Eintragung Sondernutzungsrecht

  • Es wird eine Eigentumswohnung verkauft, für dessen Eigentümer bereits in der ersten Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an einem Außenstellplatz begründt und zugewiesen wurde.
    Im Grundbuch ist dieses Sondernutzungsrecht nicht ausdrücklich (Außenstellplatz) eingetragen, aber ja durch den Bezug auf die Teilungserklärung abgedeckt.
    Jetzt beantragt der den Kaufvertrag beurkundende Notar die Eintragung dieses Sondernutzungsrechtes.

    Besteht hierfür ein Anspruch, wenn es doch schon duch die Bezugnahme mitabgedeckt ist?
    (Die Zustimmung der übrigen Miteigntümer und der dinglichen Gläübiger wäre hierfür doch nicht notwendig, weil von Anfang für die übrigen Miteigntümer der Stellplatz von der Nutzung ausgeschlossen war,oder?)

    Was meint ihr?
    Kann der Eigentümer (Veräußerer) darauf bestehen, dass das zugewiesene Sondernutzungsrecht ausdrücklich ins GB eingetragen wird?

    Vielen Dank für eure Hilfe bzw. Meinungen:-)

  • Schöner/Stöber, 14. Auflage Rn. 2915:
    SNR sollte zur Sicherheit des Rechtsverkehrs im Eintragungsvermerk selbst erkennbar gemacht werden.

    Ich trage SNRe immer ein - Bezugenahme auf die Eintragungsbewilligung wäre zwar ausreichend, aber: wem nützt das???
    Wer in's Grundbuch Einsicht nimmt, sollte schon sehen, was alles zum Wohnungseigentum dazugehört.

    Und wenn das SNR nicht im BVZ kenntlich gemacht wird, müsste man ja bei jeder Veräußerung in der Teilungserklärung nachsehen, welches SNR welcher Wohnung zugeordnet ist....

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ein Recht auf Eintragung des Sondernutzungsrecht expressis verbis im Grundbuch besteht nicht. Es ist ja eingetragen aufgrund der Bezugnahme.
    Grundbuchmaus hat allerdings recht. Auch ich trage die Sondernutzungsrechte gesondert im Grundbuch ein.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich stimme dem zu und mache es ebenso. Für diesen Fall jedoch sehe ich keinen Grund zur nachträglichen Eintragung, weil das SNR bereits durch Bezugnahme eingetragen ist, würde ich jetzt die "Berichtigung" ablehnen.

  • Bei SNR wie Stellplätzen und Grundstücksflächen stimme ich zu. Bei anderen SNR die mir für den Rechtsverkehr als nicht wesentlich erscheinen trage ich über die Bezugnahme ein. :)

  • Mache ich auch so. Bezugnahme genügt; Fassungsbeschwerde wäre unbegründet (OLG Zweibrücken, Rpfleger 9/2007, 460; allerdings wird auch die Meinung vertreten (und der habe ich mich angeschlossen), dass bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung des SNR dieses im GB selbst verlautbart werden sollte (OLG München, DNotZ 2007, 47 u. a.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Genau diesen Fall hatte ich gerade zu unserem OLG schicken müssen. Ich hatte die nachträgliche Eintragung des Sondernutzungsrechts am Stellplatz Nr. ? abgelehnt, da Bezugnahme eingetragen ist, dann kam die Beschwerde. Nach neun Monaten kam die Entscheidung, dass nachträglich die ausdrückliche Beschreibung des Stellplatzes nicht eingetragen werden muss - eben wegen der Bezugnahme, dies aber bei Anlegung des WE empfehlenswert wäre. (Für mich hat sich das sowieso erledigt, da in meinem Dezernat kein Wohnungseigentum mehr gebildet werden kann, da die Gemeinde vor fast 20 Jahren eine Satzung nach § 22 BauGB erlassen hat. Aber mal sehen, was uns in der Hinsicht die Neufassung auf die Datenbankgrundbücher noch abverlangt.)
    Andere Frage, wieweit prüft Ihr, ob die im Kaufvertrag beschriebenen Sondernutzungsrechte auch tatsächlich dem veräußerten Sondereigentum zugeordnet sind, wenn diese Rechte nicht in BV beschrieben und nur über die Bezugnahme eingetragen sind?

  • Andere Frage, wieweit prüft Ihr, ob die im Kaufvertrag beschriebenen Sondernutzungsrechte auch tatsächlich dem veräußerten Sondereigentum zugeordnet sind, wenn diese Rechte nicht in BV beschrieben und nur über die Bezugnahme eingetragen sind?

    Wir haben uns geeinigt, dass dies nicht geprüft wird.

  • Andere Frage, wieweit prüft Ihr, ob die im Kaufvertrag beschriebenen Sondernutzungsrechte auch tatsächlich dem veräußerten Sondereigentum zugeordnet sind, wenn diese Rechte nicht in BV beschrieben und nur über die Bezugnahme eingetragen sind?

    Wir haben uns geeinigt, dass dies nicht geprüft wird.


    Wir ?????
    Also - ich habe mich geeinigt, dies nicht zu prüfen;).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Andere Frage, wieweit prüft Ihr, ob die im Kaufvertrag beschriebenen Sondernutzungsrechte auch tatsächlich dem veräußerten Sondereigentum zugeordnet sind, wenn diese Rechte nicht in BV beschrieben und nur über die Bezugnahme eingetragen sind?

    Wir haben uns geeinigt, dass dies nicht geprüft wird.


    Wir ?????
    Also - ich habe mich geeinigt, dies nicht zu prüfen;).


    "Wir" ist unsere überörtliche Fachbesprechung und da tauschen wir uns ähnlich aus wie hier im Forum.

  • Hallo,

    Ich habe eine Frage zur Eintragung von Sondernutzungsrechten.

    Der teilende Eigentümer weist den Wohnungen 1-4 jeweils SNR'te an Gartenflächen zu. In diesen Blättern werde ich die SNR auf jeden Fall ausdrücklich eintragen. (Eintragung: Sondernutzungrechte sind vereinbart. Der hier vorgetragenen Einheit ist ein SNR an einer Gartenfläche zugeordnet).

    Bei den weiteren Einheiten (Wohnungen 5-12) würde nun im BV (bei Verwendung des SolumSTAR Bausteins) nur stehen: Sondernutzungsrechte sind vereinbart.

    Ist das ein Problem? Oder kann die Eintragung bei den Wohnungen 5-12 so stehen bleiben (auch wenn diese keine positive Zuweisung eines SNR haben).

  • Hallo,

    Bei den weiteren Einheiten (Wohnungen 5-12) würde nun im BV (bei Verwendung des SolumSTAR Bausteins) nur stehen: Sondernutzungsrechte sind vereinbart.
    Ist das ein Problem? Oder kann die Eintragung bei den Wohnungen 5-12 so stehen bleiben (auch wenn diese keine positive Zuweisung eines SNR haben).

    Das ist sicher nicht falsch, ich habe es so gemacht:

    Sondernutzungsrechte sind vereinbart. Dieser Einheit ist kein Sondernutzungsrecht zugeordnet.

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