Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Zuständigkeiten

  • Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, aus denen ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt worden ist, und die nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt.


    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsbeschluss in Österreich ist erst möglich, nachdem das österreichische Gericht erklärt hat, dass der inländische Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Österreich vollstreckbar ist.


    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Österreich folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk,
    ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung).
    die Vollstreckbarerklärung des inländischen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das österreichische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.


    Für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Österreich bedarf es daher der Erteilung eines Auszugs unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009.
    Für die Erteilung des Auszugs ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit zuständig;
    sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, § 71 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz).


    Sofern es sich bei dem o. g. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss um einen dynamisierten Unterhaltstitel handelt, bedarf es der Bezifferung gem. §§ 245 FamFG, 72 AUG. Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug enthalten sind, ist in der Regel die Vorlage der Bezifferung nicht erforderlich.
    Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das
    Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/uv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf



    PS:
    Obwohl Österreich und Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.


    Einmal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:44)

  • 1.
    Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet im vorl. Fall keine Anwendung, da insoweit die VO (EG) Nr. 4/2009 nunmehr an die Stelle der VO (EG) Nr. 44/2001 getreten ist.

    2.
    Es ist daher ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (Formblatt II) zu erteilen.

    3.
    Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.

    4.
    Der Antrag der Gläubigerpartei ist umzudeuten in eine Beantragung nach der VO (EG) Nr. 4/2009.
    Eines erneuten Antrags der Gläubigerpartei bedarf es insoweit nicht.

    5.
    Falls die Voraussetzungen vorliegen, könnte ggfs - auf Antrag der Gläubigerpartei - die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen in Betracht kommen.
    Auf die entsprechende Info im Justizportal NRW wird insoweit Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uv/1/euvtvo.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:47)

  • Es besteht kein Zweifel, dass Rolli Recht hat. Ich sehe die Sache auch so. Nur ist es möglicherweise in der Praxis anders.
    Mir wurde vom Bundesjustizamt gesagt, dass für einen Titel aus dem Jahr 1999 für eine Vollstreckung in Italien die Anlage II der EuUntVO vorgelegt werden soll.
    Hier ging ein Antrag des Bundesjustizamts ein: Betreff UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhalt i. V. mit dem AUG. Dieser lautete: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach VO (EG) Nr. 4/2009. Vorgelegt wurde ein Versäumnisurteil mit Rechtskraftvermerk und beglaubigter Übersetzung vom Polnischen ins Deutsche, sowie eine Bescheinigung nach Art 54 der EUGVVO. Begründung: die vorgelegten Schriftstücke erfüllten die Erfordernisse des Art 28 EuUntVO.
    Bei der Unterhaltsvollstreckung gibt es offensichtlich verschiedene Wege. Von einem Richter in Österreich ist mir eine Zwischenverfügung bekannt, dass es für einen Unterhaltstitel drei Varianten (jeweils die Formblätter) zuließ: VO (EU) 4/2001, VO (EU) 805/2004 oder VO (EU) 4/2009. Es scheint derzeit alles etwas im Fluss zu sein, d.h. man muss jedes Mal klären, was denn wie gewollt ist.

  • Bzgl der Unterhaltsvollstreckung aus dem inl. Unterhaltstitel aus 1999 in Italien gilt m. E. folgendes:

    Obwohl Italien und Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Unterhaltstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.

    Da der Unterhaltstitel nicht in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 44/2001 fällt, kann ein Auszug aus dem Unterhaltstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 ebenfalls nicht erteilt werden.
    Der Unterhaltstitel würde in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 44/2001 fallen, falls dieser nach dem 01.03.2002 errichtet worden ist.
    Im vorl. Fall ist jedoch der Unterhaltstitel bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen worden.
    Im vorl. Fall findet daher weder die VO (EG) Nr. 4/2009 noch die VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung.

    Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich daher im vorl. Fall nach dem Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ)/Lugano-Übereinkommen (LugÜ) oder/und dem Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02. 10. 1973 (UVÜ 1973).

  • Bzgl. der Unterhaltsvollstreckung aus dem inl. Versäumnisurteil in Polen gilt folgendes:

    Da das Versäumnisurteil offensichtlich in dem Zeitraum zwischen dem 01.05.2004 bis 17.06.2011 erlassen worden ist, fällt das inl. Versäumnisurteil in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 44/2001.
    Daher ist statt der Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 ein Auszug aus dem inl. Versäumnisurteil unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG ) Nr. 4/2009 zu erteilen.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das
    Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf


    PS:
    Obwohl Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Versäumnisurteil unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel offensichtlich vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:54)

  • Hinsichtlich der Zwischenverfügung aus Österreich ist klarstellend folgendes zu bemerken:

    Maßgebernd ist insoweit die VO (EG) Nr. 4/2009.
    Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet dagegen in Unterhaltssachen keine Anwendung mehr.

    Soweit es sich um eine unbestrittene Unterhaltsforderung handelt, hat u. U. die Gläubigerpartei die Wahl zwisachen der Bestätigung als Europ. Vollstrecungstitel über unbestrittene Forderungen (VO (WEG) Nr. 805/2004) und dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 4/2009 (Formblatt in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009.

    Innerhab der EU gelten daher für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung aus inl. Entscheidungen folgende Formblätter:
    Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen (VO (EG) Nr. 805/2004),
    Auszug aus der inl. Unterhaltsentscheidung (Formblatt I VO (EG) Nr. 4/2009),
    sowie
    Auszug aus der inl. Unterhaltsentscheidung (Formblatt II VO (EG) Nr. 4/2009).

