§ 1595 BGB: Ersetzung der Zustimmung der verstorbenen Mutter zur Vaterschaftsanerkenn

  • Hallo!
    Kann mir jemand weiterhelfen?
    Angeblicher Vater und Mutter (waren verheiratet) sind verstorben. Für das Kind ist das Jugendamt zum Vormund bestellt. Von den Leichen, dem Kind und dem in Frage kommenden Vater wurden Proben entnommen und festgestellt, dass der Verstorbene nicht der Vater ist.
    Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass der weiter in Frage kommende Mann der Vater ist, der auch schon die Vaterschaft anerkannt hat.
    Nunmehr möchte das Jugendamt, dass das Fam.-gericht die Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung ersetzt.
    1. Geht das überhaupt? M.E. ist dies nur durch ein gerichtliches Feststellungverfahren möglich (Leider ist im Beschluss nur festgehalten, dass der angebliche Vater nicht der Vater ist; nicht auch, dass der in Frage kommende Mann der Vater ist -> nur in den Gründen erwähnt).
    2. Wenn ja: Ist der Richter oder der Rechtspfleger zuständig?

  • Hallo,
    der Palandt, 68. Auflage (2009) zu § 1595 BGB Rn. 3, sagt dazu Folgendes:
    Ist die Mutter vor Anerkennung der Vaterschaft verstorben, kann die Vaterschaft nur im gerichtlichen Vaterschaftsverfahren festgestellt werden. (LG Kblz StAZ 03, 303)
    Grüße
    Niyra

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!