Beteiligten an einer GmbH als stille Gesellschafter

  • Hallo liebe Kollegen, ich habe hier einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung, in welchen zwei minderjährige Kinder an einer GmbH als stille Gesellschafter beteiligt werden sollen. Ich merke gerade, dass das mit dem Registerrecht schon etwas her ist und stelle mir die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag dann dernotariellen Form bedarf. Gem. § 2 GmbHG besteht der Gesellschaftsvertrag ja einer notariellen Form und auch eine Änderung dieEinberufung der Gesellschafterversammlung. Kann ich diese Form verlangen, wenn sich nun stille Gesellschafter an der GmbH beteiligten. Danke!!!!

  • Der "stille" Gesellschafter ist nicht Gesellschafter der GmbH. Seine Einlage hat nach § 230 HGB in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes überzugehen.
    Deshalb halte ich eine notarielle Form dieses Vertrages nicht für notwendig. Bei §§ 230 ff HGB oder sonstwo finde ich zumindest nichts.
    Dass sie aus anderen Gründen wünschenswert sein kann, ist eine andere Frage.

  • Bei der stillen Gesellschaft (hier GmbH & Still) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entsteht, der auf die Errichtung der Gesellschaft abzielt.
    Es gelten dieselben Regeln wie für den Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
    Besondere Formerfordernisse gibt es also nicht. Erbringt der stille Gesellschafter die Einlage z. B. mit einem Grundstück, ist insoweit ein notarieller Vertrag erforderlich. Das gilt auch, wenn ein GmbH-Anteil eingebracht wird.

  • Bei der stillen Gesellschaft (hier GmbH & Still) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entsteht, der auf die Errichtung der Gesellschaft abzielt.
    Es gelten dieselben Regeln wie für den Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
    Besondere Formerfordernisse gibt es also nicht. Erbringt der stille Gesellschafter die Einlage z. B. mit einem Grundstück, ist insoweit ein notarieller Vertrag erforderlich. Das gilt auch, wenn ein GmbH-Anteil eingebracht wird.


    Dem ist nichts hinzuzufügen (Baumbach/Hopt Rd. Nrn. 2 und 10 zu § 230 HGB).
    Da die stille Gesellschaft eine Innengesellschaft ist, wird sie nicht als Handelsgesellschaft betrachtet.

    Grundsätzlich ist die Genehmigung des FG erforderlich, dies gilt aber nicht bei nur einmaliger Kapitaleinlage und Ausschluss vom Verlust und vom Geschäftsbetrieb (Baumbach/Hopt Rd. Nr. 8 zu § 230 HGB mit Nachweisen).

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