Mehrere Auftraggeber oder versch. Angelegenheiten

  • Hallo,

    ich brauch mal einen Rat. Wir vertreten in einer Unfallsache die Geschädigten.
    Mutter = Eigentümerin des PKW, hat Schadensersatzansprüche
    Tochter = Fahrerin, Schmerzensgeld und Schadensersatz
    Freundin mit 2 Kindern = Insassen, Schmerzensgeld

    Die Versicherung hat alles bezahlt. Liegen hier jetzt für die verschiedenen Personen verschiedene Angelegenheiten vor, d.h. ich rechne jeder Person bzw. die Freundin mit den Kindern gemeinsam ab oder nehme ich den Gesamtstreitwert und habe 5 Auftraggeber?

    Danke vorab

    Liane

  • Die Frage nach dem Vorliegen einer oder verschiedener gebührenrechtlicher Angelegenheit läßt sich anhand des von Dir mitgeteilten Sachverhaltes leider nicht eindeutig beantworten. Die Angelegenheit wird durch den Auftrag (gemeinsam erteilt?), den gleichen Rahmen (z. B. selbes Schreiben?) und dem inneren Zusammenhang (der hier unstreitig gegeben ist) bestimmt. Soweit Du die ersten beiden Bedingungen bejahen kannst, wird man von einer Angelegenheit ausgehen. Da die gebührenrechtlichen Gegenstände (Schadensersatz, Schmerzensgeld) nicht als Gesamtgläubiger, sondern nur höchstpersönlich geltend gemacht werden können bzw. zustehen, besteht auch keine Auftraggebermehrheit i. S. v. Nr. 1008 VV, sondern werden die Gegenstandswerte lediglich summiert.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe eine etwas grundsätzlichere Frage und stehe ziemlich auf dem Schlauch.

    Es ist ja so, dass die Mehrvertretungsgebührenerhöhung gem. 1008 VV RVG nur stattfindet, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Vertretung derselbe ist.

    Wenn bspw. für 2 Personen auf Zahlung von jeweils 1.000,00 € geklagt wird, dann ist der Gegenstand der anwaltlichen Vertretung nicht derselbe und es fällt eine nicht erhöhte Verfahrensgebühr aus dem zusammengerechneten Wert an.

    Unterliege ich bis hier einem Denkfehler?

    Wenn nein:
    es ist ja auch so, dass ziemlich oft ein Beteiligungsverhältnis der Personenmehrheit nicht ausgesprochen wird.
    In derartigen Fällen ist doch davon auszugehen, dass die ausgeurteilten Beträge den Personen im Verhältnis ihrer Kopfteile zustehen. (oder?)

    Wenn also ein Urteil ergeht, nach dem eine Person 2.000,00 € an 2 Personen zu bezahlen hat, ohne dass ein Beteiligungsverhältnis bestimmt wird, gehe ich davon aus, dass jeder der beiden 1.000,00 € beanspruchen kann

    Daraus folgt dann doch letztlich auch, dass der Gegenstand der anwaltlichen Vertretung nicht derselbe ist, sondern es sich um 2 Gegenstände, nämlich die jeweiligen Zahlungsansprüche, handelt und keine Gebührenerhöhung stattfindet.

    Macht mich die Hitze fertig oder liege ich richtig?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • M. E. liegt du hier falsch. In deinem Beispiel haben 2 Gläubiger einen einheitlichen Anspruch in Höhe von 2000,- EUR der ihnen in Bruchteilsgemeinschaft zusteht. Es handelt sich um einen Anspruch und somit auch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!