PKH-Vergütung und KFB?

  • Kann ich nun die PKH-Vergütung festsetzen?

    Ja, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückgegeben wird. Dabei sind die vom Beklagten gezahlten 50 Euro abzuziehen, es sei denn, die Wahlanwaltskosten sind um mindestens diesen Betrag höher als die PKH-Vergütung.

    Ist dabei der Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten gem. § 59 RVG festzustellen?

    Ja.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der aus der Staatskasse gezahlte Betrag wird gegen die beklagte Partei zum Soll gestellt. Eines Antrags nach § 104 ZPO bedarf es nicht.


    :daumenrau

    ...du verfügst eine Frist um zu sehen, ob der Übergang gezahlt wurde oder die Überprüfung nach § 120a ZPO bezüglich der PKH-Partei angebracht ist.


    Eine Wiedervorlagefrist brauchst du nicht verfügen. Wenn die Landeskasse das Geld nicht bekommt oder nicht eintreiben kann, schickt sie eine Mitteilung ans Gericht (Zweitschuldneranfrage) und dann bekommst du die Akte automatisch wieder auf den Tisch und kannst dann deine PKH-Überprüfung machen.
    Wiedervorlagefristen machen hier auch keinen Sinn. Der Schuldner könnt z.B. mit der Landeskasse eine Ratenzahlung vereinbaren, was sehr öfter vorkommt und dann zieht sich die Kosteneinziehung über Jahre hin und das Gericht erfährt davon nichts. Eine PKH-Überprüfung ist in der Zeit nicht zu veranlassen.

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