Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, aus denen ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt worden ist, und die nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsbeschluss in Österreich ist erst möglich, nachdem das österreichische Gericht erklärt hat, dass der inländische Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Österreich vollstreckbar ist.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsbeschluss in Österreich ist erst möglich, nachdem das österreichische Gericht erklärt hat, dass der inländische Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Österreich vollstreckbar ist.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Österreich folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk,
ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung).
die Vollstreckbarerklärung des inländischen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das österreichische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk,
ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung).
die Vollstreckbarerklärung des inländischen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das österreichische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
Für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Österreich bedarf es daher der Erteilung eines Auszugs unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009.
Für die Erteilung des Auszugs ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit zuständig;
sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, § 71 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz).
Für die Erteilung des Auszugs ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit zuständig;
sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, § 71 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz).
Sofern es sich bei dem o. g. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss um einen dynamisierten Unterhaltstitel handelt, bedarf es der Bezifferung gem. §§ 245 FamFG, 72 AUG. Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug enthalten sind, ist in der Regel die Vorlage der Bezifferung nicht erforderlich.
Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.
Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das
Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/uv/1/index.php
Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/uv/1/index.php
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf
PS:
Obwohl Österreich und Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.
Obwohl Österreich und Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.