unbekannter Aufenthalt des Betreuten

  • Hallo,
    ich brauche Hilfe!

    Ich habe einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung vorliegen. Der Betreute wurde von mir angeschrieben, um ihn am Verfahren zu beteiligen. Dieses Schreiben kam nunmehr zurück, da der Betreute unbekannten Aufenthalts ist. Der Betreuer kann auch keine Auskunft über den Aufenthaltsort geben.

    Wie kann die Genehmigung (im Hinblick auf die Beteiligung des Betreuten und das Wirkamwerden des Beschlusses) nun wirkam erteilt werden?

    Der Betreuer wird in Kürze einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen. Ich möchte aber vor der Aufhebung, die Genehmigung noch erteilen, um dem Betreuten den Anfall der Erbschaft zu ersparen.

    Ich danke euch schon mal vorab für eure Hilfe !!

  • Wie kann die Genehmigung (im Hinblick auf die Beteiligung des Betreuten und das Wirkamwerden des Beschlusses) nun wirkam erteilt werden?


    Gar nicht.

    Ich möchte aber vor der Aufhebung, die Genehmigung noch erteilen, um dem Betreuten den Anfall der Erbschaft zu ersparen.


    Warum denn? Vielleicht will das der Betroffene ja überhaupt nicht. Offensicht lehnt er die Betreuung insgesamt ab, ist damit vermutlich auch geschäftsfähig und kann sich um die Erbausschlagung selber kümmern.
    Betreuung ist keine Entmündigung sondern eine Hilfe und funktioniert nur, wenn sich der Betroffene auch helfen lässt. Will er das nicht, können wir ihn auch nicht zwingen.

  • Ich sehe das wie beldel. Warum den Betroffenen zu seinem Glück zwingen?

    Die öffentliche Zustellung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, so dass die diesen Weg wählen könntest. Ich gehe dann allerdings davon aus, dass die Kosten die Staatskasse trägt ... Ob das so viel Sinn macht.

  • Da nach § 186 ZPO nur ein Aushang an der Gerichtstafel ausreicht, entstehen doch keine Kosten.
    Auch ist die Kostenfrage kein Kriterium. Der Knabe will zwar nicht, aber die Entscheidung über die Genehmigung ist von Amts wegen zu treffen und nicht auf die lange Bank wegen dessen Interessenlosigkeit zu schieben. Da ist auch ein gut Teil Fürsorge mit drin.

    Also: öffentliche Zustellung bewilligen und durchführen.

  • Es gibt aber auch Fälle, in denen Leute trotz nicht vorhandenem Nachlass die Erbschaft keinesfalls ausschlagen möchten - aus moralischen Gründen. Woher will ich denn wissen, was wirklich dem Willen und dem Interesse des Betroffenen entspricht, wenn ich ihn nicht fragen kann? Ich würde mich hier zurückhalten.

  • beldel, du prüfst doch die Genehmigungsfähigkeit sprich die behauptete Überschuldung.
    Es kann doch nicht richtig sein, dass einer durch schlichtes Verduften alles gerichtliche Handeln torpediert.
    Es gibt doch den Grundsatz, dass jemand, der mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen ist, auch dafür zu sorgen hat, dass er ggfs. anhörungs- und betreffend Schriftstücken empfangsbereit ist oder für eine Vertretung gesorgt hat.
    Bei festgestellter Überschuldung zu befürchten, aus moralischen Motiven könne der Betreute es vorziehen, nicht auszuschlagen, ist m. E. nicht durchschlagend. Das mag in einigen Fällen sein, aber in den allermeisten nicht.
    Im übrigen hindert den Moralapostel niemand, trotz Ausschlagung die Verbindlichkeiten zu begleichen.

  • beldel, du prüfst doch die Genehmigungsfähigkeit sprich die behauptete Überschuldung.


    Nicht nur. Ich prüfe auch, was der Betroffene will, sofern er seinen Willen klar äußern kann. Und ich prüfe auch, ob wir überhaupt ein Genehmigungsverfahren durchführen müssen oder ob der Betroffene geschäftsfähig und in der Lage ist, die Erbausschlagung selber zu erklären, wenn er das so will. Sofern der Betroffene selbst in der Lage ist, muss der Betreuer nicht handeln. Das ist doch bei Wohnungskündigungen nicht anders.

