Eine WE-Gemeinschaft (4 Parteien) ändert die Teilungserklärung aus 2007 nun dahingehend ab, dass WHG 1 ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche nebst Terrasse bekommt. Bisher war lediglich der WHG 2 eine (andere) Gartenfläche zugewiesen.
Es gibt nur eine dinglich Berechtigte an allen Einheiten. Dabei handelt es sich um eine Globalgläubigerin, deren Recht bereits vor Teilung am Grundstück eingetragen war, so dass mit der Teilung 2007 dann das Recht als Gesamtgrundschuld auf alle WE-Blätter übertragen wurde.
Wenn ich streng nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 WEG gehe, müsste die Globalberechtigte wohl zustimmen. Ich bin aber unsicher, ob sie überhaupt im eigentlichen Sinne betroffen ist?