Bewertung eines GbR-Anteils im Erbschaftsfall

  • Hallo,

    Mir liegt ein Gutachten bezüglich der Bewertung eines von einem Minderjährigen geerbten GbR Anteils vor. Dieser Anteil soll an die verbleibenden Gesellschafter veräußert werden. Das dem Gutachten zugrundeliegende Berechnungsverfahren ist meiner Ansicht nach jedoch nicht geeignet, die Angemessenheit des Kaufpreises in hinreichender Weise begründen zu können. Das stellt meines Erachtens ein Problem dar. Demnach würde ich in Ermangelung einer hinreichenden Begründung des Kaufpreises im Zweifel das Gutachten ablehnen.

    Meine Frage:

    Welche Berechnungsmethoden würde Ihr zu Rate ziehen ? Gibt es Kommentierungen oder Aufsätze zu diesem Thema ? Ich bin für alle Eure Meinungen dankbar!! Lieben Gruß

  • Berechnungsmethoden selbst sind ir hierzu nicht bekannt.
    Und da gilt der Grundsatz . Wenn Du selbst keinen Sachverstand hast , benütze fremden ( Sachverstand ;))
    Heißt also Gutachtensauftrag erstellen.

    Insolchen Fällen lasse ich mir immer Gutachter von der IHK vorschlagen.

  • Welche Berechnungsmethode wurde denn verwendet?
    Bei der Bewertung ist der gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG anzusetzen. Gemeiner Wert ist kurz gesagt, der Preis, den ein Dritter für ein Wirtschaftsgut zahlen würde. ...also gar nicht so einfach zu ermitteln. Der Wert kann also so oder so sein. Wenn man also genau bewerten möchte, ist ein Gutachten erforderlich, denn wer weiß schon so genau, was ein Dritter zahlen würde. Die Gutachter haben da eine ganz gute Marktübersicht.

  • Bei der Bewertung ist der gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG anzusetzen. Gemeiner Wert ist kurz gesagt, der Preis, den ein Dritter für ein Wirtschaftsgut zahlen würde. ...also gar nicht so einfach zu ermitteln. Der Wert kann also so oder so sein. Wenn man also genau bewerten möchte, ist ein Gutachten erforderlich, denn wer weiß schon so genau, was ein Dritter zahlen würde. Die Gutachter haben da eine ganz gute Marktübersicht.

    Gibt es denn einen "Markt" fuer GbR-Anteile ?

  • Grundsätzlich gibt es für alles einen Markt - und GbR-Anteile sind nicht die Ausnahme. Der Minderjährige hat doch mit Sicherheit nicht nur die Hülle geerbt. Somit beinhaltet der GbR-Anteil die materiellen Wirtschaftsgüter. Die Bewertung dürfte nicht schwer sein. Komplizierter wird es, wenn durch die Person des Erblassers ein Goodwill entstanden ist.

  • Meine Frage:

    Welche Berechnungsmethoden würde Ihr zu Rate ziehen ?

    Meiner Ansicht nach muesste eine BGB-Gesellschaft nach den Grundsaetzen der Unternehmensbewertung entsprechend bewertet werden. Das kann im Einzelfall simpel sein - bei einer Lotto-Spielgemeinschaft schaut man sich den Gewinn-"Pott" und ausstehende Beitraege an und errechnet die Anteilsquote, bei einer wirtschaftlich taetigen GbR kann die Bewertung ausgesprochen schwierig sein, z.B. bei einer aerztlichen Gemeinschaftspraxis, wenn einer der Teilhaber stirbt und eine Fortsetzung mit den Rechtsnachfolgern vertraglich nicht vorgesehen ist und diese deshalb ausgezahlt werden muessen.

  • § 9 Bewertungsgesetz ist nicht anwendbar.
    Nach § 1 BewG gilt dieses Gesetz für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben. Wir sprechen nicht über die Arbeitsgrundlagen für Abgaben.
    Für diese kann sich ein ganz anderer Wert ergeben als für der für die Veräußerung maßgebende.

