Einräumung Sondernutzungsrecht: Zustimmung von Globalgläubiger erforderlich (§ 5 IV)?

  • Eine WE-Gemeinschaft (4 Parteien) ändert die Teilungserklärung aus 2007 nun dahingehend ab, dass WHG 1 ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche nebst Terrasse bekommt. Bisher war lediglich der WHG 2 eine (andere) Gartenfläche zugewiesen.

    Es gibt nur eine dinglich Berechtigte an allen Einheiten. Dabei handelt es sich um eine Globalgläubigerin, deren Recht bereits vor Teilung am Grundstück eingetragen war, so dass mit der Teilung 2007 dann das Recht als Gesamtgrundschuld auf alle WE-Blätter übertragen wurde.

    Wenn ich streng nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 WEG gehe, müsste die Globalberechtigte wohl zustimmen. Ich bin aber unsicher, ob sie überhaupt im eigentlichen Sinne betroffen ist?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mmmhh.
    Mein Kollege hatte letztens einen ähnlichen Fall, hat die Zustimmung des Globalgläubigers gefordert und auch bekommen.

    Wenn ich mir jetzt allerdings im Bärmann WEG, § 5 RdNr. 133 f anschaue, besteht für den Globalgläubiger ja eben keine messbare Wertminderung, so dass hier die Zustimmung entbehrlich wäre. Ich meine, es wird auf das konkrete Belastungsobjekt abgestellt. Und das wäre hier die ganze WEG...
    (sicher bin ich mir aber nicht)

  • Mein Bärmann/Pick/Merle aus der Zeit vor der Änderung des § 5 WEG endet nach Rn. 81. :eek:

    Das ist aber ungünstig, so gehts mir mit dem Weitnauer. :cool:

    Den sollte es doch aber bei euch am Gericht nochmal aktueller geben, oder?

    In RdNr. 133,134 geht es darum, dass das Zustimmungserfordernis entbehrlich ist, wenn allen Einheiten gleichzeitig ein SNR zugeordnet wird. Dann verringet sich zwar die Gemeinschaftsfläche, aber es erhält jede Einheit einen "Gewinn" Daher kann die Verkürzung des Rechts zum gemeinschaftlichen Gebrauch in wirtschaftlicher Hinsicht vernachlässigt werden.

    Anders kann es ja nicht sein, wenn der Globalgläubiger einen Teil des Gemeinschaftseigentums verliert, aber gleichzeitig ein SNR dazugewinnt.

    Ich tendiere daher mittlerweile dazu, dass die Zustimmungspflicht hier nicht besteht.

  • Danke für die ergänzende Info!

    Anders kann es ja nicht sein, wenn der Globalgläubiger einen Teil des Gemeinschaftseigentums verliert, aber gleichzeitig ein SNR dazugewinnt.


    Er gewinnt das SNR ja aber nicht für jede Einheit dazu, so dass es schon vielleicht unter bestimmten Bedingungen für ihn eine Verschlechterung darstellen könnte.
    Bsp.:
    WHG 3 (ohne SNR) wird im Wege der ZV verwertet. Hier könnte vielleicht das Gebot geringer ausfallen, weil WHG 3 ja nun an der Gartenmitnutzung ausgeschlossen ist.
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Er gewinnt das SNR ja aber nicht für jede Einheit dazu, so dass es schon vielleicht unter bestimmten Bedingungen für ihn eine Verschlechterung darstellen könnte. Bsp.: WHG 3 (ohne SNR) wird im Wege der ZV verwertet. Hier könnte vielleicht das Gebot geringer ausfallen, weil WHG 3 ja nun an der Gartenmitnutzung ausgeschlossen ist. :gruebel:

    So sehe ich das auch.

  • Da ich weder in die eine noch in die andere Richtung absolut überzeugt bin, fordere ich jetzt "zur Sicherheit" die Zustimmung an.

    Danke fürs Mitdenken!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Er gewinnt das SNR ja aber nicht für jede Einheit dazu, so dass es schon vielleicht unter bestimmten Bedingungen für ihn eine Verschlechterung darstellen könnte. Bsp.: WHG 3 (ohne SNR) wird im Wege der ZV verwertet. Hier könnte vielleicht das Gebot geringer ausfallen, weil WHG 3 ja nun an der Gartenmitnutzung ausgeschlossen ist. :gruebel:

    So sehe ich das auch.

    Gutes Argument für die Zustimmungspflicht.
    Vielleicht wird sich das der Kollege auch bei seiner Anforderung gedacht haben. Kann ihn leider nicht fragen wegen Urlaub.

  • Wenn man nicht einmal für die Aufteilung des Grundstückes in Wohneigentum mit Begründung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger verlangen kann, ist mir völlig schleierhaft, wie man in diesem Fall zu der Überzeugung gelangen kann, der Globalgläubiger sei durch die Begründung eines Sondernutzungsrechtes betroffen. Sein Pfandgegenstand ist nach wie vor das gesamte Grundstück.

  • ... Sein Pfandgegenstand ist nach wie vor das gesamte Grundstück.


    Deswegen wird der Gläubiger bei einer Freigabe der Whg. 1 auch nunmehr etwas mehr "Ablösesumme" verlangen, als er es vorher getan hätte. Und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Whg. 1 in der Versteigerung etwas mehr erlöst, ist ja nun auch gestiegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließe hier mal an und wäre für Antworten dankbar.

    Es bestehen zwei Wohnungseigentumseinheiten -ein Eigentümer- mit getrennten Hauseingängen.

    Wohnungseigentümer 1 mit einem MEA von 80/100 steht das Sondernutzungsrecht am gesamten Grundstück zu. Wohnungseigentümer 2 hat ein Sondernutzungsrecht nur 1 Meter vor seinem Hauseingang. Das Gebäude befindet sich in der "Mitte" des Grundstücks. WE 2 hat somit keine Möglichkeit, überhaupt zu seiner Haustür zu gelangen, da die Fläche davor Sondernutzungsrecht des WE 1 ist.
    Die Sondernutzungsrechte sind unter Bezugnahme so im jeweiligen Grundbuch eingetragen.

    Es besteht Globalgrundschuld.

    Sondernutzungsrechte sollen in dem Umfang geändert werden, das gewährleistet ist, dass WE 2 überhaupt zum Hauseingang kommen kann.

    Ist hierzu die Genehmigung des Gläubigers erforderlich?

  • Da sich der Haftungsgegenstand für den in allen WE-Blättern eingetragenen Gläubiger insgesamt nicht ändert, braucht er m.E. nicht zustimmen.

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