§8 WEG Abgeschlossenheit von als TeilE einzutragenden Stellplätzen innerhalb GE

  • Bauträger will innerhalb gemeinschaftlicher Tiefgarage Stellplätze als dingliches TeilE begründen, die Stellplätze werden lediglich durch weiße Farbmarkierungen auf dem gemeinschaftlichen Fußboden aufgebracht. Ist so überhaupt rechtswirksam die Begründung von TE möglich? Mangelt es nicht schon ander Abgeschlossenheit? Und wie werden Kosten (z.Bsp. Licht/Stromverbrauch innerhalb der Tiefgarage) zueinander abgegrenzt?

    Einmal editiert, zuletzt von Tobias_Schnelzer (25. September 2011 um 19:43)

  • Das hat im Kosten-Thread nichts zu suchen, sondern gehört vermutlich ins Grundbuchforum, sofern es hier überhaupt zu beantworten ist. Dein Profil ist mir nicht so ganz klar - Kreditabwickler?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • gehört tatsächlich zum Thema Grundbuch. Die Begründung von Teileigentum ist möglich, wenn alle "mitspielen". Der Themenstarter sollte mal die Suchoption benutzen und das Schlagwort "dauerhaft markiert" eingeben.

  • Das hat im Kosten-Thread nichts zu suchen...


    Ich habe schon um Verschiebung gebeten... ;)

  • verstehe deine antwort nicht. habe die begriffe in die suchmaske eingegeben und was nun? Burka in Frankreich ist jetzt nicht ganz mein Thema

  • Bauträger will innerhalb gemeinschaftlicher Tiefgarage Stellplätze als dingliches TeilE begründen, die Stellplätze werden lediglich durch weiße Farbmarkierungen auf dem gemeinschaftlichen Fußboden aufgebracht. Ist so überhaupt rechtswirksam die Begründung von TE möglich? Mangelt es nicht schon ander Abgeschlossenheit? Und wie werden Kosten (z.Bsp. Licht/Stromverbrauch innerhalb der Tiefgarage) zueinander abgegrenzt?

    Zum ersten Teil Deiner Frage s. z. B. die Kommentierung von Hügel im Beck´schen online-Kommentar § 3 WEG RN 8:

    „…..Im Unterschied zu normalen Garagen sind einzelne Stellplätze innerhalb einer Sammelgarage auf Grund fehlender Abgrenzungen nicht in sich abgeschlossen. Das WEG begegnet diesem Manko, indem es solche Garagenstellplätze als abgeschlossene Räume behandelt. § 3 Abs 2 fingiert hierbei nicht nur die Abgeschlossenheit, sondern auch die Raumeigenschaft (Hügel NotBZ 2000, 349; Höckelmann/Sauren Rpfleger 1999, 14; Gleichmann Rpfleger 1988, 10; Staudinger/Rapp Rn 20; Riecke/Schmid/Elzer Rn 67; aA OLG Jena Rpfleger 2005, 309; BayObLG NJW-RR 1995, 783; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1978, 85; Erman/Grziwotz Rn 7; Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 29). Die Fiktion einer Abgeschlossenheit in 3 http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=WEG&p=3Abs 2 ohne Raum wäre sinnwidrig (F. Schmidt, FS Seuß, PiG 77, S 248)…“

    Der Licht- und Stromverbrauch innerhalb der im Gemeinschaftseigentum stehenden TG betrifft die TG als solche, nicht das einzelne Sondereigentum, das sicherlich auch keinen eigenständigen Stromanschluss hat. Die Lastentragung ergibt sich aus § 16 WEG.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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