• Der Vormund möchte den Großteil des Mündelvermögens (ca. 150000 €) neu anlegen. Die Verzinsung liegt bei 2,1%. Die Anlage wird fällig im August 2014. Das Mündel wird allerdings bereits im November 2013 volljährig. Würdet ihr das genehmigen?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Grundsätzlich habe ich keine Probleme damit, wenn die Anlage etwas über die Volljährigkeit hinaus gebunden ist. Wichtiger ist mir, dass die Anlage mündelsicher und trotzdem zinsgünstig ist. Aber warum hörst Du d. Mündel nicht schriftlich an bzw. gibst dem Vormund eine vorbereitete Zustimmungserklärung für das Mündel mit?

  • Ich habe den Mündel persönlich angehört. Ich habe ihm das auch alles erklärt. Allerdings hatte ich den Eindruck, dass der das nicht wirklich verstanden hat. Ist auch auf einer Förderschule.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Nach den vom BVG aufgestellten Grundsätzen kann der ges. Vertreter im Genehmigungsverfahren das rechtliche Gehör nicht vermitteln. Nach meiner bescheidenen Mindermeinung bedarf es hier eines Ergänzungspflegers mit dem Wirkungskreis der Vertretung im Genehmigungsverfahren.
    Die Geldanlage kann zwar schon vorgenommen werden, bevor der die Genehmigung aussprechende Beschluss rechtskräftig wird (§ 40 II FamFG gilt für Innengenehmigungen nicht), aber wenn schon, denn schon ....

    Wäre es nicht pragmatisch gedacht, dem Vormund einen kleinen Wink zu geben, dass es auch ohne Genehmigung geht?

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