Kind mittellos oder nicht ?

  • Der Vereinsvormund eines Kindes macht seine Vergütung geltend. Das Kind besitzt ein Sparbuch über ca. 8000,00 € .Monatlich geht auf dieses Konto ein Betrag von 105,00 € als Opferentschädigung ein.

    Gehört die angesparte Opferentschädigungsrente zum Schonbetrag und darf für die Vergütung nicht eingesetzt weden ?

  • Die Motivation für diese Änderung lässt sich in der Gesetzesbegründung nachlesen:
    "Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsge richts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erstattungsstreit zwischen einem Träger der Jugendhilfe und einem vor rangigen Träger der Kriegsopferfürsorge entschieden, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Absatz 1 Nummer 6 BVG a. F./§ 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für Leis tungsberechtigte eine Härte im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bedeuten würde. Die in der Urteilsbegründung vorgenommene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansparungen aus Beschädigtengrundrenten in der Kriegsopferfürsorge als Vermögen stets anrechnungsfrei bleiben sollen, verkennt den Willen des Gesetzgebers. Die Grundrente soll Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck genutzt wird und dem Berechtigten entsprechend zugute kommt. Sie soll weder zur Be streitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden."
    Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705311.pdf

    M.a.W: Unliebsame Rechtsprechung wird durch einen Federstrich des Gesetzgebers zu Makulatur.

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