Minderanmeldung einer Grundschuld zum Verteilungstermin

  • Stimmt, sorry, ich hatte zunächst ein Verständnisproblem klären wollen, nämlich da Araya von einer "normalen" Minderanmeldung gesprochen hat. Da eingangs deutlich gemacht wurde, dass es keine Kapital-Minderanmeldung gibt, wollte ich nur nochmal bestätigt wissen, dass die Minderanmeldung sich nur auf Zinsen/Nebenleistungen beschränken kann.

    Dann hab ich noch meinen aktuellen Fall drangehängt. Hätte ich deutlicher trennen können, sorry.
    Dann werde ich die Gläubigerinnen jetzt mal bis zum Verteilungstermin um Klarstellung bitten ob dinglich verzichtet wird und darauf hinweisen, dass sonst eine Zuteilung erfolgt und der Betrag hinterlegt wird. Kann mir nicht vorstellen, dass die Banken dieses Ergebnis wünschen.

    Noch ein Zusatz aus meinem aktuellen Fall: Heute wird mir eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vorgelegt. Gepfändet wird der Erlösanspruch des Schuldners ("der sich nach vorheriger Ablösung er vorrangigen Grundpfandrechte ergibt"). Wenn der Betrag für die Gläubigerinnen hinterlegt wird, bleibt für den Schuldner nichts über. Die Verfügung würde also nur erfolgreich greifen können wenn nach einem Verzicht der Schuldner den Betrag beanspruchen könnte.

  • Wann ist denn der Verzicht/die Minderanmeldung erklärt worden. Ist die Anmeldung erst nach dem Zuschlag erfolgt, bedarf der Verzicht keiner besonderen Form. Dann kann der Gläubiger auch formlos verzichten. Bei so schwammigen Anmeldungen würde ich aber eine genaue Erklärung vom Gläubiger haben wollen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Noch ein Zusatz aus meinem aktuellen Fall: Heute wird mir eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vorgelegt. Gepfändet wird der Erlösanspruch des Schuldners ("der sich nach vorheriger Ablösung er vorrangigen Grundpfandrechte ergibt"). Wenn der Betrag für die Gläubigerinnen hinterlegt wird, bleibt für den Schuldner nichts über. Die Verfügung würde also nur erfolgreich greifen können wenn nach einem Verzicht der Schuldner den Betrag beanspruchen könnte.

    Hier habe ich noch eine Anschlussfrage.
    Der Gläubigerverzicht bedeutet ja, dass der Schuldner aus den erloschenen Eigentumsgrundschulden den Auszahlungsanspruch hat.
    In der Pfändungs- undEinziehungsverfügung wurde ausdrücklich vom Finanzamt der „Erlösanspruch des Schuldners / der Übererlös der sich nach Zuteilung auf die Grundpfandrechte ergibt“gepfändet.
    Damit wäre wohl erst an den Schuldneraufgrund der EGS auszuzahlen und die Pfändung liefe ins Leere (da dann kein Geld mehr über).
    Ich habe das Finanzamt entsprechend informiert und anheimgestellt den Erlösanspruch aus den verdeckten EGS bzw den durch Verzicht der Gläubiger entstandene Auszahlungsanspruch des Schuldners zu pfänden.
    Wenn mir das bis zumVerteilungstermin (morgen!) nicht nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner zugeht, müsste ich doch an den Schuldner auszahlen, oder?


  • Ich würde auch nochmal in Stöber Forderungspfändung nachschlagen. Da ist das relativ schön dargelegt, insbesondere auch die Unterschiede, was, wie und bei wem zu pfänden ist, vor und nach Verteilung.

    Ohne einen Blick in den PÜ und Kommentierung würde ich dir zustimmen, geht ins Leere. "Erlösanspruch des Schuldners" kann aber auch isoliert stehen. Da wäre zu prüfen, was das alles umfasst, nur Überschüsse oder auch vorherige Zuteilungen aus anderen Rechtsgründen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo allerseits.
    Ich stehe vor dem Verteilungstermin und die Gläubigerin hat hinsichtlich der Zinsen auf die Zinsen eine Minderanmeldung erklärt, auf die Nebenleistung aber ausdrücklich verzichtet und den Kapitalbetrag voll angemeldet. Anders als bei den Zinsen steht dann die Nebenleistung doch dem Eigentümer zu (§1197 BGB)? Im Stöber ist lediglich zu finden, dass die Nebenleistung einer Grundschuld eine weitere Belastung des Grundstücks ist, die zur Belastung mit der Hauptsache hinzutritt (§ 12 ZVG). Damit muss auch der Übergang auf den Eigentümer bei einem Verzicht gegeben sein, oder???

    Danke und Grüße

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Zum Versteigerungstermin hat der Gläubiger eines bestehenbleibenden Rechts angemeldet, dass auf die Anmeldung von Zinsen und
    Nebenleistung verzichtet wird. Angemeldet wurde nur das Kapital. Bedeuten sollte die Anmeldung, dass auf eine Aufnahme der Zinsen und Nebenleistung im bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots und damit auch auf eine Zuteilung verzichtet wird.
    Der Verteilungstermin hat stattgefunden. Nach Stöber Anm. 2.5 zu § 49 ZVG (21. Aufl.) ist die Nebenleistung durch Zahlung zu decken und erlischt mit dem Zuschlag. Ich frage mich nun, ob ich hinsichtlich der Nebenleistung etwas in den Zuschlagbeschluss aufnehmen müssen oder ob ich das Grundbuchamt um Löschung hinsichtlich der Nebenleistung ersuchen muss.

  • in den Zuschlagsbeschluss nimmst du als bestehenbleibendes Recht die Grundschuld mit dinglichen Zinsen ab Zuschlag.

    Im Grundbuchersuchen ersuchst du um Löschung der einmaligen Nebenleistung der Grundschuld.

  • Danke, mir war a. nicht klar, ob ich zum Erlöschen der Nebenleistung im Zuschlag sagen muss und
    b. ob ich, wenn ich nichts sage, um Löschung ersuchen kann. Ich bin hier allerdings davon ausgegangen, dass die
    Gläubigerin nach Ablösung des Kapitals der Grundschuld durch den Ersteher die Löschung bewilligen wird.

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