Abtretung Gesamtrecht trotz Vorlage von zwei Teilabtretungen?

  • (Frage für eine Kollegin)

    Für A-Bank ist als III/1 eine Grundschuld –ohne Brief- über 150.000,- € eingetragen. B-Bank legt nun zwei Abtretungserklärungen auf sie vor, nämlich

    1. Abtretungserklärung vom 27.10.2009 über einen rangletzten Teilbetrag von 100.000,- € nebst Zinsen von Anfang an;
    2. Abtretungserklärung vom 05.07.2011 über 50.000,- nebst Zinsen von Anfang an.


    B-Bank schreibt: „ Das/die im Grundbuch … in Abt. III Nr. 1 eingetragene/n Grundpfandrecht/e ist/sind gemäß Urkunde/n (siehe Anlage) in Höhe von 150.000,- € an uns abgetreten. Wir beantragen die Abtretung und ggf. Rangänderung/en im Grundbuch zu vollziehen.“

    Trage ich jetzt erst die Teilabtretung mit Rangänderung (= III/1a) und dann anschließend Abtretung des Restrechtes III/1 ein

    oder

    trage ich nur die Abtretung des gesamten Rechtes III/1 an B-Bank ein (also ohne Teilung pp.)?

    Streng genommen kann ich ja wohl nur das eintragen, was bewilligt wurde – finde ich aber irgendwie „unpraktisch“.
    Außerdem kann die A-Bank ja eigentlich noch gar kein Restrecht III/1 abtreten, weil ein solches mangels Eintragung der Teilabtretung noch gar nicht existiert. Kann ich die zweite Abtretung daher als „Ergänzung“ der ersten auslegen?

    Ich könnte natürlich auch bei der B-Bank mal nachfragen, was gewollt ist, bin mir aber nicht sicher, ob die das durch ihren Antrag überhaupt steuern könnten (Übereinstimmung von Antrag und Bewilligung). Zwar wäre jetzt wohl auch die Bildung einer Einheitshypothek möglich (geht zumindest wenn die Teilabtretung schon im Grundbuch eingetragen worden wäre und das Restrecht jetzt an dieselbe Gläubigerin abgetreten wird), aber dazu wäre dann die Bewilligung des Eigentümers und der B-Bank erforderlich.

  • Bei einem Buchrecht halte ich es für möglich, vorliegend die Abtretungen einheitlich im GB zu vollziehen und nur einen Vermerk einzutragen - wenn das mit Zinsen usw. passt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meine, dass Antrag und Bewilligung übereinstimmen müssen. An den Teilabtretungen kommst Du damit nicht vorbei und kannst Dir nur überlegen, ob Du den Antrag dahin auslegst, dass die Teilabtretungen eingetragen werden sollen. Wenn Du die nacheinander machst, ist auch die Restabtretung der 50.000 DM wegen der zwischenzeitlichen Voreintragung der Teilabtretung machbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde die die zeitlich getrennten Abtretungen nacheinander eintragen. Ob du das Restrecht interpretierst ist ja egal, Teilbeträge kann die A-Bank immer abtreten, nur zur Wirksamkeit ist halt die Eintragung erforderlich.

  • Nur die erste Abtretung über 100.000 € ist eine Teilabtretung (nebst Rangänderung). Die zweite Abtretung ist dagegen eine Vollabtretung des Restrechts über 50.000 €. Es führt deshalb nach meiner Ansicht kein Weg daran vorbei, die Abtretungen durch gesondert -wenn auch gleichzeitig mögliche- Vermerke zu vollziehen.

    1. Teilabtretung von 1a zu 100.000 € mit Rang nach dem Restrecht 1 zu 50.000 €.
    2. Sodann: Vollständige Abtretung des Restrechts 1 zu 50.000 €.

    Das sich die zweite Abtretung auf ein erst durch den Vollzug der ersten Abtretung erst noch entstehendes Restrecht von 50.000 € bezieht, ist unschädlich. Es reicht (ist aber auch erforderlich), dass dieses Restrecht im Zeitpunkt des Vollzugs der Abtretung existiert.

    Ich sehe daher auch keinen Widerspruch zwischen Antrag und Bewilligung.

  • Das getrennte Eintragen ist richtig, da zwei Rechte mit unterschiedlichem Rang durch die Teilung/Teilabtretung entstanden sind.

    Wäre eine Abtretungseintragung über 150.000 möglich, wenn die erste Abtretungsbewilligung den Gleichrang für die beiden Teilrechte vorgesehen hätte?
    (Ich meine ja und würde im Gleichrangfall keine Teilabtretung eintragen)

  • Moin,

    muss mich hier mal dranhängen, auch wenn es nicht ganz dem Ausgangsfall entspricht.
    Ich habe hier eine Buchgrundschuld über 120.000,- €, Abt. III / 1 für Gläubiger A

    Der hat nun 2014 einen Teil von 10.500,- € im Rang nach 109.500-€ an B abgetreten.

    Eingereicht wurde die Abtretung aber erst jetzt, zusammen mit einer weitere Abtretung aus 2018, in der Gläubiger A einen Teil von 35.000,- € im Rang nach 74.500,- € an B abtritt.

    Mir ist klar, dass ich zwei Teilabtretungen eintragen muss, deren Teile den Rang nach dem Rest vom Ursprungsrecht haben.
    Haben die untereinander dann den gleichen Rang? Müsste ja eigentlich, im Antrag ist nichts dazu gesagt, und der Antrag ist gleichzeitig gestellt.

    Oder habe ich da was vergessen zu beachten? Hat der Teil der zuerst abgetreten wurde doch den Rang nach der letzten Abtretung?
    Irgendwie habe ich das Gefühl, dass ich was übersehen hab.
    Danke für eure Mithilfe

  • Wenn in der ersten Abtretung "im Rang nach 109.500 €" steht und in der 2. Abtretung hingegen "im Rang nach 74.500 €", dann hast Du damit m.E. eine Rangbestimmung dahingehend, dass der zuerst abgetretene Teil letztrangig und der danach abgetretene Teil mittelrangig sein soll.

    Ulf

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  • Danke,
    jetzt mit Abstand betrachtet und selber nochmal durchlesen, fällt es mir auch auf.
    Manchmal sieht man aber auch echt den Wald vor lauter Bäumen nicht ;)

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