    Hier muss ein Gutachten eines bilanzkundigen Fachmannes beauftragt werden.

  • ... ich sprach auch von "i.S.d. BewG". Das bezog sich lediglich auf die Definition. Wenn ein Wirtschaftsgut veräußert wird kann das immer Folgen haben, die im Steuerrecht verankert sind. Die Bewertung wird sich immer nach Steuer- oder Handelsrecht richten. Letztendlich hat Gänseblümchen ja auch ausgeführt, dass Bilanzkenntnisse erforderlich sind. Dem kann ich mich zwar nicht uneingeschränkt anschließen, eine zutreffende Bewertung kann auch derjenige vornehmen, der keine Bilanzkenntnisse hat, aber grundsätzlich ist der Weg schon richtig. (Ich habe mehrere Semester Bilanzsteuer- und Handelsrecht hinter mir - mit Abschluss -. Diese Kenntnisse bräuchte ich für eine Bewertung aber nicht unbedingt) ... und ihr könnt sicher sein, wer auch immer für ein Gutachten erstellt - er wird nach Steuer- und/Handelsrecht bewerten! Nichts anderes konnte ich den Gutachten entnehmen, die ich bisher von den Gerichten erhalten habe.

  • Der flapsige Ausdruck "Bilanz lesen können" ist so zu verstehen, dass man jemanden als Gutachter bestellt, der den wirklichen Wert aus den Büchern herauslesen kann. Die reine Bilanz ist da wenig hilfreich. Ich meinte auch nicht, dass der Gutachter in der Lage sein soll, den rechtlichen Aufbau einer Bilanz (BiLiRiG) zu verstehen, sondern der Gutachter soll in der Lage sein, den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung zu bemessen.

    Die Bewertung eines Wirtschaftsgutes mit x sowie die hiervon vorgenommenen Abschreibungen können zu stillen, nirgendwo in der Bilanz erscheinenden Reserven führen.
    Man sehe sich nur die Alt-AKW's an. Die sind prächtig was wert, wenn sie nicht gerade hochgehen, denn sie produzieren wie wild, aber in den Büchern von EON, RWE etc. stehen sie mit 0,00 €.

    Diese stillen Reserven führen ja auch oft zu der Einschätzung von Börsianern, dass ein Unternehmen "unterbewertet" ist.

  • HTML
    können zu stillen, nirgendwo in der Bilanz erscheinenden Reserven führen


    ... und genau deshalb sind die Wirtschaftsgüter bei Entnahme oder Veräußerung zu bewerten. Es sollen die stillen Reserven aufgedeckt werden. Die selbstverständlich nieeee vorhanden sind, wenn sich dadurch aus Sicht des Veräußerers eine negative Folge ergibt und immer rieeeesengroß sind, wenn z.B. ein Darlehen benötigt wird.
    Ich weiß nicht genau, wozu die Bewertung im Ausgangsfall erforderlich ist, aber die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist doch erforderlich, um Nachteile für das Kind zu vermeiden. Also fakt ist: Wenn dem Gericht die Kenntnisse fehlen, die eine Überprüfung der Bewertung zulassen, muss wohl ein sachverständiger Dritter hinzugezogen werden.
    ...bitte nicht falsch verstehen, ich meine das nicht negativ - ich kann zwar Gesetze lesen, aber im BGB und anderen Gesetzen bin ich mangels intensiverer Ausbildung längst nicht so fit wie ihr.
    Ich bin aber an allem interessiert, was meine Tätigkeit berührt und in diesem Forum kann ich richtig viel lernen. ...und wenn ich durch meine Ausbildung einwenig zum besseren Verständnis bestimmter Sachverhalte beitragen kann, geb ich gerne meinen Senf dazu. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Hintergrundwissen nie schaden kann.

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