Ein Hallo ins Forum!
Sollte ich irgendetwas falsch machen, bitte ich um kurze Benachrichtigung.
Mir brennt ein Problem auf der Seele. Kurz zu mir: Ich bin SB der Widerspruchsstelle eines Jobcenters. Seit etlicher Zeit ärgern wir uns mit einem Anwalt rum, der es als seine Aufgabe ansieht, uns mit allen möglichen Mitteln lahm zu legen, indem er uns mit Widersprüchen, Klagen usw. überzieht.
Konkret haben wir momentan folgendes Problem:
Er hat mehrfach in einer Sache (Bedarfsgemeinschaft) mehrere Untätigkeitsklagen erhoben zu einem Widerspruch, also für jedes BG Mitglied extra (z. B. 5 BG Mitglieder - 1 Widerspruch gegen einen Bescheid - 3 Monate Untätigkeit - 5 Untätigkeitsklagen). Jetzt ging es um die Kosten in den zusätzlichen Verfahren (also ein Verfahren wird normal voll bezahlt, das muss ja so sein, das sehen wir auch ein), erstmal um die Kostengrundentscheidung. Wir hatten in unserer Stellungnahme geschrieben, dass wir keine Kosten übernehmen wollen, weil wir der Meinung sind, dass die restlichen 4 U-Klagen unnötig waren, da mit einer U-Klage das Ziel (Bescheidung des Widerspruchs) erreicht wird und er als Organ der Rechtspflege nicht nur seine Kosten im Auge haben darf (entsprechend der SGG Kommentierung Meyer/Ladewig/Leitherer zu § 193). Das Gericht hatte dann geschrieben, dass es der Ansicht des Anwaltes folgt (es geht um die Kostengrundentscheidung).
Dieser schrieb in seiner Stellungnahme zur Kostengrundentscheidung, dass es egal wäre, wieviel Verfahren er macht, es würde für uns nicht teurer werden als nur ein Verfahren, weil er wüsste, dass er nur in einem Verfahren die vollen Kosten abrechnen kann und in den anderen nur die Erhöhungsbebühr. Dem kann ich ja noch folgen. Die U-Klagen für die anderen sind nicht unzulässig (die Rechtsansicht meiner 1. SGG), sie sind auch begründet, aber es darf nicht die vollen Kosten geben (wobei die Kommentierung besagt, dass es auch dann keine Kosten gibt, wenn die Klage gar nicht erhoben hätte werden müssen, was ja vorliegend ist, so werde ich auch weiter argumentieren). Trotzdem könnte ich mit der Übernahme der Erhöhungsgebühr leben, die bekäme er ja für jedes BG Mitglied, wenn er nur ein Verfahren gemacht hätte.
ABER: Zeitgleich mit mir hatte eine Kollegin einen Fall auf dem Tisch, wo es so lief und er dann in der Kostengrundentscheidung Kosten zugesprochen bekommen hat. Daraufhin schickte der Anwalt aber nicht etwa eine Rechnung über die Erhöhungsgebühr, nein, er schickt Rechnungen für volle U-Klagen, also Verfahrensgebühr, Telekommunikationspauschale, Terminsgebühr etc. Die Kollegin fällt in der Stellungnahme drauf rein und macht nur den Schriftsatz, dass wir auf xx,xx Euro kürzen wollen, weil unterdurchschnittlich usw... und das Gericht übersieht es bei ihrem KFB auch. M. E. n. ist das ein Betrugsversuch. Er kann doch nicht schreiben "Ich weiß, dass ich nur die Erhöhungsgebühr abrechnen kann." und dann auf Dummfang gehen und Rechnungen über den vollen Preis schicken?
Oder noch besser: danach hatte die Kollegin einen Fall auf dem Tisch, da hatte die Rechtspflegerin beim SG aufgepasst und nur 8 Euro paar Zerquetschte im KFB festgesetzt. Dagegen ist er in Erinnerung gegangen. Weil in der Anlage zum RVG stünde, dass es gar nicht zulässig ist, die Erhöhungsgebühr ohne eine Verfahrensgebühr beanspruchen zu können (genauen Wortlaut habe ich nicht im Kopf, irgendwas mit Teil 1 und Teil 2...). Nun ja, wir haben jetzt in der Stellungnahme zurückgeschrieben, dass der Verlauf ("Ich weiß, dass ich nur die Erhöhungsgebühr beanspruchen darf." und "Erhöhungsgebühr allein geht gar nicht.") nur darauf hindeuten kann, dass er mit seiner Erinnerung bezwecken möchte, GAR NICHTS zu bekommen.
Wie stellt sich für euch Experten (fachlich zum SGB II würde ich mich als Expertin bezeichnen, aber bei Kosten hört es bei mir auf) das Ganze dar? Sind wir auf dem falschen Dampfer oder besagter Anwalt?
Danke im Voraus.
Helga