Hallo,
ich habe hier ein Verständnisproblem. In Teil A., Ziffer 1.2.1 der "Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährungen Vergütung (...)" steht, dass die Festsetzung den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sein soll.
Bei uns sieht die Praxis ganz anders aus. Die Beamten des mittleren Dienstes machen nicht nur PKH- sondern mittlerweile z.T. auch reguläre Kostenfestsetzung. Damit habe ich auch alles andere als ein Problem. Aber gibt es dafür eine Grundlage, durch die die oben genannte Vorschrift ausgehebelt wird? Oder ist diese Vereinbarung nicht mehr bestandskräftig?
Grübel da schon seit einiger Zeit drüber, komme alleine aber nicht weiter.
Gruß, Garfield