    Es kann doch nicht richtig sein, dass einer durch schlichtes Verduften alles gerichtliche Handeln torpediert.


    Das kommt aber leider oft vor - vorallem bei nicht Betreuten.

    Bei festgestellter Überschuldung zu befürchten, aus moralischen Motiven könne der Betreute es vorziehen, nicht auszuschlagen, ist m. E. nicht durchschlagend.


    Warum eigentlich nicht? Viele Leute haben Schulden. Die können wir doch deswegen nicht alle unter Betreuung stellen. Wenn der Betroffene keine Betreuung wünscht und Schulden haben möchte, soll er doch. Das muss ihm nicht unbedingt schaden. Es gibt doch Pfändungfreigrenzen.

  • beldel, den Gang eines Genehmigungsverfahrens müssen wir uns nicht gegenseitig erklären.

    Ich bestreite, dass ein bloßes Verduften "oft" "gerade bei Betreuten" das gerichtliche Handeln torpedieren kann. Siehe hierzu § 34 III FamFG, der dies zu verhindern weiß. Im richterlichen Bereich haben wir §§ 283, 284 FamFG, die dem gegensteuern.
    Aufhalten: ja, zur Untätigkeit verurteilen: nein.

    Im Ausgangsfall ist der Betreute nicht wegen Schulden unter Betreuung gestellt.
    Es ist auch nirgendwo ableitbar, dass der Betreute Schulden haben will. Dieser Einwand ist eine Nebelkerze.
    Es geht in #1 darum, dass für den Betreuten mit aktuell unbekannten Aufenthalt über die Genehmigung der Erbausschlagung zu befinden ist. Und hierüber hat das Gericht zu befinden, ggfs. durch Versagung. Aber nicht durch Achselzucken und dem Vermerk "selbst schuld".

    Ich wiederhole im übrigen nochmals: Falls der Betreute aus moralischen Gründen mit der Ausschlagung nicht einverstanden sein sollte, ist nichts passiert. Er ist nicht gehindert, Schulden, die ihn nichts angehen, zu begleichen

  • Wird die Genehmigung nicht erteilt, wird die Ausschlagung nicht wirksam...

    Erfolgt keine Ausschlagung wird das Erbe automatisch angenommen. Es sei denn der Betreute wusste nix von seinem Glück....

    Anfechtung jederzeit möglich. Beginn für die Anfechtung ist der Zeitpunkt, in der potenzielle Erbe vom Anfall der Erbschaft kenntnis erlangt hat.

    Gibt es Anhaltspunkte dass der Betreute weiß das ein Ausschlagungverfahren läuft?
    Hat der Betreuer vorher mit ihm darüber gesprochen oder einfach so ausgeschlagen??

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Es geht in #1 darum, dass für den Betreuten mit aktuell unbekannten Aufenthalt über die Genehmigung der Erbausschlagung zu befinden ist. Und hierüber hat das Gericht zu befinden, ggfs. durch Versagung. Aber nicht durch Achselzucken und dem Vermerk "selbst schuld".


    Diese Meinung kann man durchaus vertreten, ich vertrete eine andere.
    Momentan ist der Betroffene weg und keiner weiß, ob er in naher Zukunft wieder auftaucht und das Betreuungsverfahren wieder möchte oder nicht. Warum soll ich Stress mit dem Genehmigungsverfahren machen? Momentan könnte ich den Antrag nur zurückweisen, weil ich den Betroffenen ja nicht anhören kann. Damit könnte ich dem Betroffenen möglicherweise schaden, keine Ahnung, weil ja die Fristen ablaufen. (Es könnte ja ganz hypothetisch auch sein, dass der Betroffene doch noch vorhandenes Vermögen kennt....)
    Wenn ich erst mal nichts tue sondern abwarte, ob tatsächlich ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt wird und was dann geschieht, passiert erst mal noch nichts. Die Ausschlagungsfrist ist ja gehemmt und es könnte immer noch genehmigt werden.

