Terminsgebühr und Erledigungserklärung

  • Wahrscheinlich können die Kostenprofis unter Euch diese Frage ohne Probleme beantworten:

    Die Parteien haben die Hauptsache im schriftlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Dann ergeht ein Beschluss gem. § 91 a ZPO, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, in dem über die Kosten des Verfahrens entschieden wird (jeder trägt 1/2).

    Ist die Terminsgebühr für die Rechtsanwälte entstanden? Der eine RA sagt ja, der andere nein.

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar. Vielleicht hat ja jemand auch eine Fundstelle?

  • Das sollte weiterhelfen:

  • Einen habe ich noch (gerade gefunden):

    Zitat


    LS

    Zitat


    Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu Nr. 3104 I Nr. 1 und 2 VV RVG und Nr. 3105 I Nr. 2 VV RVG ist nicht möglich.

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.09.2006 – 16 WF 115/06
    = juris (KORE 209332006)

  • die Suchefunktion hätte auch hier Ergebnisse geliefert... nichts für ungut...



    Hab die Suchfunktion vorher benutzt, aber wohl entweder das falsche Stichwort eingegeben oder den Beitrag, der mir weitergeholfen hätte, einfach übersehen...

  • @ Ernst P.

    Der Link zu meinem Problem passt m.E. nicht ganz. Denn bei mir behauptet ja der Anwalt, dass er durch Gespräche mit dem Beklagten die Sache erledigt hat.

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