wenn die Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert, ist doch eigentlich ein Antrag auf einstweilige Regelung des Umgang zu stellen - nun hat das OLG Stuttgart (16 WF 189/10) aber entschieden:"In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird wegen der seit 1.9.2009 geltenden Rechtslage nur noch in Ausnahmefällen ein Anordnungsgrund vorliegen. Wegen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG findet auch in der Hauptsache ein früher Termin statt. Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, wenn in diesem Termin kein Einvernehmen erzielt wird, § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG."
sollte jetzt immer gleich das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, oder wann liegt denn so ein Ausnahmefall vor?