  • Als ich über die Anträge schrieb, war meine Absicht eigentlich nicht die, festzustellen, was diese Richter falsch oder richtig machen.
    Ich wollte eher den Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen darstellen.
    So ist zum Beispiel ein Vollstreckungsantrag, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe i. V. mit einem Titel mit dem Anhang II der VO(EU) der EuUntVO mit dem einen oder anderen zeitraubenden Hindernis verbunden sein kann, beginnend mit der Schwierigkeit, dass nicht jeder Rechtspfleger ohne weiteres sofort erkennt, eine Bescheinigung in griechischer, slowenischer oder spanischer Sprache ausstellen zu müssen. Das gleiche gilt für den Antragsteller hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung und des PKH-Antrags die in derselben Sprache zu stelle sind.
    In der Praxis, dies zeigen disee Beispiele, können falsche Anträge durch aus zu schnelleren und besseren Erfolgen führen. Was durchaus nachzuvollziehen ist. Ein Antrag, der sich auf Artikel 29 EuUntVO beruft, bietet dem Richter ein gewohntes Bild, nämlich Schriftsätze, während beim völlig korrektem Antrag nach der EuUntVO der Anhang II an die Stelle des Titels tritt (was die Sprache angeht). Alles was hier vorgelegt wird, sind Vordrucke, die noch nicht einmal dem gewohnten Recht entspringen, sondern auf einem Rechtskompromiss von mehreren Staaten.
    Die Konsequenz daraus ist, dass nicht jeder Antrag der falsch zu sein scheint, auf Unkenntnis beruht. Die Ursache kann durchaus von der Prozessökonomie bestimmt sein.

  • Also, ich muss mich jetzt mal hier dran hängen. Ich stehe nämlich gerade wie der "Ochs vorm Berg" - wie man so schön sagt und einige von euch scheinen sich ja in diesem Thema gut auszukennen.

    Also das KJA hat bei mir eine Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 56 und 57 der Verordnung EG Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses beantragt. Damit soll in Luxemburg vollstreckt werden.

    Muss ich jetzt dieses Formular http://ec.europa.eu/justice_home/j…lling_lu_de.htm
    ausfüllen? Wohin muss ich das senden oder kommt das nur an den Titel ran und der Gläubiger/das KJA muss das an die zuständige Behörde weiterleiten??

    Wird das dorthin http://ec.europa.eu/justice_home/j…=11&#statePage0 versandt mit verbundenen Titel? Muss die vollstreckbare Ausfertigung dorthin gesandt werden. Das Kreisjugendamt gibt an, dass es von dem Bundesamt für Justiz Auskunft bekommen habe als Anlage genüge eine beglaubigte Abschrift des Unterhaltstitels. Da hätte den Vorteil, das der vollstreckbare Unterhaltsitel aufgrund des umfangreich zu führenden Schriftwechsels nicht verloren gehen würde.

    Was wird mit was verbunden? Ich stehe gerade total auf dem Schlauch.
    Reicht diese Bescheinigung oder muss das KJA auch noch einen Antrag nach § 245 FamFG beantragen??

  • Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, aus denen ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt worden ist, und die nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt.

    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsbeschluss in Luxemburg ist erst möglich, nachdem das luxemburgische Gericht erklärt hat, dass der inländische Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Luxemburg vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Luxemburg folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk,
    ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung).
    die Vollstreckbarerklärung des inländischen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das luxemburgische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Luxemburg bedarf es daher der Erteilung eines Auszugs unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009.
    Für die Erteilung des Auszugs ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit zuständig;
    sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, § 71 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz).

    Sofern es sich bei dem o. g. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss um einen dynamisierten Unterhaltstitel handelt, bedarf es der Bezifferung gem. §§ 245 FamFG, 72 AUG. Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug enthalten sind, ist in der Regel die Vorlage der Bezifferung nicht erforderlich.
    Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das
    Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/uv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf


    PS:
    Obwohl Luxemburg und Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (2. April 2018 um 00:01)

  • Das genannte Formular http://ec.europa.eu/justice_home/jud...ling_lu_de.htm
    ist nicht vom inl. Gericht, sondern von der inl. Zentralen Behörde bzw. vom zuständigen Amtsgericht am Sitz des OLG (Vorprüfung) auszufüllen.

    Dies gilt jedoch nur, sofer und soweit die Hilfe der Zentralen Behörde in Anspruch genommen werden soll.

    Der Auszug ist mittels Formblatts in Anhang II zu fertigen:
    http://ec.europa.eu/justice_home/j…lling_lu_de.htm

    Zweckmäßigerweise wird der Auszug mit einer Ausfertigung/begl. Abschrift des inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses verbunden.
    Die Vorlage einer vollstr. Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bedarf es insoweit nicht.
    Falls die Hilfe der Zentralen Behörde nicht in Anspruch genommen werden soll bzw. kann, sind von der Gläubigerpartei die Unterlagen an das zuständige Gericht in Luxemburg weiterzuleiten.

  • Ich fürchte das mit dem Ausfüllen stimmt nicht. Es steht auch in der Überschrift der Vordrucke „Vom Ursprungsgericht auszufertigen“. Das AG am Sitz des OLG leistet ggf. Hilfe bei Ausfüllen, z. B. bei der Anwendung des Europ. Gerichtsatlas zur Erstellung der fremdsprachigen Vordrucke. Sonst wird nur der Antrag entgegengenommen und geprüft. Das Gericht am Sitz des OLG füllt nur im Fall der Beantragung von PKH den Weiterleitungantrag selbst aus.

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