"). Sie hat gegenüber der Rentenversicherung das Konto des Ehegatten als Empfangskonto angegeben...

    Dann hat sie eben Pech gehabt. Wird doch gewusst haben, dass ihr Verstorbener nur Schulden hatte, drum wird sie wohl auch die Erbschaft ausgeschlagen haben.

    Aus meiner Sicht hat sie keine Chance, zumindest beim Vollstreckungsgericht. Sie ist hier weder als Schuldner noch dessen Rechtsnachfolger irgendein Beteiligter im Verfahren und kann daher hier auch keine Anträge stellen, gleich wie die aussehen sollten.

  • Um einen neuen Aspekt hinzuzufügen: Nach dem Tod des Schuldners kann dessen Konto kein P-Konto mehr sein. Die P-Konto-Eigenschaft erlischt mit dessen Tod.
    Hier würde demnach der § 55 SGB I greifen.

    Ich meine § 55 SGB gilt nicht mehr für die Rente.

  • Um einen neuen Aspekt hinzuzufügen: Nach dem Tod des Schuldners kann dessen Konto kein P-Konto mehr sein. Die P-Konto-Eigenschaft erlischt mit dessen Tod.
    Hier würde demnach der § 55 SGB I greifen.

    Ich meine § 55 SGB gilt nicht mehr für die Rente.



    Woraus entnimmst du das? Es ist eine Leistung die Aufgrund SGB ausgezahlt wird insofern gilt der § 55 SGB

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Eigenschaft als P-Konto mit dem Tod erlischt. Das wird bei uns auch so praktziert. In
    der Praxis erlangen wir aber regelmäßig erst einige Tage ggfls. Wochen später Kenntnis vom Tod.....


    Aber jetzt meine eigentliche Frage: Wie geht Ihr nächstes Jahr mit dem Problem um, wenn der P-Kontoinhaber verstirbt?
    § 55 zieht dann ja nicht mehr. Und da damit zu rechnen ist, dass auch nächstes Jahr noch Leute sterben, wird die Frage ja auf alle Beteiligten zukommen.

  • Wenn der Kontoinhaber stirbt, dass kehre ich dessen Rente natürlich nicht an den Pfändungsgläubiger aus, da über diese ab dem Zeitpunkt des Todes eine Rentenrückforderung kommen wird.

    Wenn wie in dem hier geschilderten Fall dritte Personen ihre Rente (hier die Hinterbliebenenrente) auf das Konto des Verstorbenen zahlen lassen, dass ist das Geld voll Pfändbar. Selbst schuld, das Geld hat auf dem Konto des Verstorbenen nämlich nichts zu suchen.

  • Um einen neuen Aspekt hinzuzufügen: Nach dem Tod des Schuldners kann dessen Konto kein P-Konto mehr sein. Die P-Konto-Eigenschaft erlischt mit dessen Tod.
    Hier würde demnach der § 55 SGB I greifen.

    Ich meine § 55 SGB gilt nicht mehr für die Rente.



    Woraus entnimmst du das? Es ist eine Leistung die Aufgrund SGB ausgezahlt wird insofern gilt der § 55 SGB

    Das ergibt sich, wie ich bereits unter 6. etwas verkürzt sagte, aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 SGB

    "(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen,... "

    Hier demnach nicht der Fall.

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