  • Die Frist beginnt in jedem Fall mit Kenntnis des Betreuers, auf die des Betreuten kommt es nicht an. Wird die Genehmigung abgelehnt, wird der Betreute Erbe. Kennt der Betreuer die Überschuldung ist auch nichts mit Anfechtung. Ob das !! dem (mutmaßlichen) Willen des Betreuten entspricht, ich habe Zweifel. Ergo, öffentl. ZU.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Obwohl mir beldel aus dem Herzen spricht, ist die Rechtslage leider anders: Es muss weitergemacht werden und das bedeutet öffentliche Zustellung. Abwesenheit allein ist kein Grund für die Ablehnung der Genehmigung.

  • Wird die Genehmigung nicht erteilt, wird die Ausschlagung nicht wirksam...

    Erfolgt keine Ausschlagung wird das Erbe automatisch angenommen. Es sei denn der Betreute wusste nix von seinem Glück....

    Anfechtung jederzeit möglich. Beginn für die Anfechtung ist der Zeitpunkt, in der potenzielle Erbe vom Anfall der Erbschaft kenntnis erlangt hat.

    Gibt es Anhaltspunkte dass der Betreute weiß das ein Ausschlagungverfahren läuft?
    Hat der Betreuer vorher mit ihm darüber gesprochen oder einfach so ausgeschlagen??

    Also vorausgesetzt, der Betreute selbst weiss nichts von seinem Glück, wieso dann Anfechtung ?
    Handelt es sich nicht um eine schwebend unwirksame Erklärung***, die einfach nur irgendwann sprich 6 Wochen ab Kenntnis des Betreuten vom Erbfall von diesem nachgenehmigt werden kann ? Sprich an die Stelle der Genehmigung des Gerichts tritt bei vorheriger Aufhebung des Betreuungsverfahren die Genehmigung durch den Betroffenen selbst.
    (oder verwechsel ich jetzt was ?)

    ***ja, verstehe das wohl auch so dass der Betreute als potentieller Erbe in Betracht kommt. Aber welche Gefahr geht davon aus für den Abwesenden ? Nicht mal ein Erbscheinsverfahren für die Umschreibung etwaiger Vollstreckungstitel könnte so ohne weiteres durchgeführt werden.

    Andere Frage:
    Muss der Richter eigentlich wenn er das Verfahren aufhebt, seinen Beschluss auch öffentlich zustellen (strenggenommen) ?

  • Der Betreuer teilte mit, dass der Betreute bereits seit Juli von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis hat und mit der Ausschlagung einverstanden ist.

    Dass der Betreute -bei Nichterteilung der Genehmigung- die Ausschlagung des Betreuers noch innerhalb der Frist genehmigt, bzw. eine wirksame Anfechtung der Annahme erklärt, ist eher unwahrscheinlich..

    Ich beabsichtige weiter die Genehmigung zu erteilen. Den Beschluss würde ich dann öffentlich zustellen.
    Aber wie beteilige ich den abwesenden Betreuten vor Entscheidung über die Genehmigung?? :gruebel:

  • Meine Lösung ist eine völlig andere.

    Zunächst ist die Ausschlagungsfrist nur gehemmt, wenn die Ausschlagungserklärung des Betreuers bereits fristgerecht dem Nachlassgericht zugegangen ist und es nur noch an der betreuungsgerichtlichen Genehmigung fehlt.

    Im Übrigen würde ich den "abwesenden" Betreuten einem nicht verfahrensfähigen Betreuten gleichstellen und seine Vertretung mittels der Bestellung eines Verfahrenspflegers sicherstellen.

    Damit lösen sich alle hier diskutierten Probleme in Luft auf.

  • Im Übrigen würde ich den "abwesenden" Betreuten einem nicht verfahrensfähigen Betreuten gleichstellen und seine Vertretung mittels der Bestellung eines Verfahrenspflegers sicherstellen.

    Damit lösen sich alle hier diskutierten Probleme in Luft auf.

    Soll das dazu führen, dass das Anhörungserfordernis und ZU-erfordernis an den Betreuten entfällt, sonst sehe ich keinen Vorteil. Das ist mir i.ü. völlig neu, woraus ergibt sich das? :gruebel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da der abwesende Betroffene als Protagonist neben dem kraft seiner Beiordnung beteiligten Verfahrenspfleger sowohl ein originäres Anhörungsrecht als auch als erster ein Beschwerderecht hat, ist der von Cromwell aufgezeigte Weg weder elegant noch richtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!