Ergänzungspfleger für Erbscheinsverfahren?

  • Hallo, verstorben ist die KM. Es gibt ein gemeinsames handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder als Erben des Letztversterbenden bestimmt haben. Der Ehemann/KV beantragt die Erteilung eines Erbscheins. Die NL-Richterin legt die Akte der Familienabt. zur Prüfung vor, ob hier ein Ergänzungspfleger für ein mdj. Kind (unter 14) zu bestellen ist. § 1795 BGB scheidet aus. § 1796 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen KV und Kind besteht. Dafür habe ich derzeit überhaupt keine Anhaltspunkte. Seht Ihr hier die Erforderlichkeit für die Bestellung eines Ergänzungspflegers? Danke für Eure Meinungen.

  • Nein, ich sehe keinen Grund, nach § 1796 BGB vorzugehen.

    Ich meine, die Bestellung eines Erg.Pflegers für die Anhörung zum ES-Antrag wurde im Forum auch schon hier und dort diskutiert...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach §§ 352, 345 FamFG sind die Kinder als ges. Erben nicht unbedingt am Erbscheinsverfahren zu beteiligen.
    Bei testamentarischer Erbfolge gilt dies auch, sofern es sich nicht um zweifelhafte oder in der Auslegung zweifelhafte letztw. Vfgen handelt.

    Bei Eindeutigkeit würde ich auf die Hinzuziehung der Kinder verzichten. Somit benötigen sie keinen ges. Vertreter, der ihnen das rechtliche Gehör vermitteln soll. Ergo bedarf es keines VPfelgers.

    Die Bestellung eines VPflegers ist in entsprechender Anwendung der Regeln des Genehmigungsverfahrens nur dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist, ob der Erbscheinsantrag "glatt" durchlaufen kann. In einem solchen Fall ist natürlich der Vater mit seinen Intentionen, als alleiniger Erbe festgestellt zu werden, nicht der richtige, die eventuell gegenteiligen Interessen der Kinder zu vertreten.

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